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Ruheversicherung in der Fahrzeugversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, führt dies zu keiner Beendigung des Vertrages. Die Versicherung geht vielmehr in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, sofern der Versicherer durch die Zulassungsbehörde über die Außerbetriebsetzung informiert wird (H.1.1 und 1.2 AKB).
Während der Vertrag "ruht", besteht ein eingeschränkter Versicherungsschutz -er umfasst die Kfz-Haftpflicht-und Teilkaskoversicherung, sofern zum Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung ein VK und TK bestand.
Andererseits ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, das Fahrzeug während der Dauer der Ruheversicherung in einem Einstellraum (Garage) oder einem umfriedeten Abstellplatz (abgeschlossener Hofraum) dauerhaft abzustellen und nicht zu gebrauchen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, ist der Versicherer ggf. leistungsfrei.
Die Ruheversicherung endet spätestens 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf (H.1.9 AKB).
Versicherungsbeginn
Nach B.1 AKB beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt; diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt der in C.3 AKB festgelegten Zahlungsmodalitäten:
• Der erste (oder einmalige) Beitrag wird zu dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn fällig -er ist dann unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
• Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt und hat der Versicherungsnehmer diese Nichtzahlung zu vertreten, besteht von Anfang an kein Versicherungsschutz; zudem kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und eine Geschäftsgebühr verlangen.
• Soll der Versicherungsschutz schon vor Einlösung des Versicherungsscheins beginnen, kann gem. B.2 AKB vorläufige Deckung vereinbart werden. Dabei handelt es um einen rechtlich selbstständigen Vertrag, der dem Versicherungsnehmer bis zum Abschluss (oder der Ablehnung) des endgültigen Vertrages Versicherungsschutz gewährt. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:
• Erhält der Kunde die
Versicherungsbestätigung bzw. die (elektronische) Versicherungsbestätigungsnummer ausgehändigt, besteht in der K-Haftpflicht vorläufiger Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt (B.2.1 AKB).
• In der Kasko-und der Kfz-Unfallversicherung muss dies der Versicherer oder eine bevollmächtigte Person ausdrücklich zusagen.
Die vorläufige Deckung endet u. a. dann, wenn der Versicherungsschein eingelöst wird -der beantragte Versicherungsschutz setzt damit (bekanntlich) ein. Sie kann auch rückwirkend außer Kraft treten, wenn der Antrag vom Versicherer angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) eingelöst wird; sofern es der Versicherungsnehmer zu vertreten hat.
Möglich ist auch, dass beide Parteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) die vorläufige Deckung kündigen; dabei wird die Kündigung des VR erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung wirksam.
Gegenstand und Bedeutung der Kfz - Versicherung
Die mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren zu beschreiben hieße "Eulen nach Athen" tragen. Ein Großteil dieser Risiken kann aber durch spezielle Versicherungen abgedeckt werden; dabei ist die Kraftfahrtversicherung von besonderer Bedeutung. Sie sichert die mit der "Haftung" und dem Gebrauch von Kraftfahrzeugen einhergehenden Risiken umfassend ab.
Mit Versicherungsleistungen von über l9 Milliarden EUR hat die Kraftfahrtversicherung nicht nur eine herausragende wirtschaftliche sondern auch eine hohe sozialpolitische Bedeutung:
• Sie schützt den Geschädigten vor finanziellen Nachteilen und stellt den Schadenverursacher von Ersatzansprüchen frei.
• Sie bewahrt den Einzelnen vor Vermögensverlusten bei Zerstörung, Beschädigung oder Entwendung von Kraftfahrzeugen.
• Sie mindert die wirtschaftlichen Folgen wenn Personen verletzt oder getötet werden.
Die Kraftfahrtversicherung trägt aber auch dazu bei, die Allgemeinheit vor Belastungen durch staatliche Fürsorgeleistungen zu schützen. Darüber hinaus profitieren ganze Branchen von den Zahlungen der Versicherer da Nachfrage für Reparaturleistungen Ersatzteile und Neuproduktion geschaffen wird. Wirtschaftlich und gesellschaftlich nicht zu unterschätzen ist auch der "Sachverstand" der Kfz Versicherer in punkto Forschung und Entwicklung von Sicherheitsstandards.