Versicherungsbestätigung
Wer ein Kraftfahrzeug zum Straßenverkehr zulassen will, muss den Versicherungsschutz in der Kraftfahrt-Haftpflicht nachweisen. Dieser Nachweis wird zurzeit mithilfe eines Formulars, der sog. Versicherungsbestätigung (VB) geführt.
Seit März 2008 regelt die elektronische Versicherungsbestätigung ( eVB - Verfahren ) den kompletten Datenverkehr zwischen Versicherungsunternehmen, Kraftfahrt-Bundesamt und regionalen Zulassungsbehörden elektronisch. Statt der bisherigen Versicherungsbestätigung aus Papier wird für den Kunden eine elektronische Versicherungsbestätigung in der zentralen Datenbank bereitgestellt. Die regionalen Zulassungsstellen haben darauf Zugriff und können mithilfe der siebenstelligen VB-Nummer die Versicherungsbestätigung des jeweiligen Kunden identifizieren.
Versicherungsbeginn
Nach B.1 AKB beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt; diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt der in C.3 AKB festgelegten Zahlungsmodalitäten:
• Der erste (oder einmalige) Beitrag wird zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig -er ist dann unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
• Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt und hat der Versicherungsnehmer diese Nichtzahlung zu vertreten, besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz; zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und eine Geschäftsgebühr verlangen.
• Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, kann gem. B.2 AKB vorläufige Deckung vereinbart werden. Dabei handelt es um einen rechtlich selbstständigen Vertrag, der dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss (oder der Ablehnung) des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz gewährt. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:
• Erhält der Kunde die
Versicherungsbestätigung bzw. die (elektronische) Versicherungsbestätigungsnummer ausgehändigt, besteht in der K-Haftpflicht vorläufiger Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt (B.2.1 AKB).
• In der Kasko-und der Kfz-Unfallversicherung muss dies der Versicherer oder eine bevollmächtigte Person ausdrücklich zusagen.
Die vorläufige Deckung endet u. a. dann, wenn der Versicherungsschein eingelöst wird -der beantragte Versicherungsschutz setzt damit (bekanntlich) ein. Sie kann auch rückwirkend außer Kraft treten, wenn der Antrag vom Versicherer angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) eingelöst wird; sofern es der Versicherungsnehmer zu vertreten hat.
Möglich ist auch, dass beide Parteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) die vorläufige Deckung kündigen; dabei wird die Kündigung des VR erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung wirksam.
Ruheversicherung in der Fahrzeugversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, führt dies zu keiner Beendigung des Vertrages. Die Versicherung geht vielmehr in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, sofern der Versicherer durch die Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung informiert wird (H.1.1 und 1.2 AKB).
Während der Vertrag "ruht", besteht ein eingeschränkter Versicherungsschutz -er umfasst die Kfz-Haftpflicht-und Teilkaskoversicherung, sofern zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ein VK und TK bestand.
Andererseits ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug während der Dauer der Ruheversicherung in einem Einstellraum (Garage) oder einem umfriedeten Abstellplatz (abgeschlossener Hofraum) dauerhaft abzustellen und nicht zu gebrauchen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, ist der Versicherer ggf. leistungsfrei.
Die Ruheversicherung endet spätestens 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf (H.1.9 AKB).
Wesentliche Ausschlüsse in der Kfz Versicherung
Im Interesse eines finanziell tragbaren Versicherungsschutzes greifen auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung Risiko be- und abgrenzungen, die eine Leistungspflicht des Versicherers ausschließen -diese Ausschlüsse basieren letztlich auf den Grundsätzen des §4 KfzPfIVV.
Nach, A.l.5 AKB sind folgende" (wesentliche) Haftpflichtansprüche ausgeschlossen:
• Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat.
• Sach- und Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person, dem VN., Halter oder Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zugefügt hat. Folglich sind Personenschäden nicht ausgeschlossen(z.B. Arztkosten, Heilbehandlung).
• Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs - dieser Ausschluss dient letztlich der Abgrenzung zur "Fahrzeugversicherung".
• Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden an beförderten Sachen. Von diesem Ausschluss sind aber solche „Sachen" ausgenommen die Insassen des Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen -
z.B. Kleidung, Schmuck oder Brieftasche. Dies gilt auch für Gegenstände, des persönlichen Bedarfs, (z.B. Gepäck) / sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient (Bus, Taxi).
• Reine Vermögensschäden wegen nicht eingehaltener Liefer-und Beförderungsfristen -denken Sie an den gewerblichen Güterverkehr.
• Haftpflichtansprüche, soweit sie durch Vertrag oder besondere Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.