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Lexikon | Haftpflicht 2

Leistungsumfang der Haftpflichtversicherung

Bevor wir uns dem Umfang des Versicherungsschutzes zuwenden, sollten Sie eine Besonderheit beachten. In der Haftpflichtversicherung unterscheidet man zwei verschiedene Rechtsverhältnisse:
• Rechtsverhältnis zwischen Schädiger (Versicherungsnehmer) und Geschädigtem (= Haftung) sowie das
• Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer (als Schädiger) und dem Versicherungsunternehmen (= Deckung).

Die Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen dem Haftpflichtversicherter und seinem Vertragspartner, dem Versicherungsnehmer, sind
u. a. die gesetzlichen Bestimmungen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) wie auch die Risikobeschreibungen, Besondere(n) Bedingungen und Erläuterungen für die Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflichtrisiken (RBE Privat) - z.B. zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- sowie Tierhalter Haftpflicht.
Das Verhältnis zwischen Versicherer und Kunde kann man also als "Deckungsverhältnis" bezeichnen, das nicht mit dem "Haftungsverhältnis" zwischen dem Versicherungsnehmer als Schädiger und dem Geschädigten zu verwechseln ist:
• Der Versicherungsnehmer "haftet" gegenüber dem Geschädigten in unbegrenzter Höhe; der Versicherer hingegen "deckt" nur bis zur Höhe der Versicherungssumme.
• Der Versicherungsnehmer "haftet" für Vorsatz, der Haftpflichtversicherter gewährt für diesen Tatbestand keine Deckung.
• Der Versicherungsnehmer "haftet" für eine Reihe von Schadenfolgen,
• die der Versicherer aber durch Ausschlüsse in den Bedingungen nicht deckt.

Wichtige Neuerung: Direktanspruch
Zwischen dem Geschädigten (= Anspruchsteller) und dem Versicherer besteht grundsätzlich kein Direktanspruch. Lediglich in der Kfz Haftpflichtversicherung wurde dem geschädigten einen direkten Anspruch gegen den Versicherer eingeräumt (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Da sich diese Regelung - nach Ansicht des Gesetzgebers -bewährt hat, legt das neue Versicherungsvertragsgesetz gem. § 115 WG generell für alle Pflichtversicherungen einen Direktanspruch des geschädigten Dritten gegenüber dem Versicherer fest. Diese Neuregelung soll nicht nur die Rechtsstellung des Geschädigten verbessern, da der damit einen zusätzlichen und stets solventen Schuldner erhält; die Realisierung von Ersatzansprüchen werde dadurch auch erleichtert.
Darüber hinaus bejaht das neue VVG auch dann einen Direktanspruch, wenn z. B. über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder der Aufenthalt des VN unbekannt ist.

Voraussetzungen des Versicherungsschutzes

Nach Ziffer 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (und § 100 VVG) sind an die Gewährung des Versicherungsschutzes bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Denn der Versicherer leistet für den Fall, dass "der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Schadenereignisses aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird".
Wirksamkeit der Versicherung
Gemäß Ziff. 1.1 AHB fallen nur solche Schadenereignisse unter Versicherungsschutz, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind:
• Analog § 33 VVG ist die Erstprämie nach Ziffer 9.1 AHB unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen - die Fälligkeit ist also auf den Zeitpunkt verschoben worden, zu dem im Regelfall die allgemeine Widerrufsfrist abgelaufen ist.
• Leistet der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz auch erst zu diesem (späteren) Zeitpunkt.
• Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Erstprämie in Zahlungsverzug, kann der Versicherer zwar vom Vertrag zurücktreten; dieser Rücktritt ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der VN nachweisen kann, dass er die Nichtzahlung nicht vertreten ist. Im Gegensatz zur Altregelung muss der Versicherer seinen Rücktritt ausdrücklich erklären; die bisherige (alte) Rücktrittsfiktion greift also nicht mehr.

Versicherte Schadenarten

An anderer Stelle wurde bereits über die verschiedenen Schadenarten gesprochen. Insofern beschränken wir uns an dieser Stelle auf eine Zusammenfassung.
Die Haftpflichtversicherung erstreckt sich auf
• Personenschäden
• Sachschäden
• "Unechte" Vermögensschäden.

Beachten Sie:
"Reine" Vermögensschäden, Schäden also, die nicht in Folge von Personen- oder Sachschäden entstanden sind, können durch besondere Vereinbarung in den Versicherungsschutz einbezogen werden; dies gilt auch für Schäden durch Abhandenkommen von Sachen.
Versicherte Ansprüche
Nach Ziffer 1 AHB sind nur solche (Schaden-) Ersatzansprüche versichert, die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts beruhen. Dazu gehören insbesondere deliktische Ansprüche im Sinne der Verschuldens- und Gefährdungshaftung sowie auch vertragliche, wie z.B. die sog. positive Vertragsverletzung (Verletzung vertraglicher Nebenpflichten). Rein vertragliche Ansprüche sowie Ansprüche aufgrund von Bestimmungen des öffentlichen Rechts (z.B. Bußgelder oder Geldstrafen) sind nicht gedeckt.
Ansprüche Dritter
Wenn die AHB in Ziffer 1 fordern, dass der Versicherungsnehmer von einem Dritten in Anspruch genommen wird, so heißt dies, dass Eigenschäden nicht versichert sind. Versicherungsnehmer und Geschädigter können also grundsätzlich nicht personengleich sein. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht zum Beispiel in der "Gewässerschaden-Haftpflicht" - dort sind auch Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers gedeckt (beispielsweise Fundamente und Mauerwerk).

Versichertes Risiko

In der Haftpflichtversicherung kommt der Beschreibung des zu versichernden Risikos eine große Bedeutung zu. Nach Ziffer 3 Nr. 3.1 AHB sind dies die im Versicherungsschein beschriebenen Risiken (z.B. als Privatperson, Tierhalter, Hausbesitzer), Rechtsverhältnisse (z.B. Pächter eines Restaurants) oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers (z.B. Arzt).
Da das "versicherte Risiko" aber Veränderungen unterliegt, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus einem erhöhten oder erweiterten versicherten Risiko:

Im gleichen Zusammenhang steht eine weitere Besonderheit der allgemeinen Haftpflichtversicherung - die sog. Vorsorgeversicherung (Ziffer 4 AHB).
Sie bezieht auch solche Risiken ohne besondere Anzeige in den Versicherungsschutz mit ein, die nach Vertragsschluss neu entstehen. Legt sich der Versicherungsnehmer z.B. zwei Monate nach Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung (PHV) einen Hund zu, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht als Hundehalter - dies ermöglicht die Vorsorgeversicherung, obwohl ein Hund nicht in der PHV versichert ist.

Übrigens: Der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung ist bis zur nächsten Fälligkeit beitragsfrei.
Wenn der Versicherer den Kunden auffordert, die neu eingetretenen Risiken zu melden, muss der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung innerhalb eines Monats nachkommen. Unterlässt er diese Anzeige, so entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab dessen Entstehung (Ziffer 4 Nr. 4.1 AHB).
Da der Versicherer im Rahmen der Vorsorgeversicherung ihm unbekannte Risiken übernimmt, ist deren Deckung (verständlicherweise) begrenzt:
• Bestimmte Risiken wie z.B. aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen - soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen - sind ausgeschlossen; das gilt auch für kurzfristige Risiken (weniger als 1 Jahr), die gesondert zu versichern sind (Ziffer 4 Nr.4.3 AHB).
• Die Versicherungssummen für derartige (neue) Personen- und Sachschäden und - sofern vereinbart - Vermögensschaden sind summenmäßig begrenzt.

Leistungspflicht des Versicherers

Nach Ziffer 5 Nr.5.1 AHB umfasst die Leistungspflicht des Versicherers:
• Prüfung der Haftpflichtfrage
• Abwehr unberechtigter Ansprüche
• Erfüllung berechtigter Schadenersatzverpflichtungen
Darüber hinaus erbringt der Haftpflichtversicherer unter Umständen weitere Nebenleistungen wie zum Beispiel Strafverteidigung, Sicherheitsleistungen und Hinterlegungen.
Prüfung der Haftpflichtfrage
Wenn ein Geschädigter gegenüber dem Versicherungsnehmer Ersatzansprüche geltend macht, so prüft der Versicherer, ob sein Versicherungsnehmer überhaupt haftet und - sofern dies zu bejahen ist - ob die Ansprüche auch der Höhe nach berechtigt sind.
Abwehr unberechtigter Ansprüche
Ergibt die Prüfung der Haftpflichtfrage, dass eine Haftung des Versicherungsnehmers dem Grunde nach zu verneinen ist, dann wehrt der Versicherer diese unberechtigten Ansprüche ab; unter Umständen im Rahmen eines Rechtsstreites, dessen Kosten der Haftpflichtversicherter übernimmt und den er im Namen des VN führt.
Ersatz der Entschädigung
Diese Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers beinhaltet die Befriedigung berechtigter Ansprüche. Er zahlt den fälligen Betrag an den Geschädigten.
Der Leistungsumfang ist nach Ziffer 6 Nr. 6.1 AHB summenmäßig begrenzt - der Haftpflichtversicherer leistet bekanntlich bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Dies gilt auch für mehrere zeitlich und ursächlich zusammenhängende Schäden, die als ein Ereignis geiten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherer berechtigt ist, die Gesamtleistung für die Schäden eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der Deckungssumme zu begrenzen.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Regulierungskosten (z.B. Gutachterkosten) und Prozesskosten ist zu beachten, dass sie nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden - Ziffer 6 Nr. 6.5 AHB. Für den Fall, dass die Versicherungssumme durch die Haftpflichtansprüche bereits überschritten wurde, trägt der Versicherer die Prozesskosten entsprechend dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.

Risikobegrenzung (Ausschlüsse)

Wenn auch der Wunsch nach einer Deckung "gegen alles" durchaus verständlich ist, die dafür wirtschaftlich erforderliche Prämie wäre in keinem finanziellen Rahmen zu halten, zumindest nicht beim Kunden realisierbar.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich bekanntlich aus der Beschreibung des "versicherten Risikos". Insofern kann hier schon von einer gewissen (Risiko-) Begrenzung ausgegangen werden; man spricht dabei von der primären Risikobegrenzung.
Darüber hinaus definieren die AHB weitere Ausschlüsse -die sog. sekundäre Risikobegrenzung. Die AHB nennen diese Ausschlüsse - unter anderem folgende:
• Haftpflichtansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeiführten
• Haftpflichtansprüche, die über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des VN hinausgehen
• Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers selbst
• Haftpflichtansprüche zwischen mehreren VN desselben Vertrages
• Haftpflichtansprüche von Angehörigen (die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben) gegen den VN
• Haftpflichtansprüche zwischen Mitversicherten desselben Versicherungsbeitrages
• Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden (gemieteten, geleasten, geliehenen) Sachen
• Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen

Versicherungsfall und Obliegenheiten

In der Haftpflichtversicherung ist Versicherungsfall das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte; dabei muss das Schadenereignis während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten sein.
Herbeiführung des Versicherungsfalles
Nach § 103 VVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der VN den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Durch die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes wurde nunmehr auch klargestellt, dass sich der Vorsatz nicht nur auf die Handlung (des VN) beziehen muss, sondern auch auf die Schadensfolgen - nur in diesem Fall greift die Leistungsfreiheit des Versicherers; diese Regelung ist allerdings abdingbar, so dass ein Haftungsausschluss auch bei milderen Schuldformen vereinbart werden kann (§ 112 VVG).
Anzeigepflichten
Ziffer 25 AHB gibt dem Versicherungsnehmer auf, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.
Wird gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, ein staatsanwaltliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, muss der Versicherungsnehmer seiner Anzeigepflicht ebenso unverzüglich nachkommen.
Verletzung der Anzeigepflichten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, verliert er seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer hingegen berechtigt, die Versicherungsleistung einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Sanktionen setzen allerdings voraus, dass der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die(se) Rechtsfolgen hingewiesen wurde.
Beachten Sie:
War Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Bemessung der zu erbringenden Leistung ursächlich, bleibt der Versicherungsschutz bestehen (Ziffer 26.2 AHB).
Dies gilt auch für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Anerkenntnis des Versicherungsnehmers
Nach altem Recht (§ 154 Abs.2 VVG und entsprechend Ziffer 25.3 AHB alt) war es dem Versicherungsnehmer untersagt, ohne Einwilligung des VR die Haftpflichtforderung eines Dritten zu befriedigen oder anzuerkennen; ein Zuwiderhandeln führte zur Leistungsfreiheit des Versicherers. Nur für den Fall, dass die Befriedigung oder Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigert werden konnte, blieb der Versicherer leistungspflichtig.
Diese Regelungen untersagt der (neue) § 105 VVG - entsprechende Vereinbarungen in den Versicherungsbedingungen sind nicht statthaft bzw. unwirksam.

Beitragsgestaltung

In der Haftpflichtversicherung richtet sich der Beitrag nicht nach der Versicherungssumme, sondern nach verschiedenen Merkmalen und Bezugsgrößen (z.B. Jahreslohn- und Gehaltssummen, Jahresumsatz, Anzahl der vorhandenen Tiere, Wohnungseinheiten, Nutzfläche oder Bausumme).
Die nach Beginn des Versicherungsschutzes fälligen Folgeprämien sind, wenn nichts anderes vereinbart, am Monatsersten des jeweiligen Prämienzeitraumes zu zahlen; sonstige Beiträge bei Bekanntgabe an den Versicherungsnehmer.

Beitragsregulierung

Weil sich Tarifierungsmerkmale bzw. Bezugsgrößen während des Versicherungsjahres ändern können, ist es erforderlich, den jeweiligen Folgebeitrag ab dem Zeitpunkt der Risikoänderung richtigzustellen die sog. Beitragsregulierung nach Ziffer 13 AHB.
Danach ist der Versicherungsnehmer nach Erhalt einer Aufforderung (vielfach mit der Prämienrechnung) verpflichtet, innerhalb eines Monats alle seit der letzten Meldung eingetretenen Änderungen zum versicherten Risiko zu melden. Verletzt er diese Anzeigepflicht, muss er mit folgenden Rechtsfolgen rechnen:
• Wer schuldhaft unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers macht, riskiert eine Vertragsstrafe in 3facher Höhe des festgestellten Prämienunterschieds; was aber im Schadenfall zu keiner Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
• Bei unterlassener Änderungsanzeige ist der Versicherer berechtigt, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages zu verlangen. Reicht der Versicherungsnehmer sein Angaben nach, findet eine Beitragsregulierung statt. Sofern der Versicherungsnehmer zu viel zahlte, erhält er eine Rückerstattung, wenn seine (nachgereichten) Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Aufforderung erfolgten.

Beitragsangleichung

Von der Beitragsregulierung ist die Beitragsangleichung zu unterscheiden: Der Prämienbedarf der Haftpflichtversicherer hängt auch von der Schadenhäufigkeit (Verhältnis zwischen Anzahl der Schäden und Anzahl der Risiken) und den durchschnittlichen Aufwendungen pro Schadenfall (Schadenumfang) ab. Da sich bestimmte Faktoren, wie z.B. das steigende Preis -und Lohnniveau, auf diese Kalkulationsgrößen auswirken, der Versicherer andererseits seinen Verpflichtungen stets nachkommen muss, besteht die Möglichkeit, den Beitrag anzugleichen.
Dazu ermittelt ein unabhängiger Treuhänder zum 1. Juli eines jeden Jahres den Prozentsatz, um den sich der Durchschnitt der Schadenzahlung aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat.
Die durchschnittlichen Schadenzahlungen (Schadenaufwand) eines Kalenderjahres werden also wie folgt ermittelt:
Summe der Schaden- und Regulierungsaufwendungen aller Versicherer dividiert durch Anzahl der gemeldeten Versicherungsfälle aller Versicherer.
Der Prozentsatz der Veränderung wird auf die nächst kleinere, durch fünf teilbare ganze Zahl abgerundet. Wurde z.B. ein Veränderung - Prozentsatz von 7,65 % ermittelt, wird er auf 5 % abgerundet.
Rechte des Versicherers
Haben sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen erhöht, ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag anzugleichen. Die Beitragsangleichung gilt für die vom 1. Juli an fälligen Folgejahresprämien und wird dem Versicherungsnehmer in der Regel mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Minderung verpflichtet, den Beitrag anzugleichen. Hat der Treuhänder eine Veränderung von weniger als 5 % festgestellt, entfällt eine Beitragsangleichung; diese Veränderung wird in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Rechte des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherer den Beitrag auf Grund einer "Angleichung" erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen - und zwar innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung, frühestens aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.

Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

Der Haftpflichtversicherungsvertrag gilt für die im Versicherungsschein festgelegte Zeit. Beträgt dieser Zeitraum mindestens 1 Jahr, verlängert sich der Vertrag um jeweils 1 Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Das VVG schränkt die Laufzeit von Versicherungsverträgen grundsätzlich nicht ein - denn es soll den Vertragsparteien vorbehalten bleiben zu entscheiden, für welchen Zeitraum sie einen Vertrag schließen wollen. Im Interesse der Versicherungsnehmer sieht das neue Recht jedoch ein (zwingendes) Sonderkündigungsrecht zum Ende des dritten und jedes folgenden Versicherungsjahres vor. Das heißt aber auch, dass kein Versicherungsvertrag mehr für länger als drei Jahre unkündbar abgeschlossen werden kann.
Hinsichtlich der Vertragsbeendigung bestehen verschiedene außerordentliche (Kündigungs-) Möglichkeiten:

Kündigung nach Beitragsanpassung

Wenn der Versicherer die Prämie angleicht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung mit sofortiger Wirkung - frühestens aber zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung - kündigen.
Der Versicherer ist nun auch verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen; die entsprechende Mitteilung muss dem VN spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen (§ 40 Abs. 1 VVG und Ziffer 18 AHB).
Hinsichtlich der Abrechnung des Vertrages kann künftig nicht mehr vom Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" ausgegangen werden, es gilt vielmehr die (neue) Regel "pro-rata-temporis":
Das bisherige Versicherungsvertragsgesetz sah bekanntlich in zahlreichen Vorschriften vor, dem Versicherer auch dann die volle Jahresprämie zuzugestehen, wenn der Vertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode beendet wird, sondern im Laufe des Jahres außerplanmäßig endet - so z.B. im Falle einer außerordentlichen Kündigung wegen Gefahrerhöhung oder Nichtzahlung der Folgeprämie.
Diese Regelung nach dem Prinzip der "Unteilbarkeit der Prämie" führte nach Ansicht des Gesetzgebers zu einer unangemessenen Begünstigung des VU zu Lasten des Versicherungsnehmers und wurde durch das novellierte VVG aufgegeben.
In diesem Sinne bestimmt der neue § 39 Abs.1 VVG, dass dem Versicherer im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages nur die auf die tatsächliche Laufzeit entfallene Prämie zusteht -der Vertrag wird also "pro-rata-temporis" abgerechnet.



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