Versicherte Gefahren und Schäden Fahrzeugteilversicherungen
Der Versicherungsschutz der Teilkasko umfasst die Schäden, die auf den i A.2.2 AKB festgelegten Gefahren beruhen:
• Brand oder Explosion
Bei "Brand" besteht dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug von einem Feuer erfasst und durch dessen Einwirkung beschädigt wird -so genannte Seng-bzw. Schmorschäden sind kein "Brand" im Sinne der Bedingungen (z.B. die glühende Zigarette auf dem Sitzpolster).
• Explosion
Eine "Explosion" liegt dann vor, wenn Gase oder Dämpfe und ihr Ausdehnungsbestreben eine Rolle spielen. So ist zum Beispiel ein Motorschaden durch Pleuelabriss kein "Explosionsschaden", da hier eine mechanische und keine explosive Gewalt wirkt.
• Entwendung
Unter "Entwendung" ist die rechtswidrige Wegnahme des Fahrzeugs bzw. seiner Teile zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen (so genannte Schwarzfahrt) sowie Raub und Unterschlagung. Ein "Diebstahl" liegt vor, wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht wegnimmt, um sie sich rechtswidrig anzueignen. "Raub" ist letztlich Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder mit Drohung von Gefahr für Leib oder Leben; eines dieser Nötigungsmittel tritt also zu den Merkmalen des Diebstahls hinzu.
• Unterschlagung
Unterschlagung liegt dann vor, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache - die er in Besitz oder Gewahrsam hat - rechtswidrig zueignet. Wird das Fahrzeug durch denjenigen unterschlagen, an den es der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft oder zum Gebrauch überlassen hat, fällt diese Unterschlagung nicht unter Versicherungsschutz; gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Betrug und Trickdiebstahl.
• Elementarereignisse
Der Versicherungsschutz der Teilkasko besteht auch gegen die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; von "Sturm" i. S. der AKB wird aber nur gesprochen, wenn mindestens Windstärke 8 vorliegt. Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch herbeigeführt werden, dass durch diese Elementarereignisse Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Andererseits bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf solche Schäden, die auf ein durch die Naturereignisse veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (wenn z.B. der Fahrer durch die Naturgewalten zu einem Gegenlenken veranlasst wird, was zu einem Schaden führt).
• Zusammenstoß mit Haarwild (Wildschaden)
Wildschäden sind dann versichert, wenn sich das Fahrzeug beim Zusammenstoß in Bewegung befindet. Es muss sich aber um einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs.1 Bundesjagdgesetz handeln (z.B. Rehe, Hasen, Rot-, Dam-und Muffelwild, Wildschweine, Füchse, Marder und Dachse) sowie auch Pferde, Rinder, Ziegen und Schafe.
• Glasbruch
Auch Bruchschäden an der Verglasung sind versichert, wobei die Ursache solcher Schäden ohne Belang ist. Selbst wenn also kein versicherter Unfall vorliegt, ist der Schaden an der Verglasung versichert. Als "Verglasung" gelten z.B. Fenster-und Scheinwerfergläser. Dies setzt allerdings einen Bruch der Verglasung voraus -Kratzer fallen somit nicht unter Versicherungsschutz, wohl aber Ausmuschelungen (z.B. durch Steinschlag); Folgeschäden wiederum fallen nicht unter Versicherungsschutz.
• Kabelschaden
Entscheidend ist, dass der Schaden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss entstanden sein muss (sog. Schmorschäden).
• Marderbiss
Schäden durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen sind versichert, Folgeschäden hingegen nicht.
Beachten Sie:
Schäden an angeschlossenen Aggregaten und Geräten (wie beispielsweise Lichtmaschine, Batterie, Radio) fallen nicht unter Versicherungsschutz.
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung ist nur dann versichert, wenn sie durch ein Ereignis verursacht wurde, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden am Fahrzeug verursacht hat. Sofern also ausschließlich die Bereifung beschädigt wird, besteht kein Versicherungsschutz.