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Kaskoversicherung
Kaskoversicherung

Für Wertvolle und Neufahrzeuge ist die Vollkaskoversicherung zur Absciherung seines Vermögens unabdingbar. Die Teilkasko wird oft zum Schutz von Glasbruchschäden, Diebstahl und Wildunfällen benötigt und ist weitaus günstiger. Vergleichen Sie hier die Beiträge der Versicherer.

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Fahrzeugversicherung

Die Fahrzeugversicherung -auch unter der Bezeichnung Kasko Versicherung bekannt -ist eine (freiwillige) Sachschadenversicherung, die sich primär am Werterhalt des versicherten Fahrzeugs orientiert. 
Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder am Fahrzeug befestigten Teile. In den Versicherungsschutz sind auch die in den Versicherungsbedingungen als zusätzlich versichert bzw. versicherbar ausgewiesenen Fahrzeug und Zubehörteile mit einbezogen. 
Die Fahrzeugversicherung gliedert sich in die Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) und die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko).


Gefahren und Schäden Fahrzeugvollversicherung

Die Fahrzeugvollversicherung gewährt einerseits den (inhaltsgleichen) Versicherungsschutz der Teilversicherung. Darüber hinaus ( nach A.2.3 AKB) aber auch die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner Teile durch einen Unfall sowie eine mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen.

In der Fahrzeugvollversicherung gilt als "Unfall" ein unmittelbar, von außen, plötzlich, mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis".
Die Merkmale des Begriffs "Unfall" im Einzelnen: 
• ... unmittelbar heißt, dass das Schadenereignis unmittelbar auf das Fahrzeug einwirken muss -es darf also keine andere Ursache dazwischen treten. 
• ... von außen bedeutet: Das zum Schaden führende Ereignis darf nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruhen (z.B. Brems-, Betriebs-und reine Bruchschäden). 
• ... plötzlich ist das Einwirken des Ereignisses, wenn es in kurzer Zeit stattfindet und unerwartet und unvorhersehbar ist. 
• ... mit mechanischer Gewalt besagt, dass durch Zug oder Druck auf das Fahrzeug eingewirkt wird; damit fallen beispielsweise Schäden durch chemische oder elektrische Einwirkungen nicht unter Versicherungsschutz. 
• Die nach A.2.3.3.AKB versicherte mut- oder böswillige Handlung betriebsfremder Personen setzt voraus, dass sie mit Vorsatz vorgenommen wurde, zudem liegt das Merkmal „betriebsfremd“ nur dann vor, wenn der Handelnde nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu gebrauchen – es wurde ihm also z.B. vom Halter nicht überlassen.


Ausschlüsse vom Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung

Vom Versicherungsschutz sind Schäden ausgenommen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführt hat (z.B. Rauchen am Steuer, Einschlafen am Steuer wegen Übermüdung, Offenlassen der Wagentür). 
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt wiederum nicht, wenn der Diebstahl des Fahrzeugs oder seiner Teile grob fahrlässig ermöglicht wird oder der Versicherungsfall infolge alkoholischer Getränke bzw. anderer berauschender Mittel herbeigeführt wird. 
• Ausgeschlossen sind auch Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Erdbeben, Kernenergie oder Maßnahmen der Staatsgewalt verursacht werden. 
• Der Versicherungsschutz umfasst auch keine Schäden, die bei einer Beteiligung an Fahrtveranstaltungen entstehen, die auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten abzielen ("Autorennen"); dieser Ausschluss bezieht sich auch auf die dazugehörigen Übungsfahrten.

Versicherte Gefahren und Schäden Fahrzeugteilversicherungen

Der Versicherungsschutz der Teilkasko umfasst die Schäden, die auf den i A.2.2 AKB festgelegten Gefahren beruhen: 
• Brand oder Explosion 
Bei "Brand" besteht dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug von einem Feuer erfasst und durch dessen Einwirkung beschädigt wird -so genannte Seng-bzw. Schmorschäden sind kein "Brand" im Sinne der Bedingungen (z.B. die glühende Zigarette auf dem Sitzpolster). 
• Explosion 
Eine "Explosion" liegt dann vor, wenn Gase oder Dämpfe und ihr Ausdehnungsbestreben eine Rolle spielen. So ist zum Beispiel ein Motorschaden durch Pleuelabriss kein "Explosionsschaden", da hier eine mechanische und keine explosive Gewalt wirkt. 
• Entwendung 
Unter "Entwendung" ist die rechtswidrige Wegnahme des Fahrzeugs bzw. seiner Teile zu verstehen. Dazu zählen insbesondere Diebstahl, unbefugter Gebrauch durch betriebsfremde Personen (so genannte Schwarzfahrt) sowie Raub und Unterschlagung. Ein "Diebstahl" liegt vor, wenn jemand einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit der Absicht wegnimmt, um sie sich rechtswidrig anzueignen. "Raub" ist letztlich Diebstahl unter Anwendung von Gewalt oder mit Drohung von Gefahr für Leib oder Leben; eines dieser Nötigungsmittel tritt also zu den Merkmalen des Diebstahls hinzu.
• Unterschlagung 
Unterschlagung liegt dann vor, wenn sich jemand eine fremde bewegliche Sache - die er in Besitz oder Gewahrsam hat - rechtswidrig zueignet. Wird das Fahrzeug durch denjenigen unterschlagen, an den es der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft oder zum Gebrauch überlassen hat, fällt diese Unterschlagung nicht unter Versicherungsschutz; gleiches gilt in diesem Zusammenhang auch für Betrug und Trickdiebstahl. 
• Elementarereignisse 
Der Versicherungsschutz der Teilkasko besteht auch gegen die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug; von "Sturm" i. S. der AKB wird aber nur gesprochen, wenn mindestens Windstärke 8 vorliegt. Eingeschlossen sind auch Schäden, die dadurch herbeigeführt werden, dass durch diese Elementarereignisse Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Andererseits bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf solche Schäden, die auf ein durch die Naturereignisse veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind (wenn z.B. der Fahrer durch die Naturgewalten zu einem Gegenlenken veranlasst wird, was zu einem Schaden führt).
• Zusammenstoß mit Haarwild (Wildschaden) 
Wildschäden sind dann versichert, wenn sich das Fahrzeug beim Zusammenstoß in Bewegung befindet. Es muss sich aber um einen Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des § 2 Abs.1 Bundesjagdgesetz handeln (z.B. Rehe, Hasen, Rot-, Dam-und Muffelwild, Wildschweine, Füchse, Marder und Dachse) sowie auch Pferde, Rinder, Ziegen und Schafe. 
• Glasbruch 
Auch Bruchschäden an der Verglasung sind versichert, wobei die Ursache solcher Schäden ohne Belang ist. Selbst wenn also kein versicherter Unfall vorliegt, ist der Schaden an der Verglasung versichert. Als "Verglasung" gelten z.B. Fenster-und Scheinwerfergläser. Dies setzt allerdings einen Bruch der Verglasung voraus -Kratzer fallen somit nicht unter Versicherungsschutz, wohl aber Ausmuschelungen (z.B. durch Steinschlag); Folgeschäden wiederum fallen nicht unter Versicherungsschutz.
• Kabelschaden 
Entscheidend ist, dass der Schaden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss entstanden sein muss (sog. Schmorschäden). 
• Marderbiss
Schäden durch Marderbiss an Kabeln, Schläuchen und Leitungen sind versichert, Folgeschäden hingegen nicht.
Beachten Sie: 
Schäden an angeschlossenen Aggregaten und Geräten (wie beispielsweise Lichtmaschine, Batterie, Radio) fallen nicht unter Versicherungsschutz. 
Eine Beschädigung oder Zerstörung der Bereifung ist nur dann versichert, wenn sie durch ein Ereignis verursacht wurde, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden am Fahrzeug verursacht hat. Sofern also ausschließlich die Bereifung beschädigt wird, besteht kein Versicherungsschutz.





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