Versicherte Sachen
Nach § 5 Nr.1 VGB 2008 sind die im Versicherungsschein benannten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und dem Gebäudezubehör versichert; darüber hinaus auch die unmittelbar an das Gebäude anschließenden Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück.
Die VBG 2008 definieren im § 5 Nr.2 die versicherten Sachen wie folgt:
Gebäude
Gebäude - nach § 94 BGB unbewegliche Sachen und wesentliche Bestandteile eines Grundstücks -s ind mit dem Erdboden fest und dauerhaft verbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden und gegen äußere Einflüsse geschützt sind - mithin scheiden Baubuden, Baracken usw., die auf dem Grund und Boden nur aufliegen, als Gebäude im Sinne der VGB 2008 aus.
Die erforderliche Bezeichnung des zu versichernden Gebäudes erfolgt durch Benennung des Versicherungsgrundstücks, auf dem sich das Gebäude befindet. Die Bezeichnung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil dadurch die versicherten Sachen abgegrenzt und der örtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes festgelegt wird. Teilen sich mehrere Gebäude ein Grundstück, gilt als Versicherungsgrundstück der Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder Abgrenzung den Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
Gebäudebestandteile
In der Wohngebäudeversicherung ist nicht nur der eigentliche Baukörper versichert, sondern auch die Bestandteile des versicherten Gebäudes. Die VGB 2008 sprechen dann von Gebäudebestandteilen, wenn es um ins Gebäude eingebrachte Sachen geht, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und dadurch ihre Selbstständigkeit verloren haben - dazu gehören auch Einbaumöbel / -küchen, die individuell für das Gebäude geplant und gefertigt wurden - mithin keine serienmäßigen Produkte. Weitere Beispiele: Türen; Fenster, Tapeten und Teppiche sowie Heizungsanlagen.
• Entscheidend ist hierbei also die Frage, dass die Sachen ins Gebäude "eingebracht" wurden. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des § 5 Nr.4 b VGB 2008 von besonderer Bedeutung: Wurden Sachen vom Mieter oder Wohnungseigentümer nachträglich eingefügt (nicht ausgetauscht), die sie auf eigene Kosten angeschafft haben und auch die Gefahr tragen, gelten diese Sachen als mitversichert.
• Beachten Sie: Photovoltaikanlagen sowie deren Installationen sind nach § 5 Nr.3 VGB 2008 nur dann versichert, wenn sie auf dem Hausdach angebracht sind (Aufdachmontage).
Gebäudezubehör
Gebäudezubehör definiert der § 5 Nr.2 c VGB 2008 als (bewegliche) Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind - darüber hinaus müssen sie der Instandhaltung bzw. der überwiegenden Zweckbestimmung des Gebäudes dienen. Grundsätzlich lässt sich sagen: Zur Instandhaltung gehört alles, was der: Wartung, Reinigung, Pflege und Reparatur des versicherten Gebäudes dient. Andererseits gelten als Zubehör auch die Sachen, die dem wirtschaftlichen (Wohn-) Zweck des Gebäudes dienen.
Beispiele: Dachziegel, Ersatzfliesen, Fassadenfarbe und Werkzeuge - sie dienen der Instandhaltung; andererseits dienen Brennstoffvorräte, Heizöl im Kellertank und Alarmanlagen der (überwiegenden) Zweckbestimmung des Gebäudes.
Beachten Sie:
Das Heizöl in einem Ertrank außerhalb des Gebäudes ist mithin nicht versichert.
Grundstücksbestandteil
Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen - wie z.B. Rundfunk- und Fernsehantennen, Markisen, Dachrinnen und Balkongeländer.
Soweit sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, gelten z.B. Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen als mitversichert.