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Lexikon | Hausratversicherung 2

Versicherte Kosten

Es ist nahe liegend, dass neben den Schäden an den versicherten Sachen auch zusätzliche (Schäden) in Form von Kosten entstehen können. Die Hausratversicherung deckt aber nicht "irgendwelche", sondern nur die infolge des Versicherungsfalles notwendigen Kosten; insofern sind diese "Kostenschäden" nicht selbst Versicherungsfall, sondern durch den Versicherungsfall entstanden. 
Aufräumungskosten
Dabei handelt es sich um die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen der Schadenstätte, das Abfahren des Schutts und den Abtransport von zerstörten und beschädigten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. 
Bewegungs- und Schutzkosten
Diese "Kostenschäden" entstehen dadurch, dass Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, um die versicherten Sachen wiederherzustellen bzw. wiederzubeschaffen. 
Beispiel: Die Möbelwand muss abgebaut werden, um an die durch Brand verursachte SchadensteIle heranzukommen. 
Transport- und Lagerkosten
Wurde die Wohnung durch den Schaden unbenutzbar und ist die Lagerung des Hausrates in einem noch nutzbaren Teil nicht zumutbar, werden auch Transport- und Lagerkosten übernommen; in der Regel bis zur Widerbenutzbarkeit - längstens für die Dauer von 100 Tagen. 
Schlossänderungskosten
Wenn zum Beispiel die Türschlüssel der Wohnung oder der Wertschutzschränke durch den Versicherungsfall abhanden kommen, sind auch die (notwendigen) Schlossänderungskosten versichert. 
Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Wird das Gebäude im Bereich der Wohnung durch einen Einbruchdiebstahl, Raub oder deren Versuch beschädigt, übernimmt die Hausratversicherung die Reparaturkosten; dies gilt auch für Gebäudebeschädigungen innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. 
Beispiel: Bei einem Einbruch wurde die Haustüre zerstört, obwohl der Täter unverrichteter Dinge das Weite suchte. 
Hotelkosten
Ist die Wohnung infolge des Schadens unbewohnbar geworden - es ist dem Versicherungsnehmer auch nicht zumutbar, sich in einen noch etwa bewohnbaren Teil "zurückzuziehen", werden die Kosten für einen Hotelaufenthalt oder eine ähnliche Unterbringung bis zur Bewohnbarkeit ersetzt - längstens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme begrenzt - andere Vereinbarungen sind möglich; die Erstattung beinhaltet keine Aufwendungen für Nebenkosten wie z.B. Frühstück oder Telefon. 
Beachten Sie: 
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter, sofern diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wurden. Anders ausgedrückt: Leistungen, die nicht im öffentlichen Interesse erbracht werden, sind ersatzpflichtig. 
Bewachungskosten
Wurde die Wohnung unbewohnbar und besteht keine Schließvorrichtung oder sonstige Sicherung, übernimmt die Hausratversicherung die Bewachungskosten für versicherte Sachen; längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstige Sicherungen wieder gebrauchsfähig sind - maximal für die Dauer von 48 Stunden.
Kosten für provisorische Maßnahmen
Zum Schutz versicherter Sachen werden die Kosten für provisorische Maßnahme übernommen. 
Reparaturkosten für Nässeschäden
Diese Kosten beziehen sich auf Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum befindlichen Wohnungen.

Versicherungsort

Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes muss in der verbundenen Hausratversicherung ausdrücklich vereinbart und im Versicherungsschein "beurkundet" werden. Auch hier gilt das Prinzip, dass versicherte Sachen nur innerhalb des Versicherungsortes Versicherungsschutz genießen. 
Nach § 6 Nr.3 VHB 2008 ist "Versicherungsort" die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören 
• alle Räume, die zu Wohnzwecken dienen - mithin vom VN oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzten Flächen eines Gebäudes; ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzte Räume sind nur dann mitversichert, wenn sie nur über die Wohnung zu betreten sind (Arbeitszimmer). 
• Loggien, Balkone, unmittelbar anschließende Terrassen - auch Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück, sofern sie vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person privat genutzt werden. In diesem Sinne erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Garagen in der Nähe des Versicherungsortes. 
• gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestimmungsgemäß vorgehalten wird (Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller).

Wohnungswechsel

Wenn der Versicherungsnehmer während der Laufzeit seiner Hausratversicherung in eine neue Wohnung (um-) zieht, geht der Versicherungsschutz nach § 11 VHB 2008 auf die neue Wohnung über. 
Von besonderer Bedeutung ist dabei folgende Regelung: 
In einer Übergangszeit von zwei Monaten ab Umzugsbeginn gilt der Versicherungsschutz auch noch für die "alte" Wohnung; der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden - ein besonderer Vorteil, der der Tatsache Rechnung trägt, dass ein "Wohnungswechsel" längere Zeit benötigt. 
Beachten Sie aber folgende Ausnahmen: Behält der Versicherungsnehmer zusätzlich seine bisherige Wohnung bei - es liegt also ein Doppelwohnsitz vor - geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue über, wenn er die "alte" Wohnung weiterhin bewohnt; für eine Übergangszeit von zwei Monaten sind beide Wohnungen versichert (§ 11 Nr.2 VHB 2008). 
Der Versicherungsnehmer muss allerdings dem Versicherer den Wohnungswechsel spätestens bei Beginn des Einzugs anzuzeigen und dabei auch die Wohnfläche der neuen Wohnung angeben. Nach dem zweimonatigen Zeitraum ist nur noch die "Neue" versichert. 
Beachten Sie: 
• Liegt die neue Wohnung an einem Ort, für den der zum Vertragsabschluss gültige Tarif einen anderen Beitragssatz vorsieht, so ändert sich der Versicherungsbeitrag ab Umzugsbeginn entsprechend diesem Tarif. Führt dies zu einer Beitragserhöhung oder wird ein höherer Selbstbehalt vereinbart, kann der Versicherungsnehmer seine Hausratversicherung in Textform kündigen - spätestens einen Monat nach Zugang der "Erhöhungsmitteilung". Der Versicherer kann dann die Prämie nur in der bisherigen Höhe zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung beanspruchen. 
• Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über; spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn erlischt er auch für die bisherige Wohnung. 
• Zieht bei einer Trennung von Ehegatten der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte in der bisherigen Wohnung zurück, so gelten als "Versicherungsort" beide Wohnungen. Diese Regelung greift allerdings nicht unbefristet: Der Versicherungsschutz für die bisherige (gemeinsame) Wohnung besteht bis zur Anpassung an die neuen Gegebenheiten - maximal bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der nächsten auf den Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Beitragsfälligkeit. Danach ist nur noch die neue Wohnung versichert; diese Regelung gilt auch für den Fall, das beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer aus der Ehewohnung auszieht; und auch dann, wenn beide Ehegatten in neue Wohnungen einziehen.
Hinweis: 
Diese Bestimmungen zum Wohnungswechsel gelten auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften bzw. -partnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.

Außenversicherungen

Denkt man zum Beispiel an Urlaub, Arbeitsplatz oder Besuche bei Bekannten, kann sich durchaus die Frage nach dem Versicherungsschutz außerhalb des Versicherungsortes (Wohnung) stellen. Auch dafür bietet die Verbundene Hausratversicherung eine Lösung - in Form der Außenversicherung: 
Nach § 7 Nr.1 VHB 2008 sind versicherte Sachen dann (weltweit) geschützt, sofern sie sich 
• nur vorübergehend - längstens drei Monate - außerhalb der Wohnung befinden und 
• Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen. 
Diese zeitliche Begrenzung auf drei Monate gilt allerdings nicht für die genannten Personen, wenn sie sich wegen Ausbildung oder Wehr oder Zivildienst außerhalb der Wohnung aufhalten; in diesem Fall heißt "vorübergehend" bis ein eigener Hausstand gegründet haben. 
Beachten Sie: 
• ein Einbruchdiebstahl setzt die Außenversicherung auch die im § 3 Nr.2 VHB 2008 aufgestellten Bedingungen voraus. 
• Der Außenversicherungsschutz bei Raub gilt auch dann, wenn er an einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person begangen wird. 
• Die angedrohte Gewalttat muss an Ort und Stelle verübt werden. 
• Der Außenversicherungsschutz bezieht sich nicht auf Sachen, die auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht wurden. 
• Die Entschädigung eines "Außenversicherungsschadens" ist auf 10 % der Versicherungssumme (höchstens 10.000 Euro) begrenzt; für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die Entschädigungsgrenzen. 
• Bei Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.

Versicherungswert

Auch wenn der § 88 VVG in der Sachversicherung auf den Zeitwert als Versicherungswert abstellt, lässt er doch andere vertragliche Vereinbarungen zu. So gilt nach VHB 2008 der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) als Versicherungswert. 
Der Vorteil gegenüber einer Entschädigung zum Zeitwert verdeutlicht folgendes Beispiel: 
Eine Spiegelreflexkamera hat vor Jahren DM 1.000 (500 €) gekostet. Aktuell ist sie für 360 € erhältlich; der Zeitwert der seinerzeit erworbenen Kamera liegt allerdings nur noch bei ca. 125 €. 
Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert hingegen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte (§ 9 Nr.1b VHB 2008). Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge begrenzt, werden bei der Ermittlung des Versicherungswertes höchstens diese Beträge berücksichtigt. 
Sind Sachen für ihren Zweck im Haushalt nicht mehr zu verwenden, ist Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert) - zum Beispiel der Schwarzweißfernseher auf dem Dachboden oder der nicht genutzte alte "Drahtesel".

Versicherungssumme

Nach § 9 Nr.2a VHB 2008 soll die Versicherungssumme dem Wert der zu versichernden Sachen entsprechen (= Versicherungswert). 
Die Versicherungssumme lässt sich grundsätzlich nach zwei Methoden berechnen: Der Kunde kann (natürlich) den Wert seines Hausrates mit Hilfe eines sog. Wertermittlungsbogens selber feststellen; dabei handelt es sich mehr oder minder um eine tabellarische Aufstellung mit den einzelnen Hausratgegenständen und deren Preise. Doch nur die wenigsten Versicherungsnehmer berechnen und dokumentieren regelmäßig den Wert ihres Hausrats. 
Einfacher (und sicherer) ist eine zweite Methode: 
Versicherungssumme nach Quadratmetersumme
Nach dieser Methode errechnet sich die Versicherungssumme wie folgt: 
Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche x Wohnfläche versichernde Wohnung 
Unterversicherungen
Wird die Versicherungssumme nicht sorgfältig bzw. korrekt festgelegt, läuft der Versicherungsnehmer im Schadenfall Gefahr, auch "unzureichend" entschädigt zu werden. Dies könnte dazu führen, dass nur der Teil des Wiederbeschaffungswertes ersetzt würde, der dem Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert entspräche (siehe unten). Damit in diesem Sinne keine Unterversicherung entsteht, stellt die Verbundene Hausratversicherung dafür bestimmte versicherungstechnische Regelungen zur Verfügung: 
Vorsorge-Regelungen
Zum Ausgleich von Preissteigerungen und (den Versicherungswert erhöhenden) Neuanschaffungen ist in die Hausratversicherung ein Vorsorgebetrag eingebaut: Er beträgt 10 % der jeweiligen Versicherungssumme und ist beitragsfrei. Die Versicherungssumme erhöht sich also für jeden Versicherungsfall um diesen Prozentsatz. 
Um die Konsequenzen einer Unterversicherung darzustellen, muss man wissen, dass sich die Entschädigung des Versicherers stets nach dem Verhältnis "Versicherungssumme zu Versicherungswert" richtet. 
Für die Entschädigung gilt demnach folgende Formel (Vorsorgebetrag 10 %) 
Beispiel: 
35.000 € + 3.500 € / 55.000 € x 15.000 €
Entschädigung = 10.500 €
Obwohl der Brandschaden 15.000 € beträgt, werden nur 10.500 € entschädigt, da die Versicherungssumme nicht dem Wert des Hausrates entspricht (die Restwerte in Höhe von 1.000 € müssen angerechnet werden). 
Unterversicherungsverzicht
Um der Gefahr einer Unterversicherung vorzubeugen, kann durch die Vereinbarung der Klausel PK 7712 ein Unterversicherungsverzicht vertraglich vereinbart werden. Der Versicherer verzichtet dann im Schadenfall auf die (sonst) notwendige Prüfung der Frage, ob die Versicherungssumme ausreichend ist - der entstandene Schaden wird also stets bis zur Versicherungssumme ersetzt. 
Diese Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass für denselben Versicherungsnehmer kein weiterer Hausratvertrag (ohne Klausel PK 7712) für denselben Versicherungsort besteht. 
Beachten Sie: 
Versicherer und Versicherungsnehmer können (mit einer Frist von 3 Monaten) schriftlich zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen der Klausel PK 7712 zum nächsten Versicherungsjahr entfallen sollen. 
Sofern der Versicherer dies verlangt, kann der VN seinen Hausratvertrag zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen; diese Kündigung muss er allerdings innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers aussprechen. 
Anpassungen der Versicherungssumme
Nach § 9 Nr.3 b VHB 2008 wird die Versicherungssumme zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres automatisch dem amtlichen, vom statistischen Bundesamt veröffentlichten "Preisindex für Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter (VPI)" angepasst. 
Die Anpassungshöhe richtet sich nach dem Index des vergangenen Kalenderjahres im Vergleich zu dem davor liegenden Kalenderjahr. Der Veränderungsprozentsatz wird bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt; und der neue Betrag auf volle 100 Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmer mitgeteilt. 
Der Versicherungsnehmer kann einer solchen Erhöhung allerdings innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung in Textform widersprechen, so dass die Anpassung nicht wirksam wird. 
Beachten Sie: 
Durch die automatische Anpassung werden lediglich die erhöhten Wiederbeschaffungskosten des unveränderten Hausrates aufgefangen. Insofern sollten Zukäufe und Wertverbesserungen nachversichert werden.

Beitragsberechnung

Um den Grundbeitrag für eine Hausratversicherung zu berechnen, sind besondere Risikomerkmale ausschlaggebend: 
• Bauweise des Gebäudes 
• Tarifzonen 
• Nutzung der Wohnung 
Bauweisen
Die Bauweise des Gebäudes, in dem sich der zu versichernde Hausrat befindet, wird Bauartklassen zugeordnet. Entscheidend für die Einstufung ist die Bauweise der Außenwände und des Daches. Einige Gesellschaften verzichten allerdings auf diese Unterteilung, andere erheben 
z. B. einen Zuschlag für Ried-, Stroh- oder Holzdächer. 
Tarifzonen
Die Tarifzonen sind ein weiteres Merkmal mit Einfluss auf den Prämiensatz. Aufgrund des Einbruchdiebstahlrisikos ist die Bundesrepublik in Tarifzonen eingeteilt, die wiederum nach Postleitzahlen gegliedert sind; entscheidend ist, wo das zu versichernde Wagnis liegt. 
Nutzung der Wohnung
Mit Blick auf die unterschiedliche Gefährdung wirkt sich auch die Nutzung einer Wohnung auf den Prämiensatz aus. 
Man unterscheidet grundsätzlich: 
• Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen 
• Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen 
• ausgelagerter Hausrat 
Bei manchen Versicherungsunternehmen ist auch die Frage nach der Lage der Wohnung (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhaus) von Bedeutung. 
Zuschläge
Auch in der Hausratversicherung können Zuschläge erhoben bzw. Nachlässe (Rabatte) gewährt werden:
1. Zuschläge für erweiterten Versicherungsschutz
Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsschutz durch zusätzliche Einschlüsse erweitern, indem er zum Beispiel die Klausel PK 7110 (Fahrraddiebstahl) oder PK 7111 (Überspannungsschäden) vereinbart. 
Andererseits ist es auch möglich, den Versicherungsschutz durch die Erhöhung von Entschädigungsgrenzen auszudehnen - zum Beispiel bei Wertsachen oder der Außenversicherung (Klausel PK 7213).
2. Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse
Um seiner Leistungspflicht im Versicherungsfall nachkommen zu können, muss der Versicherer für besondere Gefahrenverhältnisse Zuschläge erheben. Eine derartige Gefahrerhöhung ist zum Beispiel das vorübergehende, ununterbrochene Unbewohntsein der Wohnung über 60 Tage hinaus oder der Abbau vereinbarter Sicherungen.
3. Ratenzuschläge
Die Beiträge der Hausratversicherung sind Jahresbeiträge. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer, den Jahresbeitrag in Raten zu zahlen (zum Beispiel viertel-oder halbjährlich), gleicht der Versicherer den höheren Verwaltungsaufwand durch Ratenzuschläge aus - zum Beispiel 3 % für halbjährliche Zahlung bzw. 5 %, wenn der Beitrag vierteljährlich gezahlt wird. 
Nachlässe
Einzelne Versicherungsunternehmen gewähren auch Nachlässe - u. a. 
• bei Vorhandensein einer vom Verband der Sachversicherer e. V. anerkannten Einbruchmeldeanlage; vielfach in Form eines ermäßigten Zuschlages für die Erhöhung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen. 
• wenn Selbstbeteiligungen vereinbart wurden 
• als Dauerrabatt - abhängig von der Laufzeit des Versicherungsbeitrages

Antragsaufnahme

Der Versicherungsantrag geht in der Regel vom künftigen Versicherungsnehmer aus, auch wenn der Vermittler bei der Antragsteilung mitwirkt. Dieser Antrag ist grundsätzlich nicht an eine Form gebunden; aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Verwaltungsvereinfachung erfolgt er jedoch auf den Vordrucken des Versicherers. 
Aufbau und Inhalt der Anträge
Die Antragsformulare differieren natürlich von Unternehmen zu Unternehmen. Grundsätzlich beinhalten sie vor allem 
• Personendaten wie z.B. Name, Geburtsdatum, berufliche Tätigkeit 
• Versicherungsumfang die entsprechenden Versicherungssummen, ggf. Klausel-Vereinbarungen 
• Beiträge 
• Antragsfragen - z.B. zu vorhandenen Sicherungen 
• Vorversicherungsabfragen 
• Vorschäden 
• Hinweise des Versicherers z.B. zu Vertragsgrundlagen, Bindefrist, Widerruf 
• Unterschriften 

Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit der AntragsteIlung ist die gesetzliche Regelung, dass der Kunde (bzw. Versicherungsnehmer) nur noch solche ihm bekannten Umstände anzeigen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG). Das VVG stellt also nicht (mehr) auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab: Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 VVG muss der Versicherungsnehmer der Anzeigepflicht vielmehr bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung nachkommen - und das ist in der Regel der Zeitpunkt der AntragsteIlung; die Hausratbedingungen entsprechen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese vorvertragliche Anzeigepflicht, hat der Versicherer mehrere (rechtliche) Möglichkeiten, die von einer Vertragsänderung, über Rücktritt und Leistungsfreiheit bis zur Kündigung reichen. 
Annahmerichtlinien
Die Hausratversicherung soll vor den Gefahren des täglichen Lebens schützen. Diese alltägliche bzw. "normale" Gefährdung ist Grundlage der Prämienkalkulation. 
Höhere Risiken, die in der Person des Antragstellers oder im zu versichernden Risiko liegen können, haben (ggf.) Einfluss auf die Geschäftspolitik eines Versicherungsunternehmens. Insofern prüft der Versicherer im Rahmen seiner Annahmepolitik, ob besondere objektive oder subjektive Risikoumstände vorliegen. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Risiken nur bei Vereinbarung entsprechender Begrenzungen oder gegen Beitragszuschläge angenommen werden. Insofern können Direktionsanfragen nötig sein, die ggf. zu einem "nicht versicherbar" führen.

Versicherungsfall

Ein "Versicherungsfall" liegt dann vor, wenn 
•    versicherte Sachen 
•    infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr 
•    am Versicherungsort (oder im örtlichen Bereich der Außenversicherung) 
•    zerstört, beschädigt 
•     oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Darüber hinaus auch, wenn (versicherte) Frost-und Bruchschäden eingetreten sind. 
Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer aufgefordert, eine Reihe von Verpflichtungen (Obliegenheiten) zu erfüllen. So muss er zum Beispiel - ggf. mündlich oder telefonisch
•    den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, die Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung einholen und soweit zumutbar befolgen - wobei "unverzüglich" im Sinne des BGB als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert wird. 
•    Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen. 
•    Er hat dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle "unverzüglich" ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen. 
•    Darüber hinaus muss er auch Sparbücher und sonstige sperrfähige Urkunden bei den entsprechenden Instituten sperren lassen. 
•    Er ist auch verpflichtet, das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die SchadensteIle oder die beschädigte Sache Vom Versicherer freigegeben wurde und 
•    Soweit möglich - dem Versicherer jede Auskunft (auf Verlangen auch schriftlich) zu erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht erforderlich ist. 
•    Untersuchungen über Ursache, Höhe und Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. 
•    Und ganz generell: Er muss - nach Möglichkeit - für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. 
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Verpflichtungen, kann dies folgende Rechtsfolgen nach sich ziehen: 
•    Bei Vorsatz kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen; bei grob fahrlässiger Verletzung ist er berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der schwere des Verschuldens entspricht. 
•    Sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, bleibt der Versicherer leistungspflichtig; dies gilt allerdings nicht bei arglistiger Täuschung. 
•    Im Falle der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den VN durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Sicherheitsvorschriften

Die nach § 26 VHB 2008 vorgeschriebenen gesetzlichen, behördlichen oder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gehören systematisch zu den vertraglichen Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer zu erfüllen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, greifen die Rechtsfolgen des § 26 Nr.1 b VHB 2008. Die Beachtung dieser Sicherheitsvorschriften dient letztlich einem Zweck, versicherte Gefahren zu mindern - mithin gelten sie auch für sämtliche Gefahren. 
Im Einzelnen: 
• Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
• In der kalten Jahreszeit muss er die Wohnung beheizen und dies ausreichend oft kontrollieren, Wasser führende Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten. 
• In diesem Zusammenhang gilt es auch als selbstverständlich, sämtliche Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen ordnungsgemäß verschlossen zu halten, solange sich niemand in der Auszuschnäuzendem aufhält.
Nach § 27 VHB 2008 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn sich die Umstände nach der Vertragserklärung des VN so ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 
Zum Beispiel: 
• Wegen eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nach dem in Textform vor der Vertragserklärung gefragt worden ist 
(z.B. Betriebe in der Nachbarschaft) 
• eine ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage unbewohnt und unbeaufsichtigt.

Haushaltsglasversicherung

Die Verbundene Hausratversicherung bietet zwar umfangreichen Versicherungsschutz, dennoch ist das "Zerbrechen von Glas" nur als Folge der versicherten Gefahren Leitungswasser, Einbruchdiebstahl, Feuer, Sturm und Hagel versichert. 
Wenn also jemand eine Glasscheibe versehentlich zerstört, ist der Schaden nicht über VHB abgesichert. Für diesen Fall empfiehlt es sich, eine separate Haushaltglasversicherung "anzubandeln". Sie unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von anderen Sachversicherungen: In der Glasversicherung liegt ein Versicherungsfall (bereits) dann vor, wenn die versicherte Scheibe durch Bruch zerstört oder beschädigt ist; mithin ist die Schadenursache nicht relevant. Der Versicherungsschutz definiert sich nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AGIB 2008). 
Versicherte Sachen
In der Glasversicherung werden versicherte Sachen entschädigt, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. 
Nach § 3 Nr.1 AGIB 2008 sind versichert: die im Versicherungsvertrag bezeichneten fertig eingesetzten bzw. montierten 
• Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas 
• künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasplatten und Glasspiegel 
• Durch zusätzliche Vereinbarung können nach § 3 Nr. 2 AGIB 2008 versichert werden: 
• Scheiben und Platten aus Kunststoff 
• Platten aus Glaskeramik 
• Glasbausteine und Profilbaugläser 
• Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff 
• Scheiben von Sonnenkollektoren (und Rahmen) 
• sowie sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. 
Nicht versicherte Sachen
Der § 3 Nr.3 AGIB 2008 nennt folgende nicht versicherte Sachen: 
• Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel 
• Photovoltaik anlagen 
• Sachen, die bereits bei AntragsteIlung beschädigt sind 
• Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Geräte sind (wie z.B. TV-Bildschirm und Computer-Displays). 
Versicherte Schäden und Kosten
Der Versicherer ersetzt nach § 4 Nr.1 AGIB 2008 die Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen und Notverglasungen), das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz sowie für die Entsorgung (Entsorgungskosten). 
Nach § 4 Nr. 2 AGIB können aber durch besondere Vereinbarung die infolge des Versicherungsfalles notwendigen Kosten eingeschlossen werden - für 
• Kran- und Gerüstkosten 
• Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen 
• Beseitigung und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Gittern und Markisen) 
• Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen 

Nach § 7 Nr. 1 AGIB 2008 gewährt der Versicherer im Versicherungsfall stets eine Geldleistung. 
Beitragsermittlungen
Wie der Beitrag in der Glasversicherung zu ermitteln ist, hängt (natürlich) von der Praxis des jeweiligen Versicherungsunternehmens ab. 
Dabei zeigen sich folgende Varianten: 
• Gesamtfläche der Gebäudeverglasung 
• nach qm Wohnfläche 
• pauschal pro Wohnung oder Einfamilienhaus 

Werden zusätzliche Risiken eingeschlossen (wie zum Beispiel Glaskeramikkochplatten) kann der der Versicherer Zusatzbeiträge erheben: 
Beispiel - nach qm-Wohnfläche 
• Beitrag pro qm 0,51 € 
• Wohnfläche 100 qm 

Berechnung: 
100 qm x 0,51 € = 51,00 € + Versicherungsteuer 18% (9,18 € Beitrag) = 60,18 €



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