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Lexikon | Hausratversicherung

Versicherte Sachen

Die Hausratversicherung umfasst - dem Namen entsprechend - den gesamten Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung, die dem Gebrauch und Verbrauch dienen - außerdem Wertsachen und Bargeld, für die aber andere Entschädigungsgrenzen gelten. Man kann also sagen: "Alles, was bei einem Umzug in eine andere Wohnung üblicherweise mitgenommen wird, gehört zum Hausrat." 

Darüber hinaus sind auch versichert: 
• serienmäßig produzierte Anbaumöbel -küchen - also nicht individuell fürs Gebäude gefertigt 
• privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die der versicherten Wohnung dienen 
• in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder (z.B. vom Vermieter) übernommen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Sachen vereinbarungsgemäß "die Gefahr trägt" - d.h., er ist für Reparatur bzw. Wiederbeschaffung verantwortlich. 

Beachten Sie: 
Ist diese Gefahrtragung anders geregelt, hat dies der Versicherungsnehmer nachzuweisen. 
• Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. 
• selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karst, Spielfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind. 
• Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. 
• Haustiere, die in Wohnungen artgerecht gehalten werden (wie z. B. Fische, Katzen, Vögel) 

Dabei ist nicht entscheidend, wem diese "Sachen" gehören. Befinden sie sich also in fremdem Eigentum, sind auch sie versichert (z.B. die vom Nachbarn geliehene Bohrmaschine oder die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waschmaschine) entscheidend ist, dass sie nicht im Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des VN stehen. 

Zum versicherten Hausrat gehören auch Wertsachen: 
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
Wie gesagt Wertsachen sind u. a. Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Sparbücher, Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Münzen und Medaillen wie auch Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind (jedoch keine Möbelstücke). 
Für diese Wertgegenstände gilt eine allgemeine Entschädigungsgrenze: Sie beträgt 20 % je Versicherungsfall, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. 
Nach VHB 2008 gibt es neben der allgemeinen auch besondere Entschädigungsgrenzen. Sie gelten für bestimmte Wertsachen, die sich außerhalb eines verschlossenen und anerkannten Wertschutzschrankes befinden. Solche Wertschutzschränke müssen durch die DVDs Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sein und 

• sofern freistehend - mindestens 200 kg schwer sein oder 
• sofern leichter als 200 kg - nach Herstellervorgaben fachmännisch verankert oder 
• in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. 

Die besonderen Entschädigungsgrenzen liegen - je nach Wertsache bei 1.500, 3.000 bzw. 20.000 Euro. Diese "Grenzen" können auch nicht durch den Abschluss mehrerer Hausratversicherungen aufgehoben werden. Anders ausgedrückt: Trotz mehrerer Hausratversicherungen kann insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet werden als im Einzelvertrag vereinbart. 
Die Feststellung des Versicherungswertes für Wertsachen erfolgt üblicherweise getrennt von dem des übrigen Hausrats. Müssen andererseits Wertsachen entschädigt werden und liegt der an ihnen entstandene Schaden über den Entschädigungsgrenzen, ist die Berechnung der Entschädigung von der des übrigen Hausrats zu trennen.

Nicht versicherte Sachen

In der Hausratversicherung u. a. ausdrücklich nicht versichert: 
• Hausrat von Mietern und Untermietern, soweit nicht vom Versicherungsnehmer überlassen 
• Gebäudebestandteile (z.B. Fenster und Türen), es sein denn, dass sie ausdrücklich genannt werden 
• Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger (mit Ausnahme der in §1 Nr. 2b genannten) sowie deren Teile und Zubehör 
• Luft- und Wasserfahrzeuge (ohne die in § 6 Ziffer 2 c genannten) einschließlich nicht eingebauter Teile 
• Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (für z.B. Schmucksachen und Pelze versichert sind) - sog. Valorenversicherung.

Versicherte Gefahren

Die Verbundene Hausratversicherung schützt grundsätzlich den gesamten Hausrat des Versicherungsnehmers. Die versicherten Sachen müssen aber durch eine der nachstehenden Gefahren zerstört bzw. beschädigt werden oder durch sie abhanden kommen: 
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion 
• Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung 
• Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat 
• Vandalismus 
• Leitungswasser 
• Sturm und Hagel

Brand

Die versicherte Gefahr "Brand" wird nach als ein "Feuer" definiert, das 
• ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und 
• sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 
Nach § 2 Nr. 2 VGB 2008 setzt "Brand" also stets ein Feuer voraus, d. h. einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung (Flamme, Glut, Funken). Das "Feuer" muss auch ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden sein oder ihn verlassen haben. 
Als bestimmungsgemäß gelten z.B. Öfen, Kerzen, Streichhölzer - mithin solche Sachen und Anlagen, die dazu dienen, Feuer zu erzeugen, zu unterhalten bzw. aufzunehmen. Folglich sind z.B. Elektrogeräte kein bestimmungsgemäßer Herd, da sie kein Feuer, sondern nur Hitze erzeugen. Ein "Feuer" kann aber auch ohne bestimmungsgemäßen Herd entstehen - zum Beispiel durch Blitzschlag, Kurzschluss oder Selbstentzündung; dazu zählt auch Brandstiftung. 
Indem die VHB verlangen, dass sich das Feuer auch aus eigener Kraft auszubreiten vermag, sind z.B. Sengschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Das Feuer muss also über eine gewisse "Eigendynamik" verfügen, um sich aus eigener Kraft selbständig - z.B. ohne zusätzlichen Zündstoff - auszubreiten. Wird z.B. durch Funkenflug aus dem Kamin ein winziges Loch in den Teppich gesengt, liegt also kein Schaden im Sinne der VHB vor; die Wärmeenergie hat nicht die Kraft, den Teppich in Brand zu setzen. Anders verhält es sich aber, wenn der Sengschaden infolge eines Brandes entstanden ist - der Teppich wird z.B. durch einen brennenden Fernseher versengt; ein solcher Sengschaden ist versichert; wie auch ein Sengschaden durch Blitzschlag, Ex- oder Implosion (§ 6 Nr.4 VHB 2008).

Blitzschlag

Gemäß § 6 Nr.3 VHB 2008 ist "Blitzschlag" das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen; er entzündet ein Feuer an den versicherten Sachen oder beschädigt sie, ohne einen Brand zu entfachen (zündender Blitzschlag). 
Entschädigungspflichtig sind aber nicht nur Schäden an versicherten Sachen, in die der Blitz eingeschlagen hat; vielmehr auch die Schäden, die der Blitzschlag adäquat kausal (an versicherten Sachen) verursacht hat. Wenn also der Blitz z.B. in einen Baum einschlägt und der abgespaltene Ast die (versicherte) Fernsehantenne des Einfamilienhauses beschädigt, ist dieser Folgeschaden versichert. 
Darüber hinaus deckt die Hausratversicherung auch Schäden durch nicht zündenden Blitzschlag (sog. kalter Schlag), wenn Trümmer oder Sengschäden verursacht wurden. Typisches Merkmal des "kalten Schlag" ist z.B. die Verfärbung von Metall, Zersplitterung von Holz, das Abplatzen von Putz oder die Schwärzung von Mauerwerk. 
Beachten Sie: 
Geht die durch den Blitz freiwerdende Energie z.B. auf elektrische Leitungen über und verursacht dadurch Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen, sind diese Schäden nur dann versichert, wenn der Blitz unmittelbar auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden oder auf Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet, aufgetroffen ist.

Explosion

Die Gefahr "Explosion" ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen sowie Dämpfen basierende plötzlich ablaufende Kraftäußerung. Eine derartige "typische" Substanz - Verbrennungsexplosion ist z. B. die Explosion von Erd- oder Propangas, bei der sich ein Gas-Luftgemisch entzündet. Dieser Verbrennungsvorgang erzeugt eine Druckwelle, die z.B. die Fensterscheibe einer Wohnung zerstört - die Glassplitter beschädigen Gardinen. 

Implosion

Bei einer Implosion entsteht der Schaden durch einen Unterdruck - wenn also der Innendruck eines Gerätes (Behälters) niedriger ist als der Außendruck und die Wandung reißt; geläufige Beispiele sind die implodierende Bildröhre des Fernsehers oder der Computerbildschirm.

Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Ladung

"Luftfahrzeuge" sind z.B. Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte sowie sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können (§ 1 Luftverkehrsgesetz).

Einbruchdiebstahl

Um die Gefährdung und damit die Bedeutung des Versicherungsschutzes zu unterstreichen - nur wenige Zahlen: Etwa alle 3 bis 5 Minuten wird in Deutschland eingebrochen. Die Einbrecher kommen am häufigsten in der Mittagszeit. Rund 8 von 10 Einbrüchen finden tagsüber statt und bei ca. 70 % aller Einbrüche überwinden sie mit einfachsten Mitteln Türen. 
Im Zusammenhang mit der Hausratversicherung ist aber zu beachten, dass der sog. einfache Diebstahl nicht gedeckt ist - wenn also Sachen gestohlen werden, in deren Besitz man durch "leichten Zugriff" kommt (zum Beispiel der Diebstahl von Wäsche auf der Leine, von Gartenmöbeln und -geräten, die im Freien standen). 
Die Hausratversicherung setzt vielmehr einen Einbruchdiebstahl voraus, der stets gebäudegebunden ist. 
Demnach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes 
• einbricht - also mit Gewaltanwendung gegen Sachen (z.B. das Aufbrechen der Eingangstüre eines Einfamilienhauses) 
• durch eine nicht dazu bestimmte Öffnung einsteigt - wobei Hindernisse überwunden werden müssen (z.B. das Hineinkriechen durch ein Kellerfenster) 
• mittels falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. 
• Ein Schlüssel ist "falsch", wenn seine Fertigung nicht von einer berechtigten Person gebilligt oder veranlasst wurde; als "Werkzeuge" gelten u. a. Dietriche und Haken. 
• in einen Raum eines Gebäudes mit richtigen Schlüsseln eindringt, die er durch Beraubung - auch außerhalb der Wohnung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat. 
• in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt oder das Behältnis mit richtigen Schlüsseln öffnet, die er auch außerhalb der Wohnung durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat 
• in einem Raum eines Gebäude bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und dann Gewalt anwendet oder eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben androht, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten 
• aus einer verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hat.

Raub

Nach § 3 Nr. 4 VHB 2008 setzt die versicherte Gefahr "Raub" voraus, dass gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. 
Ereignet sich die Tat am Versicherungsort (z.B. in der Wohnung), bedarf es hingegen keiner Gewaltanwendung - es reicht deren Androhung. Beispiel: Einbrecher bedrohen den Versicherungsnehmer (in der Wohnung) mit einer Waffe, worauf dieser seine wertvolle Briefmarkensammlung herausgibt. 
Es liegt Raub aber auch dann vor, wenn dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache beeinträchtigt und damit seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. 
Beachten Sie: 
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme herangeschafft bzw. auf Verlangen des Täters herausgegeben werden - es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tat ausgeübt wurde.

Vandalismus nach einem Einbruch

Wenn der Täter körperlich in die Wohnung eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, spricht man von "Vandalismus". 
Der Versicherungsschutz ist aber an konkrete Voraussetzungen gebunden: 
• Der Täter muss durch Einbruch, Einsteigen, mittels falscher Schlüssel oder anders nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge oder mit richtigen Schlüsseln, die er auch außerhalb der Wohnung durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers durch Diebstahl an sich gebracht hat eingedrungen sein; Vandalismus nach einem "Einschleichen" in die Wohnung (z.B. weil die Türe offen stand) ist nicht versichert. 
• Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf versicherte Sachen - keine Gebäudebeschädigungen. Führt allerdings Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung zu Gebäudebeschädigungen innerhalb der Wohnung, werden die Reparaturkosten übernommen. 

Leitungswasserschaden 

Soweit Rohre bzw. Installationen zum versicherten Hausrat gehören, sind Bruchschäden versichert. 
Die VHB differenzieren grundsätzlich 
• frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 
• sowie frostbedingte Bruchschäden an bestimmten Installationen. 

Diese Schäden müssen "innerhalb von Gebäuden" eintreten - dabei beziehen die VHB das Merkmal "innerhalb" auf den gesamten Baukörper einschließlich der Bodenplatte. 
Neben diesen Bruchschäden umfasst der Versicherungsschutz auch Nässeschäden, "die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen". 

• Dabei ist unter Leitungswasser das Wasser zu verstehen, das gegen den Willen einer berechtigten Person (bestimmungswidrig) aus bestimmten Vorrichtungen austritt - so z.B. aus: 
• Zu- der Ableitungsrohre der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen 
• mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (z.B. Geschirrspüler, Waschmaschinen, Durchlauferhitzer, Waschbecken sowie Badewannen) 
• Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Einrichtungen aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen 
• Wasserlösch- und Berieselungsanlagen 
• Aquarien oder Wasserbetten 
• Als Leitungswasser gelten auch Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf. 

Nicht versichert sind hingegen u. a.: 
• Plansch- oder Reinigungswasser 
• Schwamm 
• Grundwasser, stehende/fließende Gewässer 
• Überschwemmung/Hochwasser 
• Witterungsniederschläge 
• oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau. 

Des Weiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden durch 
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes 
• Druckproben, Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem Gebäude oder an der Sprinkler- bzw. Berieselungsanlage
• Erdsenkung oder Erdrutsch - es sei denn, dass sie durch Leitungswasser verursacht wurden 
• Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen 

Beachten Sie: 
Von Versicherungsschutz sind Schäden am Inhalt eines Aquariums ausgeschlossen, wenn sie dadurch entstanden sind, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist; ebenso Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind sowie den darin befindlichen Sachen.

Sturm und Hagel

Die versicherten Gefahren "Sturm und Hagel" sind zu einer Gefahrengruppe zusammengefasst. Sturm wird als "wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 definiert (mind. 63 km/Stunde). Entscheidend ist das Merkmal "wetter bedingt" Luftbewegungen durch Düsenflugzeuge, Großbrände oder Explosionen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. 
Kann die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück z.B. nicht durch das Wetteramt festgestellt werden, räumt der Versicherer gewisse Nachweiserleichterungen ein. Dann wird "Sturm" unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an einwandfreien Gebäuden oder ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen verursacht hat oder der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann. 
Das "Hagelrisiko" ist obligatorisch mitversichert, setzt aber nicht voraus, dass gleichzeitig "Sturm" vorliegt.

Fahrraddiebstahl (Klausel PK 7110)

Fahrräder zählen zum Hausrat. Das bedeutet, dass sie am Versicherungsort den gleichen Versicherungsschutz genießen wie der übrige Hausrat. Wird also ein Fahrrad aus verschlossenen Kellern, Garagen oder Schuppen auf dem Versicherungsgrundstück gestohlen, liegt ein "Einbruchdiebstahl" im Sinne der VHB 2008 vor. 
Wenn aber das Fahrrad auf der Straße aus offenen Fahrradständern oder gemeinschaftlichen Fahrradabstellräumen entwendet wird, besteht kein Versicherungsschutz - selbst wenn das Fahrrad abgeschlossen war; es handelt sich dabei nur um einfachen Diebstahl. 
Diese Versicherungslücke kann durch Vereinbarung der Klausel PK 7110 "Fahrraddiebstahl" geschlossen werden. Dabei ist allerdings auf folgende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers hinzuweisen: 
• Das Fahrrad muss - wenn es nicht zur Fortbewegung benutzt wird - durch ein eigenständiges Fahrradschloss gesichert werden; sog. Rahmenschlösser gelten nicht als "eigenständig". 
• Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch und hat der VN die Möglichkeit, das Fahrrad in einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum unterzustellen, muss er dieser Verpflichtung nachkommen und das Fahrrad zusätzlich mit einem eigenständigen Schloss sichern. 
• Im Schadenfall muss der VN über Kaufbeleg, Hersteller- und Marken - Unterlagen sowie die Rahmennummer verfügen, soweit ihm dies zugemutet werden kann. Darüber hinaus ist ein Diebstahl unverzüglich der Polizei anzuzeigen und dem Versicherer nachzuweisen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige wieder herbeigeschafft wurde. 
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1 % der Versicherungssumme des gesamten Hausrats begrenzt; andere Entschädigungen können vereinbart werden.

Überspannung (Klausel PK 7111)

Ergänzend zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden kann durch die Vereinbarung der Klausel PK 7111 auch Schäden versichert werden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch 
• Überspannung 
• Überstrom 
• und Kurzschluss 
infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall grundsätzlich auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt; eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. 

Elementarschäden

Als Ergänzung zur Hausratversicherung besteht die Möglichkeit, weitere Elementarschäden zu versichern - entweder durch Anbündelung oder als eigenständiger Vertrag. 
Die Besondere(n) Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden decken Schäden an den versicherten Sachen, die durch die nachstehenden Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder in deren Folge abhanden kommen. Nach § 2 BWE 2008 sind Schäden versichert, die durch folgende Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen: 

• Überschwemmung 
• Rückstau 
• Erdbeben 
• Erdsenkung 
• Erdrutsch 
• Schneedruck 
• Lawinen 
• Vulkanausbruch 

Der Versicherungsschutz umfasst auch die durch den Versicherungsfall notwendigen Kosten. 
Nicht versichert sind hingegen die Gefahren Sturmflut und Grundwasser (soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen), Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in nicht bezugsfertigen Gebäuden befinden oder wegen Umbauarbeiten nicht benutzbar sind sowie Schäden an im Freien befindlichen Sachen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Selbstbehalte zu vereinbaren.

Generelle Ausschlüsse

• Nach § 34 Nr.1 VHB 2008 sind alle Schäden nicht versichert, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeiführt hat. Verursacht er den Schaden hingegen grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 
• In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der Versicherungsnehmer das Verhalten seiner "Repräsentanten" grundsätzlich zurechnen lassen muss - als Repräsentant gelten in der Regel Ehepartner. Der Begriff des "Repräsentanten" wird aber im Einzelfall sehr eng ausgelegt, so dass selbst der Ehegatte nicht immer als Repräsentant anerkannt wird. 
• Darüber hinaus sind auch solche Schäden nicht versichert, die durch Krieg, innere Unruhen und Kernenergie entstehen 
• ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen auch Schäden durch Erdbeben und weitere Elementargefahren 
• Sengschäden (soweit nicht Folge eines Sachschadens) 
• Schäden durch Explosionen im Verbrennungsraum von Verbrennungskraftmaschinen (soweit nicht Folge eines Sachschadens) 
• Schäden an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck

Partielle Ausschlüsse

Brand - Blitzschlag - Explosion
Ausgeschlossen sind auch Kurzschluss-, Überspannungs- und Überstromschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten, wenn der Blitz nicht an Sachen auf dem Grundstück Schäden anderer Art verursacht hat (Überspannungsschäden" sind aber wiederum über die Klausel PK 7111 versicherbar). 
Raub
Der Versicherungsschutz gegen Raub bezieht sich nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht wurden. 
Leitungswasser
Die Deckung gegen "Leitungswasser" umfasst ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - keine Schäden durch 
• Plansch- oder Reinigungswasser 
• Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen dadurch hervorgerufenen Rückstau 
• Erdsenkung oder Erdrutsch - es sei denn als Folge eines Leitungswasserschadens 
• Schwamm 
• Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes bzw. durch Druckproben oder Umbauten bzw. Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an diesen Anlagen. 
Sturm und Hagel
Die versicherte Gefahr "Sturm und Hagel" bezieht sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch 
• Sturmflut 
• Elementargefahren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch) 
• Eindringen von Regen, Schnee Hagel oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen; es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen. 
• Der Versicherer leistet auch nicht für Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den darin befindlichen Sachen 
• ebenso nicht für Schäden an Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Das gilt nicht für die auf dem gesamten Grundstück befindlichen Antennenanlagen und Markisen, sofern diese ausschließlich vom VN genutzt werden.



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