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Lexikon | Kraftfahrzeugversicherung

Lexikon Kraftfahrzeugversicherung
Kfz Lexikon

Hier bekommen Sie einen Überblick über den Umfang der Bedingungen und Leistungen in der Kfz Versicherung. Zu dem genauerer Leistungsumfang der Kfz Versicherer sind jedoch deren Bedingungen maßgeblich. Diese fallen in der Regel vom Leistungsumfang besser aus als hier beschrieben. Haben Sie weitere Fragen, setzen Sie sich mit unserer Servicehotline in Verbindung.

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Gegenstand und Bedeutung der Kfz - Versicherung

Die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren zu beschreiben hieße "Eulen nach Athen" tragen. Ein Großteil dieser Risiken kann aber durch spezielle Versicherungen abgedeckt werden; dabei ist die Kraftfahrtversicherung von besonderer Bedeutung. Sie sichert die mit der "Haftung" und dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen einhergehenden Risiken umfassend ab. 
Mit Versicherungsleistungen von über l9 Milliarden EUR hat die Kraftfahrtversicherung nicht nur eine herausragende wirtschaftliche sondern auch eine hohe sozialpolitische Bedeutung: 
Sie schützt den Geschädigten vor finanziellen Nachteilen und stellt den Schadenverursacher von Ersatzansprüchen frei. 
Sie bewahrt den Einzelnen vor Vermögensverlusten bei Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung von Kraftfahrzeugen. 
Sie mindert die wirtschaftlichen Folgen wenn Personen verletzt oder getötet werden. 

Die Kraftfahrtversicherung trägt aber auch dazu bei, die Allgemeinheit vor Belastungen durch staatliche Fürsorgeleistungen zu schützen. Darüber hinaus profitieren ganze Branchen von den Zahlungen der Versicherer da Nachfrage für Reparaturleistungen Ersatzteile und Neuproduktion geschaffen wird. Wirtschaftlich und gesellschaftlich nicht zu unterschätzen ist auch der "Sachverstand" der Kfz Versicherer in punkto Forschung und Entwicklung von Sicherheitsstandards.


Versicherungspflicht

Nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PfIVG) ist der Halter eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (mit regelmäßigem inländischen Standort) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, sofern das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. 
Ziel dieser Bestimmung: Dem sog. Verkehrsopfer soll -unter Zuhilfenahme des privat-rechtlichen Instituts der "Haftpflichtversicherung" Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls zukommen. 
Kraftfahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. Demgegenüber gilt als Eigentümer, wer rechtlich über das Kraftfahrzeug verfügen kann -indem er es z.B. veräußert. Fahrer ist, wer das Fahrzeug eigenverantwortlich fährt und lenkt bzw. bestimmte typische Tätigkeiten verrichtet -zum Beispiel Abstellen und Sichern. 
Darüber hinaus stellt der § 1 PflVG auf den Gebrauch des Fahrzeugs ab. "Gebrauch" ist jeder Umgang mit dem Fahrzeug, der für die Nutzung typisch ist: also beispielsweise Entladen, Reparieren, Waschen. Das heißt aber, dass sich ein Fahrzeug auch dann "in Gebrauch" befindet, wenn es nicht "in Betrieb" ist -z.B. beim Reifenwechsel auf einem Parkplatz.

Neben dieser Versicherungspflicht, die für Kraftfahrzeuge und Anhänger gilt, enthält das Pflichtversicherungsgesetz auch Befreiungstatbestände für bestimmte Fahrzeughalter – zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland, Länder und Gemeinden (mit über 100.000 Einwohnern) sowie Gemeindeverbände und Zweckverbände; darüber hinaus u.a. auch Halter von Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 20km/h fahren und nicht zulassungspflichtige Anhänger.


Rechtsgrundlagen Kfz

Neben den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und des BGB (sofern das VVG keine spezielleren Vorschriften enthält) beruht die Kraftfahrtversicherung vor allem auf folgenden Rechtsquellen:
• Pflichtversicherungsgesetz, das die wichtigsten Grundsätze der Kfz-Haftpflichtversicherung regelt (PfIVG)
• Straßenverkehrsgesetz (StVG), das die Haftungsgrundlagen des BGB für den Betrieb von Kraftfahrzeugen erweitert
• Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPfIVV), die den erforderlichen Mindestumfang und -inhalt des Versicherungsschutzes in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorschreibt
• Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Anhänger (AusIPfIVG)

Ergänzend zu den gesetzlichen bzw. gesetzesähnlichen Vorschriften gelten in der Kraftfahrtversicherung folgende vertragliche Rechtsquellen:
• Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)
• Besondere Bedingungen
• Sonderbedingungen für die Kraftfahrtversicherung
• Tarifbestimmungen (TB)
• Zusatzbestimmungen (z.B. Nachlass bei Garagenbenutzung) sowie diverse Erklärungen in den Antragsformularen.

Befugte Versicherungsunternehmen und Annahmezwang 

Die nach § 1 PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung darf nur bei einem im Inland zum Betrieb dieser Sparte befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.
"Befugt" heißt: Die Gesellschaften sind mit Sitz oder Niederlassung nach deutschem Recht in der Bundesrepublik zugelassen. "Befugt" sind aber auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EG, wenn sie dort zugelassen sind und die Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland der "heimatlichen" Aufsichtsbehörde gemeldet haben.

Die Versicherungspflicht des Halters geht mit einer "Annahmepflicht" (Kontrahierungszwang) des Versicherers einher, denn die Gesellschaften sind verpflichtet, einen dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren.
Für Zweiräder, PKW und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlast gilt ein Antrag zu den für den Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzen und zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen (sog. Annahmefiktion), wenn der Versicherer

• nicht innerhalb von zwei Wochen vom Eingang des Antrages an schriftlich ablehnt oder
• wegen einer nachweisbar höheren Gefahr ein vom allgemeinen Unternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet.
Der Antrag auf Abschluss einer Kfz Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz kann nur dann abgelehnt werden, wenn einer der abschließend im §5 Abs.4 PflVG aufgezählten Ablehnungsgründe vorliegt -wenn z.B. der Antragsteller beim betreffenden Unternehmen bereits versichert war und der Versicherer wegen Nichtzahlung der ersten Prämie von diesem Vertrag zurückgetreten ist.


Haftungsgrundlagen Kfz

Die Begriffe Haftung bzw. Haftungsgrundlagen bedeuten "das Einstehen müssen gegenüber dem Geschädigten für einen verursachten Nachteil"; da die damit zusammenhängenden Fragen gesetzlich geregelt sind, spricht man von gesetzlicher Haftpflicht.
Wichtige Haftpflicht-Bestimmungen gesetzlicher- und privatrechtlicher Art, die auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung von Bedeutung sind, enthält der § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit der Haftung aus unerlaubter Handlung sowie der § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Während bei der Verschuldenshaftung nach BGB eine Pflicht zur "Wiedergutmachung" dann besteht, wenn der Schaden (u. a.) schuldhaft und widerrechtlich verursacht wurde, ergibt sich die Ersatzpflicht bei der Gefährdungshaftung daraus, dass aus dem Betrieb oder Besitz einer Sache eine Gefahr für Dritte erwächst, die zum Schaden führt. Die Gefährdungshaftung setzt also weder Verschulden noch Rechtswidrigkeit (Widerrechtlichkeit) voraus.
Bei der (Gefährdungs-)Haftung nach § 7 StVG handelt es sich um eine besondere Vorschrift, die ausschließlich bei Schäden durch Kraftfahrzeuge zur Anwendung kommt. Wegen der außergewöhnlichen Gefahr für die Allgemeinheit durch den Betrieb eines Kfz soll der Halter selbst dann (in bestimmten Grenzen) für Schäden durch das Kraftfahrzeug haften, wenn ihn kein Verschulden trifft.
Wenn also beim "Betrieb" eines Kfz (und mitgeführten Anhängers) ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, ist der Halter nach § 7 Abs. l StVG verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Wie gesagt -diese Schadenersatzpflicht setzt kein Verschulden voraus.

In diesem Gesamtzusammenhang sind weitere Besonderheiten zu beachten:
Erweiterung der Gefährdungshaftung
Nach früherem Recht bestand dann keine Schadenersatzpflicht, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Anders ausgedrückt: Nur für den Fall, dass der Unfall nicht unabwendbar war, kam eine Haftung nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG alte Fassung) in Betracht.
Der aktuelle § 7 StVG bestimmt hingegen, dass nur dann eine Schadenersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist -klassisches Beispiel: Steinwürfe von der Autobahnbrücke, aber auch solche Ereignisse wie ein unvorhersehbarer Lawinenabgang oder terroristische Anschläge.
Diese Haftungsverschärfung gilt allerdings nur für den Fall, dass lediglich ein Kraftfahrzeug am Unfall beteiligt ist. Wird der Schaden durch mehrere Kfz verursacht, gilt die alte Rechtslage, nach der eine Ersatzpflicht ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird.
Schmerzensgeld
Nach alter Rechtslage war die Zahlung eines Schmerzensgeldes im Rahmen der Gefährdungshaftung nicht möglich.
Das heutige Recht bestimmt vielmehr, dass auch bei der Gefährdungshaftung ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht -der bisherige § 847 BGB wurde aufgehoben und durch den neuen § 253 Abs.2 BGB ersetzt.

Uneingeschränkte Gefährdungshaftung gegenüber Insassen
Gegenüber Insassen haftete der Halter bisher nur dann im Rahmen der Gefährdungshaftung, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte. Durch die neue Rechtslage können sich Insassen nunmehr auf eine Haftung wegen der "Betriebsgefahr" berufen.
Zur Erinnerung: Ein Fahrzeug ist dann in Betrieb, wenn der Motor noch läuft oder das Fahrzeug nicht endgültig abgestellt ist. Der Begriff "Betrieb" ist also enger gefasst als der des "Gebrauchs" nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

Kinder im Straßenverkehr -Wegfall des Mitverschuldens
Nach § 828 BGB gilt: "Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist für einen Schaden nicht verantwortlich ist, den er einem anderen zufügt".
Bei Unfällen mit einem Kraftfahrzeug gilt allerdings, dass diese Nichtverantwortung für Kinder gilt, die das siebte, aber noch nicht das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die haftungsrechtliche Situation von Kindern im Straßenverkehr ist damit verbessert worden.
Gefährdungshaftung und Haftung aus vermutetem Verschulden sind nach § 12 Straßenverkehrsgesetz summen mäßig begrenzt:
bis 5 Millionen Euro
Personenschäden
bis 1 Million Euro
Sachschäden
Übersteigt ein Schaden die jeweilige Höchstsumme und liegt kein Verschulden des Verursachers vor, muss der Geschädigte den nicht abgedeckten Betrag selber tragen.
Beachten Sie:
Neben der Gefährdungs-und Fahrerhaftung nach StVG bleibt die Verschuldenshaftung nach §§ 823 ff. BGB uneingeschränkt bestehen bei ihr ist bekanntlich die Schadenersatzpflicht der Höhe nach unbegrenzt.
Es besteht also die Möglichkeit, dass der Geschädigte seine Ansprüche auf den einen oder anderen bzw. auf beide Rechtsgrundsätze stützen kann. Beruft er sich auf die Verschuldenshaftung nach BGB, hat er dem Schädiger allerdings Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachzuweisen; die Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 StVG wird deshalb möglicherweise einfacher sein, andererseits ist deren Schadenersatzhöhe auch geringer.

Bevor man sich dem eigentlichen Umfang des Versicherungsschutzes zuwendet, ist noch folgende Besonderheit zu beachten:
Wie in der Allgemeinen Haftpflicht sind auch in der KraftfahrzeugHaftpflichtversicherung zwei verschiedene Rechtsverhältnisse zu unterscheiden -das Haftungs-und das Deckungsverhältnis.
• Das Haftungsverhältnis ist die durch Rechtsvorschriften begründete Beziehung zwischen Schadenverursacher und Geschädigtem (Anspruchsteller). Im Schadenfall gilt es also stets zu prüfen, ob und nach welcher Anspruchsgrundlage der Schädiger haftet, ob er alleine haftet bzw. dem Geschädigten ein Mitverschulden anzulasten ist.
• Mit Deckungsverhältnis wird die vertragliche Beziehung zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer beschrieben. Stellt sich die Frage, inwieweit der Versicherungsnehmer schadenersatzpflichtig ist, prüft der Versicherer, ob zum Schadeneintritt Versicherungsschutz bestand, der Versicherungsnehmer seinen vertraglichen Pflichten (Beitragszahlung) nachgekommen ist und keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.

Der Geschädigte bei einem Kfz-Haftpflichtschaden kann den Versicherer aber direkt in Anspruch nehmen. Dieser unmittelbare Rechtsanspruch wird als Direktanspruch (des Geschädigten) bezeichnet und basiert auf § 3 Pflichtversicherungsgesetz -nach § 115 VVG gilt der Direktanspruch für alle Pflichtversicherungen.

Der Hintergrund: Eine Versicherungspflicht besteht immer auch im Interesse der Geschädigten; und mit diesem Direktanspruch steht der Versicherer – wenn auch nur im Rahmen der Mindestversicherungssummen – als zahlungsbereiter und insolvenzsicherer Schuldner zur Verfügung. Der Versicherer tritt also durch den Direktanspruch nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich an die Stelle des versicherten Schädigers.

Höchsthaftungssummen bei der Gefährdungshaftung, unbegrenzte Schadenersatzpflicht bei der Verschuldenshaftung, Mindestversicherungssummen: Diese Diskrepanzen lassen sich nur dadurch beherrschen, dass der Kunde eine Versicherungssumme wählt, die dem tatsächlichen Risiko entspricht.
Während das Pflichtversicherungsgesetz den Schutz der "Verkehrsopfer" (Geschädigten) grundsätzlich sicherstellt und die Kfz Pflichtversicherungsverordnung den Mindestinhalt und -Umfang des Versicherungsschutzes definiert, präzisieren die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung (AKB) diese Standards.

Personenschäden

Ist eine Person verletzt oder getötet worden, können unter anderen folgende Ansprüche geltend gemacht werden: 
• Kosten der Heilbehandlung (Arzt-, Krankenhaus-, Arzneimittelkosten und ähnliches) 
• Folgekosten wie z.B. orthopädische Hilfsmittel 
• Verdienstausfall infolge verminderter Erwerbsfähigkeit 
• Unterhaltsansprüche 
• Schmerzensgeld 

Sachschäden 

Im Falle einer Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache spricht man von einem Sachschaden. Dazu zählen zum Beispiel: 
• Wiederbeschaffungskosten für ein gleichwertiges Fahrzeug 
• Reparaturkosten sowie Folgeschäden wie z.B. Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. 

Vermögensschaden 
Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt auch sog. reine Vermögensschäden -also solche Schäden, die weder mit einem Personen noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. 
Beispiel: 
Der Autofahrer verliert seinen Kfz-Schlüssel und kann deswegen seinen PKW nicht aus der Waschstraße herausfahren er blockiert sie. Die dadurch verursachte Umsatzeinbuße des Waschstraßen-Betreibers ist ein reiner Vermögensschaden.

Versicherte Gefahren und Schäden

Nach A.1 AKB umfasst die Leistung des Versicherers die 
• Befriedigung begründeter Schadensersatzansprüche sowie die 
• Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, 
die gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Darüber hinaus schreiben die AKB vor, dass durch den "Gebrauch" (s.o.) des im Versicherungsschein benannten Fahrzeuges 
• Personen verletzt oder getötet 
• Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen 
• Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen-noch einem Sachschaden zusammenhängen.


Leistungsumfang der Kraftfahrtversicherung

Gegenstand der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche sowie die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden.
• Das setzt voraus, dass durch den "Gebrauch" des versicherten Fahrzeugs
• Personen verletzt oder getötet
• Vermögensschäden herbeigeführt
• Sachen beschädigt oder zerstört werden bzw. abhanden kommen


Versicherte Gefahren und Schäden Fahrzeugteilversicherungen

Der Versicherungsschutz der Teilkasko umfasst die Schäden, die auf den i A.2.2 AKB festgelegten Gefahren beruhen: 
• Brand oder Explosion 
Bei "Brand" besteht dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug von einem Feuer erfasst und durch dessen Einwirkung beschädigt wird -so genannte Seng-bzw. Schmorschäden sind kein "Brand" im Sinne der Bedingungen (z.B. die glühende Zigarette auf dem Sitzpolster). 
• Explosion 
Eine "Explosion" liegt dann vor, wenn Gase oder Dämpfe und ihr Ausdehnungsbestreben eine Rolle spielen. So ist zum Beispiel ein Motorschaden durch Pleuelabriss kein "Explosionsschaden", da hier eine mechanische und keine explosive Gewalt wirkt. 
• Entwendung 
Unter "Entwendung" ist die rechtswidrige Wegnahme des Fahrzeugs bzw. seiner Teile zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen (so genannte Schwarzfahrt) sowie Raub und Unterschlagung. Ein "Diebstahl" liegt vor, wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht wegnimmt, um sie sich rechtswidrig anzueignen. "Raub" ist letztlich Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder mit Drohung von Gefahr für Leib oder Leben; eines dieser Nötigungsmittel tritt also zu den Merkmalen des Diebstahls hinzu.
• Unterschlagung 
Unterschlagung liegt dann vor, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache - die er in Besitz oder Gewahrsam hat - rechtswidrig zueignet. Wird das Fahrzeug durch denjenigen unterschlagen, an den es der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft oder zum Gebrauch überlassen hat, fällt diese Unterschlagung nicht unter Versicherungsschutz; gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Betrug und Trickdiebstahl. 
• Elementarereignisse 
Der Versicherungsschutz der Teilkasko besteht auch gegen die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; von "Sturm" i. S. der AKB wird aber nur gesprochen, wenn mindestens Windstärke 8 vorliegt. Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch herbeigeführt werden, dass durch diese Elementarereignisse Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Andererseits bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf solche Schäden, die auf ein durch die Naturereignisse veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (wenn z.B. der Fahrer durch die Naturgewalten zu einem Gegenlenken veranlasst wird, was zu einem Schaden führt).
• Zusammenstoß mit Haarwild (Wildschaden) 
Wildschäden sind dann versichert, wenn sich das Fahrzeug beim Zusammenstoß in Bewegung befindet. Es muss sich aber um einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs.1 Bundesjagdgesetz handeln (z.B. Rehe, Hasen, Rot-, Dam-und Muffelwild, Wildschweine, Füchse, Marder und Dachse) sowie auch Pferde, Rinder, Ziegen und Schafe. 
• Glasbruch 
Auch Bruchschäden an der Verglasung sind versichert, wobei die Ursache solcher Schäden ohne Belang ist. Selbst wenn also kein versicherter Unfall vorliegt, ist der Schaden an der Verglasung versichert. Als "Verglasung" gelten z.B. Fenster-und Scheinwerfergläser. Dies setzt allerdings einen Bruch der Verglasung voraus -Kratzer fallen somit nicht unter Versicherungsschutz, wohl aber Ausmuschelungen (z.B. durch Steinschlag); Folgeschäden wiederum fallen nicht unter Versicherungsschutz.
• Kabelschaden 
Entscheidend ist, dass der Schaden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss entstanden sein muss (sog. Schmorschäden). 
• Marderbiss
Schäden durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen sind versichert, Folgeschäden hingegen nicht.
Beachten Sie: 
Schäden an angeschlossenen Aggregaten und Geräten (wie beispielsweise Lichtmaschine, Batterie, Radio) fallen nicht unter Versicherungsschutz. 
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung ist nur dann versichert, wenn sie durch ein Ereignis verursacht wurde, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden am Fahrzeug verursacht hat. Sofern also ausschließlich die Bereifung beschädigt wird, besteht kein Versicherungsschutz.


Gefahren und Schäden Fahrzeugvollversicherung

Die Fahrzeugvollversicherung gewährt einerseits den (inhaltsgleichen) Versicherungsschutz der Teilversicherung. Darüber hinaus ( nach A.2.3 AKB) aber auch die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner Teile durch einen Unfall sowie eine mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen.

In der Fahrzeugvollversicherung gilt als "Unfall" ein unmittelbar, von außen, plötzlich, mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis".
Die Merkmale des Begriffs "Unfall" im Einzelnen: 
• ... unmittelbar heißt, dass das Schadenereignis unmittelbar auf das Fahrzeug einwirken muss -es darf also keine andere Ursache dazwischen treten. 
• ... von außen bedeutet: Das zum Schaden führende Ereignis darf nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruhen (z.B. Brems-, Betriebs-und reine Bruchschäden). 
• ... plötzlich ist das Einwirken des Ereignisses, wenn es in kurzer Zeit stattfindet und unerwartet und unvorhersehbar ist. 
• ... mit mechanischer Gewalt besagt, dass durch Zug oder Druck auf das Fahrzeug eingewirkt wird; damit fallen beispielsweise Schäden durch chemische oder elektrische Einwirkungen nicht unter Versicherungsschutz. 
• Die nach A.2.3.3.AKB versicherte mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen setzt voraus, dass sie mit Vorsatz vorgenommen wurde, zudem liegt das Merkmal „betriebsfremd“ nur dann vor, wenn der Handelnde nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu gebrauchen – es wurde ihm also z.B. vom Halter nicht überlassen.


Ausschlüsse vom Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung

Vom Versicherungsschutz sind Schäden ausgenommen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat (z.B. Rauchen am Steuer, Einschlafen am Steuer wegen Übermüdung, Offenlassen der Wagentür). 
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht wird oder der Versicherungsfall infolge alkoholischer Getränke bzw. anderer berauschender Mittel herbeigeführt wird. 
• Ausgeschlossen sind auch Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Erdbeben, Kernenergie oder Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht werden. 
• Der Versicherungsschutz umfasst auch keine Schäden, die bei einer Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, die auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten abzielen ("Autorennen"); dieser Ausschluss bezieht sich auch auf die dazugehörigen Übungsfahrten.

Geltungsbereich der Kfz Versicherung

• Der räumliche Deckungsumfang der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf Europa und die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Union gehören.
• Die Höhe richtet sich nach, des Versicherungsschutzes nach der im Besuchslands gesetzlich, vorgeschriebene Versicherungs- umfang - mindestens jedoch nach dem Umfang des, vertraglich vereinbarten Versicherungsschutzes.
• Eine Veränderung des Geltungsbereichs ist durch gesonderte Vereinbarung möglich (A.1.2 AKB).




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