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Lexikon | Wohngebäudeversicherung 2

Versicherter Mietausfall

Diese Leistung der Wohngebäudeversicherung setzt einen Mietausfallschaden infolge eines Versicherungsfalles voraus: Es muss also ein ersatzpflichtiger Sachschaden an einem versicherten Gebäude vorliegen (der Versicherungsfall), der die Nutzung des Gebäudes vorübergehend "stört". 
Für diesen Fall sieht der § 9 VGB 2008 vor, dass der Versicherer folgende Leistung erbringt: 
• Mietausfall für vermietete Wohnräume 
Wenn der Mieter berechtigt ist, die Miete ganz oder teilweise (wegen des Schadens) zu verweigern, ersetzt die Wohngebäudeversicherung dem Vermieter einen solchen Vermögensnachteil (= Mietausfall) - einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten. 
• Mietwert für selbst bewohnte Wohnräume Diese Leistung unterscheidet sich dadurch vom "Mietausfall", als es um die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Räume geht, die infolge des Versicherungsfalles nicht genutzt werden können. Die Entschädigung für diesen Nutzungsausfall beläuft sich auf den ortsüblichen Mietwert - er ergibt sich aus dem örtlichen Mietspiegel oder durch Vergleich mit anderen (vermieteten) Wohnungen in der Nachbarschaft.
• Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert. 
Beachten Sie: 
Die Deckung dieses Nutzungsausfalles setzt allerdings voraus, dass es dem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten ist, einen etwa noch benutzbaren Teil der Wohnung weiterhin zu bewohnen. Die Entschädigung mit dem ortsüblichen Mietwert bedingt also einen Auszug und die Inanspruchnahme einer anderen Wohnung - dabei spielt es keine Rolle, ob er Wohnraum anmietet, im Hotel einzieht oder bei Verwandten / Bekannten unterkommt. 
Der Mietausfall bzw. Mietwert wird bis zur Wiederbenutzbarkeit geleistet. Die Frist beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalles - nach § 9 Nr.2 VGB 2008 für maximal 12 Monate. 
Wichtig: 
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. Die Versicherung des Mietausfalls oder ortsüblichen Mietwertes kann auch für gewerblich genutzte Räume vereinbart werden.

Wohnflächenmodell

Das Wohnflächenmodell beinhaltet die Versicherung von Ein- und Zweifamilienhäusern - ohne eine spezifische Versicherungssumme - allein auf der Basis von 
• Gebäudetyp 
• Ausstattung 
• und Wohnfläche 
Nach diesem Modell ist der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ortsübliche Neubauwert des im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäudes versichert. Das heißt, der Versicherer ersetzt den Betrag, der aufzuwenden ist, um das versicherte Gebäude (nach einem Schadenfall) in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. 
Dieser "Neubauwert" beinhaltet auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind (z. B. für ihren Zweck nicht mehr zu verwenden), ist nur noch der gemeine Wert (= erzielbarer Verkaufspreis) versichert - allerdings ohne Grundstücksanteile. Die Ersatzleistung des Versicherers berücksichtigt ggf. besondere Entschädigungsgrenzen - z. B. für spezielle Einschlüsse in den Versicherungsschutz - soweit sie in den Bedingungen, Klauseln oder im Versicherungsschein genannt sind. 
Versicherbare bzw. nicht versicherbare Gebäude
In Abhängigkeit von der Geschäfts- bzw. Risikopolitik definiert das Versicherungsunternehmen, welche Gebäude versicherbar sind - so zum Beispiel reine Wohngebäude bzw. ständig bewohnte Ferienhäuser, Gebäude mit einer maximalen qm-Zahl oder Gebäude ab einem bestimmten Baujahr. Andererseits kann der Versicherer auch Wohngebäude mit gewerblicher Nutzung, Wochenendhäuser, nicht ständig bewohnte Ferienhäuser oder leer stehende Gebäude vom Versicherungsschutz ausschließen; ebenso Gebäude einer bestimmten Bauartklasse (die entsprechend der Außenwände und Dacheindeckung definiert wird).

Beitragsberechnung beim Wohnflächenmodell
Grundlagen für die Ermittlung der Prämie sind: 
• Fläche 
• Gebäudetyp 
• Bauausführung und -ausstattung 
• Nutzung
• oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnung erheblich sind 
• sowie der Anpassungsfaktor. 
Grundsatz: Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je qm Wohn- und Nutzfläche. Die jeweils zu zahlende Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation der vereinbarten Grundprämie mit dem Anpassungsfaktor. 
Wohnfläche/Nutzfläche
Für die Beitragsberechnung muss zunächst die Wohnfläche bestimmt werden: Darunter ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlich Wintergärten und ausgebauten Dachgeschoss- Räumen zu verstehen; Treppen, Kellerräume, Balkone, Loggien und Terrassen bleiben jedoch außer Ansatz. 
Soweit Nebengebäude in den Versicherungsschutz einbezogen werden müssen, ist auch deren gesamte nutzbare Fläche (Nutzfläche) zu ermitteln. 
Zonenfaktor
Der Zonenfaktor berücksichtigt die sog. "Zonierung" für die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm - er ist ggf. auch für die Absicherung einzelner Risiken (zum Beispiel nur Wasser und Sturm) relevant. 
Grundbeitrag
Der Grundbeitrag errechnet sich aus Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und Bauausstattung, Nutzung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind. 
Beispiel für ein zu versicherndes Einfamilienhaus (EFH) gegen die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm: 

Gebäudetyp: EFH Erdgeschoss mit ausgebautem Dachgeschoss, gehobene Ausstattung, ohne Keller
Gefahren: Feuer, Wasser, Sturm
Zonen: Feuer 2, Wasser 1, Sturm 2
Wohnfläche: 100 qm 
Nutzfläche (Nebengebäude) : 50 qm
Grundbeitragssatz : 1,67 € pro qm Wohnfläche
(It. Unternehmenstarif): 0,56 € pro qm Nutzfläche
Zonenfaktor: 1,12 
Berechnungsformel: 
Fläche (qm) x Grundbeitragssatz x Zonenfaktor = Nettojahresbeitrag 
100 x 1,67 = 167 x 1,12 187,04€
50 x 0,56 = 28 x 1,12 31,36€

Alternative: 
Wir unterstellen, dass dieses EFH mit einem Reetdach versehen ist und Sengschäden mit eingeschlossen werden sollen. Dafür sieht der Tarif beispielsweise folgende Beträge vor: 
Zuschlag Reetdach 18,70 € 
Einschluss Sengschäden - bezogen auf die gesamt Wohn- und Nutzfläche ohne Zonenfaktor, 150 x 0,23 34,50 € 
Der im obigen Beispiel ermittelte Nettojahresbeitrag von 218,40 € würde sich somit um 53,20 € auf insgesamt 271,60 € erhöhen; zuzüglich der jeweils aktuellen Versicherungsteuer.

Beitragsanpassungen beim Wohnflächenmodell

Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Danach verändert sich der Beitrag entsprechend der Erhöhung oder Verminderung des "Anpassungsfaktors". 
Anpassungsfaktor
Dieser Faktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres - und zwar entsprechend dem Prozentsatz, wie sich der Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. 
Beide Indices stellen auf die vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte ab - wobei sich die Änderung des Baupreisindex auf den Monat Mai des Vorjahres und die des Tariflohnindex auf den Monat April des Vorjahres bezieht. 
Beide Änderungen werden von den Versicherungsunternehmen zu einem bestimmten % -satz berücksichtigt. Bei der Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet und der Anpassungsfaktor auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet (und gerundet). So beträgt der Anpassungsfaktor derzeit 14,43. 
Anpassung und Widerspruch
Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen - damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. 
In einem solchen Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt - und zwar in dem Verhältnis, wie sich der letzte Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmer informiert. 
• Wenn also der Versicherungsnehmer z.B. tatsächlich 300 € Jahresprämie zahlt, der Beitrag jedoch - ohne seine Widersprüche aus der Vergangenheit - mittlerweile 350 € betragen würde, wird die Versicherungsleistung bei einem Schadenfall um diese rund 14,3 % gekürzt; denn sein aktueller tatsächlicher Beitrag beträgt lediglich rund 85,7 % des Jahresbeitrages ohne jedwede Ablehnung einer Anpassung.

Modell "Wert 1914"

Neben dem schon beschriebenen "Wohnflächenmodell" - das bekanntlich ohne Versicherungssumme auskommt, können nach dem Modell "Wert 1914" unterschiedliche Versicherungswerte vereinbart werden: 
• Gleitender Neuwert (= Regelfall) 
• Neuwert 
• Zeitwert 
In diesem Sinne wird dann von einer Gleitenden Neuwertversicherung, einer Neuwertversicherung bzw. einer Zeitwertversicherung gesprochen. 
Entscheidet sich der Versicherungsnehmer zum Beispiel für eine feste Versicherungssumme zum Neuwert, besteht zwangsläufig die Gefahr, dass der seinerzeit vereinbarte Versicherungswert nicht dem aktuellen (ortsüblichen) Neubauwert entspricht. 
Im Falle eines Totalschadens zum Beispiel, wäre es dem Versicherungsnehmer dann nicht möglich, ein gleichwertiges Haus mit der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme wieder zu erstellen. Preissteigerungen und Lohnerhöhungen hätten zu gestiegenen Baukosten geführt, was die Wiederherstellung verteure. Mit anderen Worten: Das Gebäude wäre im Verhältnis zu seinem Versicherungswert unterversichert. 
Eine derartige Unterversicherung wirkt sich aber nicht nur im Falle eines Totalschadens aus, sondern in jedem Schadenfall; dies legitimiert auch § 75 VVG: Für den Fall, dass die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles ist, muss der Versicherer auch nur entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert leisten. 
Beispiel: 
Ein Haus hat 1960 (ohne Grundstück) 110.000 DM gekostet. Um heute ein gleichwertiges zu bauen, sind ca. 300.000 € erforderlich. Bei einem Schaden von 30.000 € würde der Versicherungsnehmer - der als (feste) Versicherungssumme seinerzeit 110.000 DM vereinbarte - folgende Entschädigung erhalten: 
Entschädigung = Versicherungssumme x Schaden Versicherungswert (= Neubauwert) 
56.242 € x 30.000 € / 300.000 € 
Die Entschädigung beliefe sich auf 5.624 € (bei einem Schaden von 30.000 €). Um diese Diskrepanz zu verhindern, sollte stets die Gleitende Neuwertversicherung abgeschlossen werden.

Gleitende Neuwertversicherung

Der besondere Vorteil der Gleitenden Neuwertversicherung besteht darin, dass sich die Haftung des Versicherers der Baupreisentwicklung regelmäßig anpasst; was einer durch Preissteigerungen bedingten Unterversicherung entgegenwirkt. So lässt sich sicherstellen, dass der Versicherungsnehmer im Schadenfall eine Entschädigung erhält, die ihn in die Lage versetzt, sein Haus in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. 
Versicherungswert 1914 / Versicherungssumme 1914
Der Versicherungswert 1914 (sowie der Anpassungsfaktor) bilden die Grundlage für die Gleitende Neuwertversicherung: Er ist der ortsübliche Neubauwert des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudes entsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbaus nach den Preisen des Jahres 1914; einschließlich der Gebühren für Architekten und sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. 
Dass sich die Versicherer für diese "Rückblende" auf 1914 entschieden, hat u. a. damit zu tun, dass 1914 das letzte Jahr mit stabilen Baupreisen war, eine mögliche Unterversicherung leichter feststellbar ist und die meisten versicherten Gebäude nach 1914 gebaut wurden. 
Nach § 10 VGB 2008 soll die Versicherungssumme 1914 dem Versicherungswert 1914 entsprechen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, den Versicherungswert korrekt zu ermitteln; nur dann ist ein ausreichender Versicherungsschutz gewährleistet. 
Wenn während der Laufzeit des Versicherungsvertrages An- bzw. Umbauten am versicherten Gebäude vorgenommen werden, die dessen Wert steigern, muss der Versicherungswert 1914 (und damit die Versicherungssumme 1914) neu festgelegt werden. 
Anpassungsfaktor
Dieser Faktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres - und zwar entsprechend dem Prozentsatz wie sich der Baupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. 
Beide Indices stellen auf die vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Werte ab - wobei sich die Änderung des Baupreisindex auf den Monat Mai des Vorjahres und die des Tariflohnindex auf den Monat April des Vorjahres bezieht. Beide Änderungen werden von den Versicherungsunternehmen zu einem bestimmten %-Satz berücksichtigt. Bei der Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet und der Anpassungsfaktor auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet (und gerundet). So beträgt der aktuelle Anpassungsfaktor 14,43. 
Anpassung und Widerspruch
Nach § 12 Nr. 2 c VGB 2008 kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der "Anpassungsmitteilung" der Erhöhung in Textform widersprechen. Damit wird die Beitragserhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft - und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich wie folgt verändert: 
Versicherungssumme 1914 x 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude (der im Mai des Vorjahres galt). 
Beachten Sie: 
In einem solchen Fall gilt der Unterversicherungsverzicht nicht mehr. 

Ermittlung der Versicherungssumme 1914

Im § 11 Nr.1 VGB 2008 (Modell 1914) sind für die Ermittlung drei Vorgehensweisen vorgesehen: 
• Schätzung eines anerkannten Bausachverständigen: Nach dieser Methode wird die Versicherungssumme 1914 durch eine vom Versicherer anerkannte Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt. Da der Versicherungsnehmer die Gutachterkosten tragen muss, ist diese Variante in der Praxis von nicht all zu großer Bedeutung. 
• Umrechnungsmethode: Nach der Umrechnungsmethode gibt der Versicherungsnehmer den Neuwert des Gebäudes in Preisen eines anderen Jahres an. Damit keine Unterversicherung entsteht, muss die Ermittlung des Neubauwertes besonders exakt durchgeführt werden. Dabei sind nicht nur die Baukosten zu berücksichtigen, sondern unter anderem auch Eigenleistungen (nach den ortsüblichen Preisen bewertet), Einbauten als Gebäudebestandteile, Anbauten, Nebengebäude, Garagen (soweit sie in den ursprünglichen Kosten nicht enthalten sind); aber auch Baunebenkosten wie z.B. Honorare für Architekten und Ingenieure, Gebühren für Behörden (ca. 15 bis 20 % der reinen Baukosten) sowie Verteuerungen und Ausstattungsverbesserungen gegenüber der geplanten Summe und schließlich auch die Mehrwertsteuer (soweit nicht bereits in den anderen Positionen enthalten). 
Der Versicherer rechnet also den vom Versicherungsnehmer angegebenen Neuwert auf die Basis 1914 um und ermittelt die Versicherungssumme 1914. Dabei bedient er sich in der Regel des für das betreffende Jahr veröffentlichten Baupreisindexes (siehe nachstehendes Beispiel): 

Beispiel (in Euro analog): 
Baukosten eines Einfamilienhauses 1985: 275.000 DM 
Baunebenkosten: 25.000 DM 
Gesamtbaukosten: 300.000 DM 
Baupreisindex 1985: 1.403,3 
Versicherungssumme 1914 = Baukosten in Preisen des Jahres 1985 x 100 / Baupreisindex des Jahres 1985 
Berechnung VS 1914 = 300.000 DM x 100 / 1.403,3 
Die Versicherungssumme 1914 beläuft sich auf 21.400 M - auf volle 100 aufgerundet. 

Nach der dritten, in § 11 Nr.1 VGB 2008 genannten Methode beantwortet der Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes mit Hilfe des Summenermittlungsbogens, der Bestandteil des Versicherungsantrages ist. 
In der Praxis hat sich dieses Verfahren durchgesetzt, da die Berechnung einfach und nachvollziehbar ist. Um so die "korrekte" Versicherungssumme 1914 zu ermitteln, hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 
• Gebäudetyp 
Jedem Gebäudetyp wird mit dem "Summenermittlungsbogen" der entsprechenden 1914er-Wert pro qm Wohnfläche zugeordnet. 
• Abweichende Bauausführungen und Bauausstattungen 
In dem für den jeweiligen Gebäudetyp angegebenen Wert sind bestimmte Bauausführungen bereits berücksichtigt. Für Abweichungen werden Zuschläge bzw. Abschläge pro qm Wohnfläche zugeordnet und angesetzt. 
• Wohnfläche 
Bei einigen Gesellschaften gilt als Wohnfläche stets die Grundfläche einer Wohnung; Hobbyräume werden z.B. miteinbezogen. Andererseits bleiben Treppen, Keller- und Speicherräume (sofern sie nicht zu Wohn- bzw. Hobbyzwecken ausgebaut sind) sowie Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz. Zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaute Kellerräume werden z.B. mit 15 DM pro qm angesetzt.

Unterversicherung und Deckungslücke

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert (siehe auch § 75 VVG). 
Die Versicherungssumme beträgt 300.000 
Die Entschädigungsleistung wird wie folgt ermittelt: 

Versicherungssumme x Schaden / Versicherungswert 
300.000 x 100.000 € / 400.000 = Entschädigungsleistung = 75.000 € 

Da der Versicherungsnehmer nur 3/4 des Wertes versichert hat, kann auch nur 75 % seines Schadens ersetzt werden. Wären zusätzlich noch Aufräum- und Bewegungskosten angefallen, würden auch sie nur in dieser Höhe (zu 75 %) erstattet. Ein Ergebnis, das sicher nicht befriedigen könnte. 
Der Versicherungsnehmer kann diese "Konsequenz" ausschließen, indem die Versicherungssumme 1914 gem. § 11 Nr. 1 VGB 2008 nach einer der genannten Methoden berechnet wird - damit gilt sie stets als richtig ermittelt. Wird die so ermittelte VS 1914 auch vereinbart, nimmt der Versicherer nach § 11 Nr.2 a VGB 2008 keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Eine Kürzung der Entschädigung (wie im Beispiel) ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Unterversicherungsverzicht ist nur in der Gleitenden Neuwertversicherung möglich.

Die Annahme, dass die VS 1914 stets als richtig ermittelt gilt, ist dann ausgeschlossen, sofern der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben zum Gebäude und seiner Ausstattung macht, so dass die VS 1914 zu niedrig bemessen wird nachträglich Wert erhöhende bauliche Maßnahmen vornimmt, ohne sie dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. 

Weitere Versicherungswerte

Neben der Möglichkeit, eine Wohngebäudeversicherung in Form der Gleitenden Neuwertversicherung abzuschließen, kann der Versicherungsschutz gem. § 10 VGB 2008 auch zum Neu- oder Zeitwert vereinbart werden. 
Neuwert
Der "Neuwert" ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes - es handelt sich hierbei um eine feste Summe. Dies bedeutet aber insbesondere auch, dass die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und versicherten Mietausfall stets auf die Versicherungssumme begrenzt ist. Wenn also z.B. die Versicherungssumme infolge eines Sachschadens bereits aufgebraucht ist, werden evtl. Kostenschäden nicht entschädigt. 
Ein weiterer Nachteil gegenüber der gleitenden Neuwertversicherung: Um eine mit weitreichenden Konsequenzen verbundene Unterversicherung zu vermeiden, muss der Versicherungsnehmer die sich ändernden Baupreise stets verfolgen - nur so hat er die Möglichkeit, den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen. 
Zeitwert
Der "Zeitwert" wird auf der Basis des "Neuwertes" ermittelt. Das heißt: Zeitwert ist gleich Neuwert abzüglich Wertminderung, die sich durch Alter und Abnutzung ergibt. 
Wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist (für seinen Zweck also nicht mehr verwendbar), gilt als Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (= gemeiner Wert). 
Beispiel: Ein Wohngebäude ist wegen Einsturzgefahr oder Bodenverseuchung dauerhaft gesperrt.

Risikomerkmale und Tarifanwendung

Neben der Nutzung, hängt die Beurteilung des Risikos vor allem von der Bauart des Gebäudes ab. Entsprechend der Verbandsempfehlung gibt es verschiedene Bauartklassen (BA-Klassen). Für die Einstufung in eine der Klassen ist die Bauweise der Außenwände und der Dacheindeckung entscheidend. 
Der Tarifgrundbeitragssatz gilt für die Bauartklasse I (bei manchen Versicherern auch für die "Klasse II") und für Fertighäuser der Gruppe 1. Einige Gesellschaften verzichten ganz auf die Einstufung in Bauartklassen; andere erheben nur einen Zuschlag für Reet-, Stroh- oder Holzdächer. 
Die Tarifzonen sind ein weiterer Faktor mit Einfluss auf den Prämiensatz - sie gliedern sich nach Postleitzahlen, in der das zu versichernde Wagnis liegt. In der Regel sind hinsichtlich der Gefahren Feuer, Wasser und Sturm unterschiedliche Tarifzonen zu beachten; diese Einteilung basiert auf den regional unterschiedlichen Sturmhäufigkeiten bzw. Härtegraden des Wassers (wegen Korrosionsschäden). 
Darüber hinaus müssen bei der Beitragsermittlung besondere Gefahrenverhältnisse berücksichtigt werden. Dies geschieht in der Regel durch Zuschläge in der Feuer- und Leitungswasserversicherung - für zum Beispiel gemischt genutzte Wohngebäude, Ferien- und Wochenendhäuser bzw. sonstige nicht ständig bewohnte Gebäude, Schwimmbecken in Gebäuden sowie Gebäude mit Fußbodenheizung. 
Andererseits können auch Zuschläge erhoben werden - zum Beispiel für die Erhöhung der Entschädigungsgrenzen für Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten Vereinbarung bestimmter Klauseln. Die Tarife einzelner Gesellschaften enthalten auch Rabattierungen.

Beitragsberechnung

Um für die Gleitende Neuwertversicherung den Beitrag zu ermitteln / kann wie folgt vorgegangen werden: 
• Ermitteln der Versicherungssumme 1914 nach einer der Methoden gemäß § 11 Nr. 1 VGB 2008 
• Ermitteln des Gesamtbeitragssatzes unter Berücksichtigung von Grundbeitragssatz / Zuschlägen für besondere Gefahrenverhältnisse/ Erhöhungen/ zusätzlichen Einschlüssen 
• Bestimmen des (Netto-)Jahresbeitrags M 1914 - nach der Formel: Jahresbeitrag M 1914 = Versicherungssumme 1914 x Gesamtbeitragssatz 
• Ermitteln des aktuellen (Netto-)Jahresbeitrages - dabei Berücksichtigung von Rabatten und unter Heranziehung des Anpassungsfaktors nach der Formel: 
(Netto-)Jahresbeitrag in € = Jahresbeitrag M 1914 x Anpassungsfaktor

Nicht versicherbare bzw. anfragepflichtige Risiken

Bei einer Reihe von Gesellschaften sind z.B. Wohngebäude dann nicht versicherbar, wenn sie Diskotheken, Bars oder ähnliche Unterhaltungseinrichtungen beherbergen; in der Regel werden auch keine leer stehenden Gebäude versichert. Neben diesen nicht versicherbaren Risiken kann die Annahmepolitik auch weitere definieren, die anfragepflichtig sind.

Versicherungsfall

Nach § 81 VVG ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. 
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 
In der Wohngebäudeversicherung liegt dann ein "Versicherungsfall" vor, wenn versicherte Sachen, durch Eintritt einer versicherten Gefahr, am Versicherungsort zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. 
Als Versicherungsfall gelten darüber hinaus auch Frost- und Bruchschäden. 
Obliegenheiten im Versicherungsfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer gem. § 26 Nr.2 VGB 2008 und § 82 VVG gehalten, eine Reihe von Verpflichtungen (Obliegenheiten) zu erfüllen. 
Unter anderem: 
• Er muss den Versicherer unverzüglich (ggf. mündlich oder telefonisch) informieren und - soweit möglich und die Umstände es gestatten dessen Weisungen zur Schadenminderungsabwendung einholen und beachten. Werden diese beiden Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer nach § 82 Abs.3 VVG bzw. § 26 Nr.3 VGB 2008 leistungsfrei. 
• Bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen kann der Versicherer seine Leistung (nur) entsprechend der Schwere des Verschuldens des VN kürzen (§ 82 Abs.3 VVG und § 26 Nr. 3a VGB 2008). Soweit die Verletzung der Obliegenheit aber weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet (§ 82 Abs. VVG bzw. § 26 Nr. 3b VGB 2008) - dies gilt sogar für den Fall einer vorsätzlichen Verletzung, allerdings nicht im Falle einer arglistigen Täuschung. 
• Die Beweislast-Regelungen sind eindeutig: Der Versicherer ist stets für Vorsatz beweispflichtig; von grober Fahrlässigkeit muss sich hingegen der Versicherungsnehmer entlasten. 
• Hatte der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern - auch wenn sie erfolglos blieben - sind diese Kosten vom Versicherer insofern zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte; auf Verlangen des VN muss der Versicherer den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag vorschießen (§ 83 Abs. VVG). 
Weitere Pflichten, denen der Versicherungsnehmer nach § 26 Nr.2 VGB 2008 unter anderem nachkommen muss: 
• Sind versicherte Gebäudebestandteile und sonstige Gegenstände abhanden gekommen, muss er dies auch der zuständigen PolizeidienststeIle melden und unverzüglich ein Verzeichnis (dieser Sachen) einreichen. 
• Soweit möglich, hat er dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie Umfang der Entschädigung zu gestatten und Auskünfte dazu zu erteilen sowie erforderliche Belege beizubringen. 
• Er hat Veränderungen der SchadensteIle möglichst zu vermeiden, bis der Versicherer sie freigegeben hat. 
• Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, bestimmt § 26 Nr.2 VGB 2008, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verliert - es sein denn, die Obliegenheit wurde weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. 
• Aber auch im Falle grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz behalten, wenn die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung hatte (§ 26 Nr. 2 b VGB 2008). 
• Und hat selbst die vorsätzliche Verletzung weder die Feststellung des Versicherungsfalles noch die Höhe der Entschädigungsleistung beeinflusst, bleibt der VR (auch dann) leistungspflichtig - dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigen oder wenn den VN kein erhebliches Verschulden trifft.

Entschädigungsberechnung

In einem anderen Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Entschädigung (des Versicherers) letztlich davon abhängt, welcher Versicherungswert dem Vertrag zugrunde liegt. 
Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Ermittlung der Schadenhöhe sowie die Berechnung der Entschädigung immer zwei Vorgänge sind. Die Entschädigung kann niedriger ausfallen als der tatsächliche Schaden - wenn zum Beispiel eine Unterversicherung, bestimmte Entschädigungsgrenzen oder Selbstbehalte berücksichtigt werden müssen.
Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung
In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung werden nach § 13 VGB 2008 ersetzt: 
• Ortsüblichen Wiederherstellungskosten : bei zerstörten Gebäuden 
• Neuwert in der Zeitwertversicherung: wie er sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles darstellt - abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung 
• Reparaturkosten bei beschädigten Sachen: zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles zzgl. der Wertminderung, die durch eine Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstgrenze ist aber immer der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles 
• Wiederbeschaffungspreis bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen: allerdings für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand 
Beachten Sie: 
In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung kann der Versicherungsnehmer den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur unter der Voraussetzung des § 13 Nr.7 VGB 2008 beanspruchen: Er muss sicherstellen, dass er die Entschädigung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung (in gleicher Art und Zweckbestimmung) an der bisherigen Stelle verwendet (strenge Wiederherstellungsklausel). 
Nach § 13 Nr.7 VGB 2008 (und § 93 WG) ist der Versicherungsnehmer (sogar) zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigung abzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 
Ist hingegen der Wiederaufbau eines Gebäudes an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zu vertreten, kann das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik erstellt werden.

Zahlung der Entschädigung

Wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach feststeht, muss die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt werden; einen Monat nach Schadenanzeige kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung beanspruchen, die nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist (§ 14 Nr. 1 VGB 2008). 
Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldung geleistet, ist sie ab Schadenanzeige mit mindestens 4 und höchstens 6 % zu verzinsen (§ 14 Nr.3 c VGB 2008 i. V. mit § 91 VVG). 
Allerdings kann der Versicherer die Zahlung dann aufschieben, wenn die Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers angezweifelt wird oder gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten wegen des Versicherungsfalles ein behördliches bzw. strafgerichtliches Verfahren läuft (§14 Nr.5 VGB 2008). Das VVG entspricht dieser Einschränkung durch § 91 Satz 2: "Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt werden kann".



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