Versicherte Sachen
Die Hausratversicherung umfasst - dem Namen entsprechend - den gesamten Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung, die dem Gebrauch und Verbrauch dienen - außerdem Wertsachen und Bargeld, für die aber andere Entschädigungsgrenzen gelten. Man kann also sagen: "Alles, was bei einem Umzug in eine andere Wohnung üblicherweise mitgenommen wird, gehört zum Hausrat."
Darüber hinaus sind auch versichert:
• serienmäßig produzierte Anbaumöbel -küchen - also nicht individuell fürs Gebäude gefertigt
• privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die der versicherten Wohnung dienen
• in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder (z.B. vom Vermieter) übernommen hat. Voraussetzung ist allerdings, dass er für diese Sachen vereinbarungsgemäß "die Gefahr trägt" - d.h., er ist für Reparatur bzw. Wiederbeschaffung verantwortlich.
Beachten Sie:
Ist diese Gefahrtragung anders geregelt, hat dies der Versicherungsnehmer nachzuweisen.
• Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
• selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karst, Spielfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind.
• Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
• Haustiere, die in Wohnungen artgerecht gehalten werden (wie z. B. Fische, Katzen, Vögel)
Dabei ist nicht entscheidend, wem diese "Sachen" gehören. Befinden sie sich also in fremdem Eigentum, sind auch sie versichert (z.B. die vom Nachbarn geliehene Bohrmaschine oder die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waschmaschine) entscheidend ist, dass sie nicht im Eigentum von Mietern bzw. Untermietern des VN stehen.
Zum versicherten Hausrat gehören auch Wertsachen:
Entschädigungsgrenzen für Wertsachen
Wie gesagt Wertsachen sind u. a. Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, Sparbücher, Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Münzen und Medaillen wie auch Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind (jedoch keine Möbelstücke).
Für diese Wertgegenstände gilt eine allgemeine Entschädigungsgrenze: Sie beträgt 20 % je Versicherungsfall, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Nach VHB 2008 gibt es neben der allgemeinen auch besondere Entschädigungsgrenzen. Sie gelten für bestimmte Wertsachen, die sich außerhalb eines verschlossenen und anerkannten Wertschutzschrankes befinden. Solche Wertschutzschränke müssen durch die DVDs Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sein und
• sofern freistehend - mindestens 200 kg schwer sein oder
• sofern leichter als 200 kg - nach Herstellervorgaben fachmännisch verankert oder
• in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
Die besonderen Entschädigungsgrenzen liegen - je nach Wertsache bei 1.500, 3.000 bzw. 20.000 Euro. Diese "Grenzen" können auch nicht durch den Abschluss mehrerer Hausratversicherungen aufgehoben werden. Anders ausgedrückt: Trotz mehrerer Hausratversicherungen kann insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet werden als im Einzelvertrag vereinbart.
Die Feststellung des Versicherungswertes für Wertsachen erfolgt üblicherweise getrennt von dem des übrigen Hausrats. Müssen andererseits Wertsachen entschädigt werden und liegt der an ihnen entstandene Schaden über den Entschädigungsgrenzen, ist die Berechnung der Entschädigung von der des übrigen Hausrats zu trennen.