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Lexikon | Wohngebäudeversicherung

Versicherte Sachen

Nach § 5 Nr.1 VGB 2008 sind die im Versicherungsschein benannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und dem Gebäudezubehör versichert; darüber hinaus auch die unmittelbar an das Gebäude anschließenden Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück. 
Die VBG 2008 definieren im § 5 Nr.2 die versicherten Sachen wie folgt: 
Gebäude
Gebäude - nach § 94 BGB unbewegliche Sachen und wesentliche Bestandteile eines Grundstücks -s ind mit dem Erdboden fest und dauerhaft verbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und gegen äußere Einflüsse geschützt sind - mithin scheiden Baubuden, Baracken usw., die auf dem Grund und Boden nur aufliegen, als Gebäude im Sinne der VGB 2008 aus. 
Die erforderliche Bezeichnung des zu versichernden Gebäudes erfolgt durch Benennung des Versicherungsgrundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet. Die Bezeichnung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil dadurch die versicherten Sachen abgegrenzt und der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes festgelegt wird. Teilen sich mehrere Gebäude ein Grundstück, gilt als Versicherungsgrundstück der Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder Abgrenzung den Gebäuden ausschließlich zugehörig ist. 
Gebäudebestandteile
In der Wohngebäudeversicherung ist nicht nur der eigentliche Baukörper versichert, sondern auch die Bestandteile des versicherten Gebäudes. Die VGB 2008 sprechen dann von Gebäudebestandteilen, wenn es um ins Gebäude eingebrachte Sachen geht, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und dadurch ihre Selbstständigkeit verloren haben - dazu gehören auch Einbaumöbel / -küchen, die individuell für das Gebäude geplant und gefertigt wurden - mithin keine serienmäßigen Produkte. Weitere Beispiele: Türen; Fenster, Tapeten und Teppiche sowie Heizungsanlagen. 
• Entscheidend ist hierbei also die Frage, dass die Sachen ins Gebäude "eingebracht" wurden. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 5 Nr.4 b VGB 2008 von besonderer Bedeutung: Wurden Sachen vom Mieter oder Wohnungseigentümer nachträglich eingefügt (nicht ausgetauscht), die sie auf eigene Kosten angeschafft haben und auch die Gefahr tragen, gelten diese Sachen als mitversichert. 
• Beachten Sie: Photovoltaikanlagen sowie deren Installationen sind nach § 5 Nr.3 VGB 2008 nur dann versichert, wenn sie auf dem Hausdach angebracht sind (Aufdachmontage). 
Gebäudezubehör
Gebäudezubehör definiert der § 5 Nr.2 c VGB 2008 als (bewegliche) Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind - darüber hinaus müssen sie der Instandhaltung bzw. der überwiegenden Zweckbestimmung des Gebäudes dienen. Grundsätzlich lässt sich sagen: Zur Instandhaltung gehört alles, was der: Wartung, Reinigung, Pflege und Reparatur des versicherten Gebäudes dient. Andererseits gelten als Zubehör auch die Sachen, die dem wirtschaftlichen (Wohn-) Zweck des Gebäudes dienen. 
Beispiele: Dachziegel, Ersatzfliesen, Fassadenfarbe und Werkzeuge - sie dienen der Instandhaltung; andererseits dienen Brennstoffvorräte, Heizöl im Kellertank und Alarmanlagen der (überwiegenden) Zweckbestimmung des Gebäudes. 
Beachten Sie: 
Das Heizöl in einem Ertrank außerhalb des Gebäudes ist mithin nicht versichert. 

Grundstücksbestandteil
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen - wie z.B. Rundfunk- und Fernsehantennen, Markisen, Dachrinnen und Balkongeländer. 
Soweit sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, gelten z.B. Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen als mitversichert.

Versicherte Gefahren und Schäden

In der Wohngebäudeversicherung werden gem. § 1 VGB 2008 die (versicherten) Sachen entschädigt, die durch eine der nachstehenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhanden kommen: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Wie bereits erwähnt - jede der Gefahrengruppe kann auch einzeln versichert werden.

Brand

Die versicherte Gefahr "Brand" wird als ein Feuer definiert, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 
Nach § 2 VGB 2008 setzt "Brand" also stets ein Feuer voraus, das heißt einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Funken). Das "Feuer" muss auch ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder ihn verlassen haben. Als bestimmungsgemäß gelten z.B. Öfen, Kerzen, Streichhölzer - mithin solche Sachen und Anlagen, die dazu dienen, Feuer zu erzeugen, zu unterhalten bzw. aufzunehmen. Folglich sind beispielsweise Elektrogeräte kein bestimmungsgemäßer Herd, da sie kein Feuer, sondern nur Hitze erzeugen. Ein "Feuer" kann aber auch ohne bestimmungsgemäßen Herd entstehen - zum Beispiel durch Blitzschlag, Kurzschluss oder Selbstentzündung; dazu zählt auch Brandstiftung. 
Indem die VGB verlangen, dass sich das Feuer auch aus eigener Kraft "auszubreiten" vermag, sind z.B. Sengschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Feuer muss also über eine gewisse "Eigendynamik" verfügen, um sich (aus eigener Kraft) selbständig - z. B. ohne zusätzlichen Zündstoff - auszubreiten. Wird z.B. durch Funkenflug aus dem Kamin ein winziges Loch in den Teppich gesengt, liegt also kein Schaden im Sinne der VGB vor; die Wärmeenergie hat nicht die Kraft, den Teppich in Brand zu setzen. Anders verhält es sich aber, wenn der Sengschaden infolge eines Brandes entstanden ist ¬der Teppich wird z.B. durch einen brennenden Fernseher versengt; ein solcher Sengschaden ist versichert. 
Nach § 2 Nr.5 VGB 2008 bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (sog. BetriebsschadenausschIuss). 
Beachten Sie: 
Nach § 2 Nr. 5 VGB 2008 gilt dieser Ausschluss nicht für den Fall, dass diese Schäden Folgen eines versicherten Sachschadens gem. § 1 Nr.1 VGB 2008 sind.

Blitzschlag

Gemäß § 2 Nr. 3 VGB 2008 ist "Blitzschlag" der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen; er entzündet ein Feuer an den versicherten Sachen oder beschädigt sie, ohne einen Brand zu entfachen (zündender Blitzschlag). 
Entschädigungspflichtig sind aber nicht nur Schäden an versicherten Sachen, in die der Blitz eingeschlagen hat; vielmehr auch die Schäden, die der Blitzschlag adäquat kausal (an versicherten Sachen) verursacht hat. Wenn also der Blitz zum Beispiel in einen Baum einschlägt und der abgespaltene Ast die (versicherte) Fernsehantenne des Einfamilienhauses beschädigt, ist dieser Folgeschaden versichert. 
Beachten Sie: 
Wenn die durch den Blitz frei werdende Energie auf elektrische Leitungen übergeht und dadurch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten verursacht, sind diese Schäden nur versichert, wenn Schäden anderer Art entstanden sind; als "Schäden anderer Art" gelten auch Spuren eines direkten Blitzschlages an anderen Sachen (als elektrischen Einrichtungen und Geräten).

Explosion

Die Gefahr Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen sowie Dämpfen basierende plötzlich ablaufende Kraftäußerung. Eine derartige "typische" Substanz- bzw. Verbrennungsexplosion ist zum Beispiel die Explosion von Erd- oder Propangas, bei der sich ein Gas-Luftgemisch entzündet. 
Beachten Sie: 
Explodiert ein Behälter wie z.B. ein Kessel oder eine Rohrleitung, liegt eine Explosion im Sinne des § 2 Nr.4 a VGB 2008 nur vor, wenn die Wandung des Behälters derart zerrissen wird, dass ein plötzlicher Druckausgleich inner- und außerhalb des Behälters stattfindet. Basiert hingegen die Explosion im Inneren auf einer chemischen Umsetzung, muss die Wandung nicht zerreißen. 

Implosion

Bei einer Implosion reißt die Wandung eines Hohlkörpers durch Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes (z.B. die Bildröhre des Fernsehers) - Implosion ist also nach VGB 2008 ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes (§ 2 Nr. 4 b VGB 2008).

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung

"Luftfahrzeuge" sind z.B. Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können (§ 1 Luftverkehrsgesetz).

Leitungswasser

Nach § 6 VGB 2008 Schäden (an den versicherten Sachen) versichert, die durch Leitungswasser zerstört bzw. beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Als "Leitungswasser" gilt Wasser, das bestimmungswidrig (gegen den Willen einer berechtigten Person) aus bestimmten Vorrichtungen austritt; dabei werden Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel) dem Leitungswasser gleichgesetzt (§ 6 Nr. 2 VGB 2008). 
Die VGB 2008 nennen fünf Gruppen von Vor- bzw. Einrichtungen: 
• Zu- oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen 
• mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtungen 
• Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Einrichtungen aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen 
• Sprinkler- oder Berieselungsanlagen 
• Aquarien oder Wasserbetten 

Die Ursachen für einen nicht bestimmungsgemäßen Austritt von Leitungswasser sind letztlich unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, dass das Wasser gegen den Willen des Versicherungsnehmers (oder einer sonstigen berechtigten Person) austritt. Zum Beispiel durch: 
• Undichtigkeit infolge Verschleiß 
• Anbohren einer Wasserleitung 
• Rost und Frost 
• Einschlagen von Nägeln 
• Überlaufen eines Waschbeckens 

Beachten Sie: 
Der Versicherungsschutz umfasst nicht den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus anderen Anlagen - z.B. dem verstopften Regenwasserabflussrohr. 
Ein Hinweis zu "Leitungswasser": 
Es kann vorkommen, dass Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Tapeten oder Innenanstrichen von vermieteten Wohnungen mehrfach versichert sind. Hat der Mieter eine Hausratversicherung, deckt sie die Reparaturen an den genannten Sachen - auch wenn diese Sachen vom Eigentümer in die Mietwohnung eingebracht wurden. Besteht gleichzeitig eine Wohngebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers, liegt eine Doppelversicherung vor. In diesem Fall wird das sog. Teilungsabkommen zwischen Gebäude- und Hausratversicherer (für die Reparaturkosten) wirksam.

Rohrbruch, Frost

Zum Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung gehören nach § 7 VGB 2008 auch bestimmte Rohrbruch- und Frostschäden - dabei wird nach dem Schadenort differenziert: 
Versichert sind innerhalb der versicherten Gebäude frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der 
• Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) 
• Warmwasser- oder Dampfheizung 
• Sprinkler- oder Berieselungsanlagen 
• Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen 

Beachten Sie: 
Der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes gilt nicht als "innerhalb eines Gebäudes". Darüber hinaus sind innerhalb der Gebäude auch Frostschäden versichert an 
• Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse oder ähnlichen Installationen 
• Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder den vergleichbaren Teilen von Warmwasser- und Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen 
• Sprinkler- und Berieselungsanlagen 

Außerhalb der versicherten Gebäude ist der Versicherungsschutz modifiziert: Soweit diese "Rohre" der Versorgung der versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden versichert - an 
• Zuleitungsrohren der Wasserversorgung 
• und an den Rohren der Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen 

Beachten Sie: 
Nach den VGB liegt dann ein Rohrbruch vor, wenn eine Rohrverschraubung bzw. -verbindung oder ein Rohrstück ein Loch oder einen Riss aufweist; dabei ist nicht entscheidend, aus welchem Material das Rohr besteht (Metall, Kunststoff, Keramik usw.). 
Eine weitere Besonderheit: Bei Rohrbruchschäden bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Kosten für Nebenarbeiten; zum Beispiel die Kosten für das Freilegen oder Aufstemmen der Bruchstelle, für den Einbau des neuen Rohrstücks und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. 
Darüber hinaus gehören zum Versicherungsumfang ebenso die sog. Suchkosten für das Orten verdeckter Schäden (z.B. unter Putz oder im Erdreich) sowie Auftaukosten bei zugefrorenen Rohrleitungen - es muss also nicht zu einem Rohrbruch gekommen sein, das Auftauen soll ihn verhindern. 
Im Rahmen der sog. erweiterten Leitungswasser-Versicherung können unter anderem auch versichert werden: 
• Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem versicherten Grundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (Klausel PK 7260) - dies gilt allerdings nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 
• Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solargeizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; was aber voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt (Klausel PK 7261) - dies gilt wiederum nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. 
• Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb der versicherten Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (Klausel PK 7262).

Sturm und Hagel

Die versicherten Gefahren "Sturm und Hagel" sind im § 4 der VGB 2008 zu einer Gefahrengruppe zusammengefasst. Sturm wird als "wetterbedingte" Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 definiert (mind. 63 km/Stunde). Entscheidend ist das Merkmal wetterbedingt - Luftbewegungen durch Düsenflugzeuge, Großbrände oder Explosionen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 
Kann die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück zum Beispiel nicht durch das Wetteramt festgestellt werden, räumt der Versicherer gewisse Nachweiserleichterungen ein. Dann wird "Sturm" unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an einwandfreien Gebäuden oder anderen, ebenso widerstandsfähigen Sachen verursacht hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 
Das "Hagelrisiko" ist obligatorisch mitversichert, setzt aber nicht voraus, dass gleichzeitig "Sturm" vorliegt. 
Beachten Sie: 
Nach § 4 Nr.1 VGB 2008 sind Schäden durch Sturm (für Hagel sinngemäß) sind nur dann versichert, wenn sie 
• unmittelbar (auf die versicherten Sachen/Gebäude) einwirken, in denen sich versicherte Sachen befinden 
• mittelbar (auf die versicherten Sachen) einwirken - dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude wirft 
• Folge eines derartigen Sturmschadens an versicherten Sachen sind 
• unmittelbar oder mittelbar auf Gebäude einwirken, die mit den versicherten Gebäuden baulich verbunden sind.

Zusätzlich einschließbare Gefahren

Der Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung weiterer Klauseln (bzw. besonderer Bedingungen) erweitert werden. Ob dies im Einzelfall möglich ist, hängt von der Risikopolitik des jeweiligen Versicherungsunternehmens ab. Bei der Erörterung der nachstehenden Beispiele greifen wir auf die Klauseln zu VGB 2008 zurück: 
Überspannung (Klausel PK 7160)
Diese Klausel kann vereinbart werden, um den Versicherungsschutz auf Blitzschlagschäden auszudehnen - d.h., der Versicherer entschädigt auch Schäden, die ein Blitz an elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität verursacht. 
Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Entschädigung begrenzt: 
• in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 1 % der Versicherungssumme Wert 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor 
• in der Neuwert- und Zeitwertversicherung sowie der Versicherung zum gemeinen Wert auf 1 % der Versicherungssumme 
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (Klausel PK 7361)
Durch Vereinbarung der Klausel PK 7361 können auch Beschädigungen an Zwei- oder Mehrfamilienhäusern durch unbefugte Dritte versichert werden. Sind also Schäden an diesen versicherten Gebäuden dadurch entstanden, dass eine unbefugte Person 
• in das Gebäude eingebrochen / eingestiegen oder mit Hilfe falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder 
• eine unbefugte Person versucht hat, durch eine dieser Handlungen in ein versichertes Gebäude einzudringen, 
sind die Kosten für die Beseitigung folgender Schäden versichert: 
• Schäden an Türen, Fenstern (nicht Schaufenster), Schlössern, Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Haus-Gemeinschaft unterliegen 
• Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude durch den Versuch einer solchen Handlung verursacht werden. 
Die Entschädigung ist in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 5 % der Versicherungssumme Wert 1914, multipliziert mit dem zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor begrenzt; in der Neu- und Zeitwertversicherung "sowie" der Versicherung zum gemeinen Wert auf 1% der Versicherungssumme. begrenzt. 
Nutzwärmeschäden (PK 7161)
Durch Vereinbarung dieser Klausel kann der Versicherungsschutz für die nach § 2 Nr.5 d ausgeschlossenen Brandschäden (Nutzwärmeschäden) wieder vereinbart werden. 
Elementarschäden
Die Wohngebäudeversicherung ermöglicht es, besondere Bedingungen zu vereinbaren, die weitere Elementarschäden in den Versicherungsschutz mit einbeziehen. Durch diese Besondere(n) Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 2008) werden Schäden an den versicherten Sachen gedeckt, die durch die dort genannten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder in deren Folge abhanden kommen.

Leitungswasser

Nach § 3 Nr.4 VGB 2008 (und ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen) umfasst die Deckung gegen "Leitungswasser" unter anderem keine Schäden durch 
• Plansch- oder Reinigungswasser 
• Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen dadurch bedingten Rückstau 
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, Druckproben oder Umbauten/Reparaturen an den Gebäude oder den genannten Anlagen 
• Erdsenkung oder Erdrutsch - es sei denn als Folge eines Leitungswasserschadens 
• Schwamm 
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung 
• Sturm und Hagel 

Darüber hinaus leistet der Versicherer auch keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an darin befindlichen Sachen (§ 3 Nr. 4b VGB 2008). 

Sturm und Hagel
Gemäß § 4 Nr. 4 VGB 2008 sind (ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen) folgende Schäden nicht versichert: 
• Sturmflut 
• Elementargefahren (z.B. Überschwemmung, Lawinen, Schenkeldruck, Erdbeben, Versenkung) 
• Eindringen von Regen, Schnee, Hagel oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen - es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. 
• an Laden- und Schaufensterscheiben 
• an nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie den darin befindlichen Inhalten 
• Brand, Blitzschlag, Ex- und Implosion sowie den Aufprall eines Luftfahrzeuges.

Versicherte Schäden

Wie bereits erörtert - gemäß § 2 VGB 2008 werden versicherte Sachen entschädigt, die durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen; darüber hinaus Bruch- und Frostschäden. 

Mithin sind versichert: 
• Einwirkungsschäden - also Schäden, die auf der unmittelbaren Einwirkung der versicherten Gefahren auf versicherte Sachen beruhen 
• Folgeschäden - Schäden, die (adäquate) Folge eines Einwirkungsschadens sind 
• Abhandenkommen von Sachen 
• Rohrbruch- und Frostschäden. 

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Die Wohngebäudeversicherung unterscheidet zwei Gruppen von Ausschlüssen: 
• Generelle Ausschlüsse - für alle Gefahren/Gefahrengruppen 
• Partielle Ausschlüsse - für einzelne Gefahren/Gefahrengruppen 

Generelle Ausschlüsse 

Nach § 34 Nr.1 a VGB 2008 sind alle Schäden nicht versichert, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt; wurde der Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 34 Nr.1 b VGB 2008). Nach § 2 Nr. 5 a VGB 2008 sind auch Schäden - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - durch Erdbeben sowie Schäden, die durch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie entstehen (§ 1 Nr.2 VGB 2008) ausgeschlossen. 
Darüber hinaus nach § 2 Nr.5 b-d VGB 2008 (siehe auch untern): 
• Sengschäden 
• Schäden durch Explosionen im Verbrennungsraum von Verbrennungskraftmaschinen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen 
• Nutzwärmeschäden (siehe aber Klausel PK 7161) 
Diese Ausschlüsse gelten allerdings nicht, soweit diese Schäden Folge eines versicherten Sachschadens sind. 
Beachten Sie: 
Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten seiner "Repräsentanten" zurechnen lassen (§ 37 VGB 2008). 

Partielle Ausschlüsse
Brand -Blitzschlag und -Explosion
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: 
• Der Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Ex- und Implosion erstreckt sich nicht auf Brandschäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt ebenso für Sachen, in denen (oder durch die) Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wurden - z.B. Kaminbrand. 
• Sengschäden 
• Kurzschluss-, Überstrom- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur dann versichert, wenn Schäden anderer Art entstanden sind; als "Schäden anderer Art" gelten auch Spuren eines direkten Blitzschlages an anderen Sachen (als elektrischen Einrichtungen und Geräten).

Versicherte Kosten

Es ist nahe liegend, dass neben den Schäden an den versicherten Sachen durch Kosten auch zusätzliche Schäden entstehen können. Die Wohngebäudeversicherung deckt aber nach § 7 Nr.1 VGB 2008 nicht "irgendwelche", sondern nur die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten; insofern sind diese "Kostenschäden" nicht selbst Versicherungsfall, sondern durch den Versicherungsfall entstanden. 
Aufräum- und Abbruchkosten
Nach § 7 Nr.1 VGB 2008 handelt es sich dabei um die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von (versicherten) Sachen, das Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für deren Ablagern oder Vernichten. 
Beispiel: Die nach einem Brandschaden stehen gebliebene Wand ist einsturzgefährdet und muss deshalb eingerissen werden. 
Bewegungskosten und Schutzkosten
Diese "Kostenschäden" entstehen dadurch, dass Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, um die versicherten Sachen wiederherzustellen bzw. wiederzubeschaffen. 
Beispiel: Nach einem Leitungswasserschaden müssen Schränke, Tische und Stühle aus dem Zimmer geräumt werden, um den beschädigten Parkettboden reparieren zu können. 
Beachten Sie: 
Die Bewegungs- und Schutzkosten sowie die Aufräum- und Abbruchkosten werden nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen entschädigt (§ 7 Nr.2 VGB 2008): 
• in der gleitenden Neuwertversicherung bis 5 % der Versicherungssumme 1914, multipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor 
• in der Neuwert- und Zeitwertversicherung sowie der Versicherung zum gemeinen Wert bis 5 % der Versicherungssumme 

Versicherungsschutz für Mehrkosten
Neben den vorstehend beschriebenen Kostenschäden, übernimmt die Wohngebäudeversicherung auch für bestimmte (erforderliche) Mehrkosten. Was unter "Mehrkosten" im Sinne der VGB 2008 zu verstehen ist, definiert § 8 Nr. 1-4 VGB 2008 - dabei wird unterschieden zwischen: 
• Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Vorschriften 
Beim Wiederaufbau eines Gebäudes gehören dazu zum Beispiel Auflagen für Wärmeschutz, Heizungsanlagen oder Elektroinstallationen. Diese Auflagen müssen jedoch auf Gesetzen oder Verordnungen basieren, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen wurden. Wurde die behördliche Auflage mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt, sind die daraus resultierenden Mehrkosten nicht versichert. Wenn behördliche Beschränkungen die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erlauben, sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. 
• Mehrkosten infolge Preissteigerungen 
Die Übernahme dieser Mehrkosten voraus, dass der VN die Wiederherstellung unverzüglich veranlasst hat und die Preise zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung gestiegen sind. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht unverzüglich veranlasst, werden die notwendigen Mehrkosten nur in der Höhe ersetzt, in der sie auch bei unverzüglichem Handeln des Versicherungsnehmers entstanden wären. 
Beachten Sie: 
Mehrkosten; die z.B.; auf 'Betriebsbeschränkungen "oder" Kapitalmangel zurückzuführen sind, werden nach § 8 Nr.3 VGB 2008 nicht ersetzt.

Gefahrerhöhung

Der Versicherungsnehmer hat nach § 19 Nr.1 VGB 2008 alle Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Dieser Anzeigepflicht ist bis zur Abgabe der Vertragserklärung nachzukommen - und das ist in der Regel der Zeitpunkt der AntragsteIlung. 
Darüber hinaus hat er nach AntragsteIlung auch die vertraglich vereinbarten (und auch gesetzlichen) Regelungen zur Gefahrerhöhung zu befolgen, die verhindern sollen, dass sich die Gefahrenlage nach Vertragserklärung (und ohne Einwilligung des Versicherers) zu dessen Ungunsten verändern - § 27 Nr.2 VGB 2008. Letztlich wird also ein Gleichgewicht zwischen Beitragshöhe und Versicherungsleistung angestrebt. 
Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn sich die tatsächlichen Umstände so ändern, dass ein Versicherungsfall oder eine Schadenvergrößerung oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher werden. Dazu gehört beispielsweise, dass der Versicherungsnehmer ein Gebäude oder den überwiegenden Teil nicht mehr nutzt, ein Gewerbe im versicherten Gebäude aufgenommen oder verändert wird oder an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen.

Sicherheitsvorschriften

Die im § 16 VGB 2008 vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften gehören zu den vertraglichen Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit zu erfüllen hat. 
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, greifen die Rechtsfolgen des § 16 Nr. 2 VGB 2008. Die Sicherheitsvorschriften dienen letztlich einem Zweck: Sie sollen die versicherten Gefahren mindern - mithin gelten sie auch für sämtliche Gefahren. 
Im Einzelnen: 
• Der Versicherungsnehmer muss alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten (z.B. Vorschriften für Licht-, Rauch- und Abgasanlagen). 
• Er muss die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand halten (zum Beispiel wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer oder außen angebrachte Sachen) sowie Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen. 
• Der Versicherungsnehmer hat zu jeder Jahreszeit nicht genutzte Gebäude und Gebäudeteile ausreichend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten 
• In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude/-teile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren, wie auch wasserführende Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.

Veräußerung des versicherten Objektes

Für den Fall, dass versicherte Gebäude verkauft werden, stellt sich naturgemäß die Frage nach dem "Schicksal" des entsprechenden Versicherungsbeitrages. 
Nach § 18 Nr.1 VGB 2008 und § 95 VVG tritt der Erwerber zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien der Grundbucheintrag) in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten. Was den Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode angeht, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. 
Anzeigepflicht
Darüber hinaus muss dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache zur Kenntnis gebracht werden; es genügt, wenn ihm dies eine der Parteien mitteilt. Kommen Verkäufer und Erwerber dieser Anzeigepflicht nicht nach, ist der Versicherer für den Fall leistungsfrei, der später als einen Monat, in welchem die Anzeige hätte zugehen müssen, eintritt und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht abgeschlossen hätte; diese Leistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn dem Versicherer die Veräußerung (bereits) zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen oder wenn zum Eintritt des Versicherungsfalles die Kündigungsfrist abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 
Kündigungsrecht des Versicherers
Der Versicherer ist nach § 18 Nr.2 a VGB 2008 und § 96 Abs. VVG berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zu kündigen; insofern steht dem Erwerber ausreichend Zeit zur Verfügung, eine neue Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Sofern der Versicherer nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Veräußerung kündigt, erlischt sein Kündigungsrecht. 
Kündigungsrecht des Erwerbers
Der Erwerber eines bereits versicherten Gebäudes kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen (nicht wenn es aus einem Erbe übernommen wurde). 
Dieses Recht erlischt allerdings innerhalb eines Monats nach dem Objekterwerb. Für den Fall, dass der Erwerber keine Kenntnis von der bestehenden Wohngebäudeversicherung hat, kann er auch noch innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme kündigen (§ 18 Nr. 2b VGB 2008 und § 96 Abs.2 VVG). 
Besondere Hinweise: 
Nach den gesetzlichen Vorschriften bedarf es zur Eigentumsübertragung an einem Grundstück (Gebäude) einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber. Diese sog. Auflassung muss nach § 925 BGB notariell beurkundet werden. Darüber hinaus ist für den Eigentumsübertrag eine Eintragung im Grundbuch erforderlich. 
Diese "Formalien" können den Versicherer zum Beispiel berechtigen, eine vom Käufer ausgesprochene Kündigung zurückzuweisen, sofern der Eigentumserwerb im juristischen Sinne nicht vollzogen ist.



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