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Lexikon | Haftpflicht

Gegenstand und Bedeutung

"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet" - so formuliert es der Gesetzgeber im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das mag sich noch relativ harmlos lesen, kann aber in der Praxis einer "Katastrophe" gleichkommen. Die zerbrochene Fensterscheibe mag man vielleicht noch aus der eigenen Tasche zahlen. Aber was ist, wenn der Schaden in die Tausende geht? Wer dann "schadenersatzpflichtig" ist, steht möglicherweise vor dem finanziellen Ruin. Denn er haftet mit seinem ganzen Vermögen und zahlt somit vielleicht ein Leben lang.
Angesichts der realen Gefahr, für einen Schaden haften zu müssen, darf es nicht überraschen, dass die PHV zu den verbreitetsten Versicherungssparten in Deutschland (gesamt) gehört - knapp 71% der deutschen Haushalte besitzen eine solche Police.

Zielgruppen

Für wen kommt die Haftpflichtversicherung in Frage? Die Antwort ist denkbar einfach: für jeden!
Denn Haftpflichtschäden kann jeder verursachen - ungewollt, ohne jede Absicht, in allen Berufs - und Lebenslagen. Die "Pflicht zur Haftung" kann Existenz gefährdende Folgen haben, denn man haftet mit dem gesamten Vermögen und - bis zur Pfändungsgrenze - auch mit dem Einkommen. Unter Umständen ein Leben lang, bis der finanzielle Schaden ersetzt ist.
Das Haftungsrisiko tritt in vielfältigen Formen auf. Dem Rechnung tragend, haben sich im Laufe der Zeit spezielle (Haftpflicht-) Versicherungsarten herausgebildet - so z.B. die Betriebs-, Berufs-, Gewässerschaden-, Jagd- und Tierhalter-, die Produkt - und nicht zuletzt die Privat-Haftpflichtversicherung.
Die Vielgestaltigkeit des Lebens und die unterschiedlichen Kriterien bei der Beurteilung einzelner Risiken schließen versicherungstechnisch eine einzige, alles abdeckende Police aus. Als Zielgruppen für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung kommen also unter anderem Privatpersonen, Hausbesitzer, Tierhalter und Besitzer von Öltanks in Frage. Der individuelle Bedarf bestimmt sich letztlich durch private, berufliche und besitzrechtliche Rahmenbedingungen.

Kundennutzen der Haftpflichtversicherung

Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Entwicklung wurde bereits angemerkt, dass die Haftpflichtversicherung zu den verbreitesten Versicherungszweigen gehört. Nicht ohne Grund - hat dieses Ver¬icherungsprodukt doch zwei entscheidende Aufgabe:
• Schutz des Vermögen des versicherten Schädigers und
• Ersatzleistungen für den Geschädigten

Der § 100 VVG formuliert es im Sinne einer Definition: Der (Haftpflicht-)Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die
• von einem Dritten
• auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers
• für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden
• und unbegründete Ansprüche abzuwehren ( = Prüfung der Haftpflichtfrage).

Diese Aufgabe der Haftpflichtversicherung beinhaltet mehrere Aspekte:
• Die Haftpflichtrisiken, die in ihrer Folge für den Kunden nicht oder kaum berechenbar sind und Existenz bedrohende Ausmaße annehmen können, werden durch den Versicherungsschutz zu einer kalkulierbaren Größe (in Form des Versicherungsbeitrages).
• Die Aufgabe der Haftpflichtversicherung besteht aber nicht nur darin, den Versicherungsnehmer von Schadenersatzansprüchen freizustellen, sie wehrt zudem unbegründete Ansprüche ab - denn kommt es darüber mit dem Anspruchsteller zu einem Rechtsstreit, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten.
• Der Haftpflichtversicherung wird aber auch eine soziale Funktion zugeschrieben: Sie sichert das Vermögen des Versicherungsnehmers gegen Schadenersatzansprüche Dritter, garantiert damit auch für den Fall eine Ersatzleistung, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schädigers beschränkt oder überhaupt nicht gegeben ist.
• Andererseits trägt die Haftpflichtversicherung auch zur Förderung des technischen Fortschritts bei, indem sie z.B. neu entstehende Risiken deckt.

Mit Blick auf die vielfältigen Haftpflichtrisiken und Gefahrenbereiche sowie das erhebliche Schadenpotenzial hat sich keine einheitliche Standard-Haftpflichtversicherung herausgebildet. Es entstanden vielmehr eine Reihe spezieller Versicherungstypen wie z.B. für den privaten, beruflichen oder geschäftlichen Bereich. Für den Kraftfahrtbereich ist traditionell die "Kfz-Haftpflicht" zuständig, die als besonderer Versicherungszweig gilt und wegen ihrer Bedeutung sogar gesetzlich vorgeschrieben ist; ebenso wie z.B. die Jagdhaftpflicht für den Jäger.

Rechtliche Grundlagen

Bevor man sich dem Gegenstand der Haftpflichtversicherung widmet, ist es unerlässlich, einige (rechtliche) Grundlagen zu kennen. Damit stellt sich die Frage, was Haftpflicht bzw. Haftung bedeutet.
Darunter ist im Grunde genommen die Verpflichtung zu verstehen, einen Schaden wieder gutzumachen - anders ausgedrückt: Schadenersatz zu leisten. Den Umfang dieser Pflicht zum Schadenersatz definieren eine Vielzahl gesetzlicher Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie von Spezialgesetzen - wie zum Beispiel:
• Straßenverkehrsgesetz (§ 7 StVG)
• Haftpflichtgesetz (§§ 1,2,3 HPfIG)
• Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG)
• Produkthaftungsgesetz (§ 1 PHG)
• Arzneimittelgesetz(§ 84 AMG)
• Umwelthaftungsgesetz (§§ 1, 2 UmweltHG)
Haftung aus unerlaubter Handlung (Deliktshaftung)
Die Deliktshaftung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die Wiedergutmachung eines Schadens anstrebt bzw. reglementiert. In diesem Sinne umfasst sie zwei Haftungsarten:
• Verschuldenshaftung
• Gefährdungshaftung

Verschuldenshaftung

Was das Wort schon zum Ausdruck bringt: Bei der Verschuldenshaftung bildet das Vorliegen eines Verschuldens eine Voraussetzung für die Haftung. Die grundlegende Bestimmung der Verschuldenshaftung ist § 823 BGB - hier der Absatz 1:
"Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet".
Nach dieser Bestimmung müssen für eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung fünf entscheidende Voraussetzungen erfüllt sein:
2.1.1.1 Verschulden
Das Gesetz macht die Schadenersatzpflicht davon abhängig, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt haben muss. Man spricht dann von einem schuldhaften Handeln, wenn der Schädiger mit
• Vorsatz oder
• Fahrlässigkeit handelte.
Vorsätzlich handelt wiederum, wer bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt. Dabei ist zu beachten, dass es den Vorsatz in zwei Ausprägungen gibt: den direkten und den bedingten Vorsatz.
Beispiel:
Wer zum Beispiel vom Dach eines Hauses einen Ziegel auf die Straße wirft, um Passanten bewusst zu treffen (und zu verletzen), handelt mit direktem Vorsatz. Wer hingegen den Dachziegel wirft, ohne die Passanten verletzen zu wollen - eine Verletzung aber in Kauf nimmt -, handelt mit bedingtem Vorsatz.
Im § 276 Abs.2 definiert das BGB hingegen Fahrlässigkeit als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Weniger juristisch formuliert: Eine Handlung (auch ein Unterlassen) ist dann fahrlässig, wenn man bei etwas Aufmerksamkeit mit der Möglichkeit eines Schadens hätte rechnen können. Mithin lässt sich fahrlässiges Handeln häufig durch folgende Begriffe näher bestimmen:
• Unvorsichtigkeit
• Leichtsinn
• Übermut
• Unachtsamkeit
• Nachlässigkeit Das Recht unterscheidet zwei Formen von Fahrlässigkeit:
• Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt ist. Mit anderen Worten: Es wird nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.
• Im Gegensatz dazu spricht man von leichter Fahrlässigkeit, wenn das Verhalten eines gewissenhaften Durchschnittsmenschen vermisst wird.
Verletzung eines Rechtsgutes
Nicht jeder Eingriff in den "Bereich" eines anderen Menschen zieht eine Schadenersatzpflicht nach sich. Der § 823 Abs. 1 BGB schützt nur bestimmte Rechtsgüter sowie das Eigentum und sonstige Rechte.
• Als Verletzung eines Rechtsgutes nennt das BGB die Verletzung von Leben (= Tötung eines Menschen), Körper bzw. Gesundheit sowie Freiheit (= körperliche Bewegungsfreiheit).
• Eine Verletzung des Eigentums liegt z.B. im Falle des Zerstörens, Beschädigens, Verunstaltens oder Wegnehmens vor.
• Bei der Verletzung von sonstigen Rechten handelt es sich u. a. um Patent-, Urheber-oder Namensrechte (insbesondere auch um die "Firma" = Name des Kaufmanns). Darüber hinaus auch das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb -hier soll der Unternehmer vor Störungen seines Betriebes bewahrt werden.
2.1.1.3 Widerrechtlichkeit
Eine Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung setzt zusätzlich voraus, dass die Handlung (des Schädigers) "widerrechtlich" ist; was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt -z.B. Notwehr, Notstand, Einwilligung (des Geschädigten).
Adäquater Kausalzusammenhang
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Schadenersatzpflicht: Der Schädiger muss den Schaden verursacht haben, und der Schaden muss ihm zuzurechnen sein -zwischen der Handlung und dem entstandenen Schaden muss mithin ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Das Recht spricht von Kausalität.
Beispiel:
Handelsvertreter Meier muss nach Hamburg, um einen wichtigen Geschäftstermin wahrzunehmen. Durch ein Verschulden des Taxiunternehmens verpasst er das Flugzeug. Das Geschäft platzt. Meier muss
2.000 € Provision "abschreiben". Diese Summe verlangt er vom Taxiunternehmer.
Mit Blick auf die zu prüfende Kausalität ist die Frage zu beantworten, ob das Handeln des Taxiunternehmers für den Schaden ursächlich war. Ein Zusammenhang zwischen Handlung und Schaden wäre dann gegeben, wenn die vom Schädiger (Taxiunternehmer) gesetzte Bedingung nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den betreffenden Schaden herbeizuführen. Somit werden solche Bedingungen als Ursache ausgeschlossen, die nur infolge ganz außergewöhnlicher Umstände einen Schaden zur Folge haben.
Im vorliegenden Fall ist dieser Zusammenhang zu bejahen: Das Handeln des Taxifahrers war für den Schaden ursächlich; es liegt ein angemessener (adäquater) Kausalzusammenhang vor.
Alternative:
Was wäre, wenn Meier ein späteres Flugzeug genommen hätte, bei dessen Landung es in Hamburg einen Crash gegeben hätte und Meier verletzt worden wäre. Könnte Meier auch dann seine Krankenhauskosten vom Taxiunternehmer zurückverlangen?
Dieser Anspruch ist zu verneinen. Denn dem Taxiunternehmen ist es nicht zuzurechnen, dass dessen Handeln für den Flugzeug-Crash ursächlich war. Das Ereignis in Hamburg ist infolge außergewöhnlicher Umstände eingetreten, die das Taxiunternehmen nicht zu vertreten hat. Mithin kann sich Meier die Krankenhauskosten nicht vom Taxiunternehmen ersetzen lassen.
Deliktsfähigkeit
Die Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit sind Ihnen bekannt. Bevor jedoch geprüft werden kann, ob der Schädiger in diesem Sinne gehandelt hat, muss feststehen, dass er überhaupt "schuldhaft" handeln konnte. Rechtlich ausgedrückt: Der Schädiger muss deliktsfähig sein.
Das Zivilrecht (BGB) unterscheidet im § 828 BGB folgende Formen der Deliktsfähigkeit:
• Wer das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wie auch Geisteskranke und Bewusstlose sind deliktsunfähig.
• Wer das 7., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt deliktsfähig.
• Das Gesetz stellt bei den Jugendlichen (7-18 Jahre) darauf ab, ob sie beim schädigenden Handeln die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Der Jugendliche muss also eine gewisse geistige Entwicklung erreicht haben, die es ihm ermöglicht, das Unrecht seiner Tat wie auch die Verpflichtung dafür einzustehen zu erkennen. Ist dies nicht der Fall, kann er nicht schuldhaft handeln; er wäre nicht deliktsfähig.
• Alle anderen Personen sind deliktsfähig.

Exkurs: Im Zusammenhang mit der Deliktsfähigkeit beachten Sie den "Sondertatbestand" der Billigkeitshaftung.
Begeht ein nicht Deliktsfähiger eine unerlaubte Handlung, so kann er unter Umständen dennoch haften. Diese Haftung aus Billigkeit setzt allerdings nach § 829 BGB voraus, dass der Schadenersatz

• nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden kann und
• dem Schadenstifter keine Mittel entzogen werden, die er zum Unterhalt bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten benötigt.
Beispiel:
Beim Spielen verletzt ein "vermögender Bengel" ein mittelloses Kind.
Es wurde bereits kurz darauf hingewiesen: Im juristischen Sinne steht dem "Handeln" das "Unterlassen" gleich. Wer sich also entschließt, in einer bestimmten Situation, nicht zu handeln, die Dinge "laufen zu lassen", kann auch verantwortlich werden. In diesem Zusammenhang ist die von der Rechtsprechung entwickelte sog. Allgemeine Verkehrssicherungspflicht von großer Bedeutung -sie ist gewohnheitsrechtlich anerkannt.
Diese "Verkehrssicherungspflicht" basiert auf der Überlegung, dass derjenige, der eine besondere Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, Sicherungsvorkehrungen zu treffen hat, damit andere nicht zu Schaden kommen. Zu diesen Pflichten gehören zum Beispiel die winterliche Streu-und Räumpflicht, das Gewährleisten einer ordentlichen Treppenhausbeleuchtung oder das Anbringen von Warnschildern.

Haftung für vermutetes Verschulden

Der Geschädigte einer unerlaubten Handlung trägt grundsätzlich die Beweislast. Das heißt, er muss beweisen, dass alle Voraussetzungen vorliegen, aus denen er seine Rechte ableitet -also auch z.B. das Verschulden des Schädigers.
Dieser zivilrechtliche Grundsatz wird aber im Falle der "Haftung für vermutetes Verschulden" durchbrochen: Hier hat vielmehr der Schädiger nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Kann er sich entlasten, ist er nicht schadenersatzpflichtig.
Zu der Haftungsform für "vermutetes Verschulden" zählen unter anderem die Haftung des:
• Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB)
• Geschäftsherren für seinen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)
• Gebäudebesitzers (§ 837 BGB)

Haftung des Aufsichtspflichtigen

Wer kennt nicht die Aussage "Eltern haften für ihre Kinder". Dieser Grundsatz lässt sich letztlich auf eine Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückführen:
Nach § 832 hat derjenige, der kraft Gesetzes oder Vertrages zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Verletzt also z.B. der vierjährige Sprössling seinen Spielgefährten beim Indianerspielen, geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben; sie müssen für den Schaden aufkommen.
Kennzeichnend für diese Haftung ist also der Umstand, dass die Kinder z.B. nicht schuldhaft handeln müssen, das Verschulden vielmehr beim Aufsichtspflichtigen (den Eltern) vermutet wird.
Um bei unserem Schlagwort zu bleiben -die Eltern, aber auch sonstige Aufsichtspflichtige wie z.B. Großeltern, Kindermädchen, Tagesmutter, müssen nur dann keinen Schadenersatz leisten,
• wenn sie der Aufsichtspflicht genügt haben
• oder der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht eingetreten wäre.
Umfang und Intensität der Aufsicht richten sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Kinder.

Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Eine weitere Haftungsart für vermutetes Verschulden: Der Geschäftsherr haftet nach § 831 BGB für seinen Verrichtungsgehilfen, wenn dieser
• Verrichtungsgehilfe im Sinne des Gesetzes ist: Von einem "Verrichtungsgehilfen" im Sinne des Gesetzes spricht man, wenn ihm vom Geschäftsherrn eine Tätigkeit übertragen wurde und er an die Weisungen des Geschäftsherrn gebunden ist
• der Schaden widerrechtlich zugefügt wurde
• und zwischen der aufgetragenen Verrichtung und dem Schaden ein innerer Zusammenhang besteht; das BGB spricht von "in Ausführung der Verrichtung".

Beachten Sie:
Zwischen dem Geschädigten und dem Geschäftsherrn besteht keine vertragliche Beziehung.
Der Geschäftsherr ist allerdings dann nicht schadenersatzpflichtig wenn er nachweist, dass er bei der
• Auswahl des Verrichtungsgehilfen
• Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften
• Leitung der Ausführung der Verrichtung

die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Eine Verpflichtung zum Ersatz des Schadens entfällt ferner, wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.
Beachten Sie:
Der Geschädigte kann aber den Verrichtungsgehilfen nach § 823 BGB in Anspruch nehmen.

Haftung des Haus-und Grundbesitzers

Durch die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht sind insbesondere die Eigentümer von Wohn-bzw. Geschäftshäusern sowie von unbebauten Grundstücken zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet worden. Besitzer von Immobilien unterliegen darüber hinaus einer weiteren Haftungsart, der Haftung für den Grundstücksbesitzer nach § 836 BGB.
Der Haus-und Grundbesitzer haftet nach § 836 BGB für Schäden an Dritten, die durch den Einsturz seines Gebäudes oder durch die Ablösung von Teilen (z.B. Dachziegel, Putz, Dachrinne) verursacht werden. Diese Haftung ist insofern verschärft, als beim Gebäudebesitzer grundsätzlich ein Verschulden wegen mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes vermutet wird.
Der Gebäudebesitzer kann sich von der Schadenersatzpflicht nur dann befreien, wenn er nachweist, dass
• der Einsturz bzw. die Ablösung von Teilen nicht die Folge fehlerhafter Herstellung oder mangelnder Unterhaltung war (indem z.B. das Gebäude oder die Markisen, Antennen durch Fachleute errichtet bzw. angebracht wurden)
• er zur Schadensvorbeugung die erforderliche Sorgfalt durch regelmäßige Kontrolle und Wartung der Hausbestandteile beachtet hat.
Im Falle eines Besitzwechsels greift die sog. Nachhaftung: Der Vorbesitzer haftet noch für die Dauer eines Jahres.


Arten des Schadenersatzes

Nach § 249 Satz 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, das ist der Regelfall. Der Geschädigte erhält das wieder, was er hatte oder ohne das Schadenereignis jetzt haben würde. Der Schaden wird durch Naturalherstellung ersetzt; man spricht auch von Naturalrestitution.
Ist der Schadenersatz durch "Naturalherstellung" nicht möglich oder nicht ausreichend, so hat der Schädiger "Ersatz in Geld" zu leisten; dabei muss der Geldbetrag so bemessen sein, dass der Geschädigte den Schaden voll ausgeglichen erhält.

Schadenarten

Inwieweit ein Schaden zu ersetzen ist, ist maßgeblich von der Art des Schadens abhängig. Das Versicherungsrecht unterscheidet folgende Arten:
Personenschaden
Um nochmals auf den § 823 Abs.1 BGB zurückzukommen: Dort heißt es: "Wer das Leben, den Körper, die Gesundheit ... verletzt". Werden diese Güter verletzt, liegt ein Personenschaden vor, und der Geschädigte kann z.B. folgende Ansprüche geltend machen:
• Heilkosten für Arzt und Krankenhaus
• Verdienstausfall oder entgangener Gewinn
• Kosten für Nachteile im Erwerb und Fortkommen
• Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse
• Schmerzensgeld
Sachschaden
Im Falle einer Beschädigung bzw. Zerstörung einer Sache spricht man von einem Sachschaden. Dazu zählen zum Beispiel
• Reparaturkosten
• Wertersatz bei Zerstörung.
Vermögensschaden
Das Recht unterscheidet zwei Arten von Vermögensschäden:
• unechte Vermögensschaden und
• reine Vermögensschäden

Beim unechten Vermögensschaden handelt es sich letztlich um die Folge eines Personen-oder Sachschadens -denken Sie zum Beispiel an die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges während der Auto-Reparatur bzw. den Nutzungsausfall.
Demgegenüber spricht man von einem reinen Vermögensschaden, der weder durch einen Personen-oder Sachschaden entstanden, noch darauf zurückzuführen ist.
Beispiel:
Während des Fluges telefoniert ein Passagier per Handy. Die Instrumente "spielen verrückt", was den Piloten zur Notlandung zwingt. Die dadurch entstehenden Lande-und Startgebühren stellen einen "reinen" Vermögensschaden dar. Ebenso in dem Fall, dass der Steuerberater zum Beispiel falsch berät und der Steuerpflichtige eine (überhöhte) Steuernachzahlung leisten muss.

Einschränkung des Schadenersatzes

Wenn man nur an den Straßenverkehr denkt, ist die Tragweite der stets leidigen Diskussion, ob und inwieweit eine Partei an einem Verkehrsunfall eine "Mitschuld" trägt, hinlänglich bekannt. Hat also der Geschädigte "bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt", so kann dies dazu führen, dass die Schadenersatzleistung gemindert wird oder gar entfällt.
Mitverschulden
Die Frage nach einem Mitverschulden ist im § 254 BGB geregelt: Besonders deutlich wird dieses "mitwirkende Verschulden" dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger "auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen" oder es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Beispiel:
Der PKW-Fahrer befindet sich auf einer vorfahrtsberechtigten Straße. Obwohl er erkennt, dass man ihm die Vorfahrt nimmt, bremst er nicht ab. Es kommt dadurch zu einem Zusammenstoß.
Hier ist es dem PKW-Fahrer durchaus zumutbar, "den Schaden abzuwenden" -ein Mitverschulden ist also anzunehmen. Auch in dem Fall, dass sich ein durch einen Unfall verletzter Geschädigter nicht in ärztliche Behandlung begibt, so dass sich die Unfallfolgen verschlimmern.
Vorteilsausgleichung
An anderer Stelle wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Geschädigte so gestellt werden muss, als ob der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre -kennzeichnend für eine Haftung aus unerlaubter Handlung ist bekanntlich die Wiedergutmachung.
Das heißt aber auch, dass der Geschädigte nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das Schadenereignis stünde. Wäre dies der Fall, greift die sog. Vorteilsausgleichung. Sie führt dazu, dass der Schädiger nur die Differenz zwischen Schaden und Vorteil zu ersetzen hat.
Beispiel:
Während eines unfallbedingten Krankenhaus-und Kuraufenthaltes erspart sich der Geschädigte die (normalen) Lebenshaltungskosten. Diese "Ersparnisse" werden angerechnet.



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