Haushaltsglasversicherung
Die Verbundene Hausratversicherung bietet zwar umfangreichen Versicherungsschutz, dennoch ist das "Zerbrechen von Glas" nur als Folge der versicherten Gefahren Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Feuer, Sturm und Hagel versichert.
Wenn also jemand eine Glasscheibe versehentlich zerstört, ist der Schaden nicht über VHB abgesichert. Für diesen Fall empfiehlt es sich, eine separate Haushaltglasversicherung "anzubandeln". Sie unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von anderen Sachversicherungen: In der Glasversicherung liegt ein Versicherungsfall (bereits) dann vor, wenn die versicherte Scheibe durch Bruch zerstört oder beschädigt ist; mithin ist die Schadenursache nicht relevant. Der Versicherungsschutz definiert sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 2008).
Versicherte Sachen
In der Glasversicherung werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Nach § 3 Nr.1 AGIB 2008 sind versichert: die im Versicherungsvertrag bezeichneten fertig eingesetzten bzw. montierten
• Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas
• künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasplatten und Glasspiegel
• Durch zusätzliche Vereinbarung können nach § 3 Nr. 2 AGIB 2008 versichert werden:
• Scheiben und Platten aus Kunststoff
• Platten aus Glaskeramik
• Glasbausteine und Profilbaugläser
• Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
• Scheiben von Sonnenkollektoren (und Rahmen)
• sowie sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
Nicht versicherte Sachen
Der § 3 Nr.3 AGIB 2008 nennt folgende nicht versicherte Sachen:
• Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel
• Photovoltaik anlagen
• Sachen, die bereits bei AntragsteIlung beschädigt sind
• Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Geräte sind (wie z.B. TV-Bildschirm und Computer-Displays).
Versicherte Schäden und Kosten
Der Versicherer ersetzt nach § 4 Nr.1 AGIB 2008 die Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen und Notverglasungen), das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie für die Entsorgung (Entsorgungskosten).
Nach § 4 Nr. 2 AGIB können aber durch besondere Vereinbarung die infolge des Versicherungsfalles notwendigen Kosten eingeschlossen werden - für
• Kran- und Gerüstkosten
• Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen
• Beseitigung und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Gittern und Markisen)
• Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen
Nach § 7 Nr. 1 AGIB 2008 gewährt der Versicherer im Versicherungsfall stets eine Geldleistung.
Beitragsermittlungen
Wie der Beitrag in der Glasversicherung zu ermitteln ist, hängt (natürlich) von der Praxis des jeweiligen Versicherungsunternehmens ab.
Dabei zeigen sich folgende Varianten:
• Gesamtfläche der Gebäudeverglasung
• nach qm Wohnfläche
• pauschal pro Wohnung oder Einfamilienhaus
Werden zusätzliche Risiken eingeschlossen (wie zum Beispiel Glaskeramikkochplatten) kann der der Versicherer Zusatzbeiträge erheben:
Beispiel - nach qm-Wohnfläche
• Beitrag pro qm 0,51 €
• Wohnfläche 100 qm
Berechnung:
100 qm x 0,51 € = 51,00 € + Versicherungsteuer 18% (9,18 € Beitrag) = 60,18 €