Rohrbruch, Frost
Zum Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung gehören nach § 7 VGB 2008 auch bestimmte Rohrbruch- und Frostschäden - dabei wird nach dem Schadenort differenziert:
Versichert sind innerhalb der versicherten Gebäude frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren der
• Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
• Warmwasser- oder Dampfheizung
• Sprinkler- oder Berieselungsanlagen
• Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
Beachten Sie:
Der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes gilt nicht als "innerhalb eines Gebäudes". Darüber hinaus sind innerhalb der Gebäude auch Frostschäden versichert an
• Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zum Beispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser und Geruchsverschlüsse oder ähnlichen Installationen
• Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder den vergleichbaren Teilen von Warmwasser- und Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen
• Sprinkler- und Berieselungsanlagen
Außerhalb der versicherten Gebäude ist der Versicherungsschutz modifiziert: Soweit diese "Rohre" der Versorgung der versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden versichert - an
• Zuleitungsrohren der Wasserversorgung
• und an den Rohren der Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen
Beachten Sie:
Nach den VGB liegt dann ein Rohrbruch vor, wenn eine Rohrverschraubung bzw. -verbindung oder ein Rohrstück ein Loch oder einen Riss aufweist; dabei ist nicht entscheidend, aus welchem Material das Rohr besteht (Metall, Kunststoff, Keramik usw.).
Eine weitere Besonderheit: Bei Rohrbruchschäden bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Kosten für Nebenarbeiten; zum Beispiel die Kosten für das Freilegen oder Aufstemmen der Bruchstelle, für den Einbau des neuen Rohrstücks und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Darüber hinaus gehören zum Versicherungsumfang ebenso die sog. Suchkosten für das Orten verdeckter Schäden (z.B. unter Putz oder im Erdreich) sowie Auftaukosten bei zugefrorenen Rohrleitungen - es muss also nicht zu einem Rohrbruch gekommen sein, das Auftauen soll ihn verhindern.
Im Rahmen der sog. erweiterten Leitungswasser-Versicherung können unter anderem auch versichert werden:
• Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem versicherten Grundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (Klausel PK 7260) - dies gilt allerdings nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
• Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solargeizungsanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; was aber voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt (Klausel PK 7261) - dies gilt wiederum nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
• Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb der versicherten Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (Klausel PK 7262).