Gewässerschadenhaftpflicht
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Ihr Gewässerschadenhaftpflicht-Team
Gewässerschaden - Haftpflichtversicherung
Nach § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) haftet der Inhaber einer Anlage mit gewässerschädlichen Stoffen ohne Verschulden und der Höhe nach unbegrenzt. Der private Versicherungsbedarf bei Anlagen zum Lagern von Heizöl (für die Raumbeheizung) kann durch eine selbstständige Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung gedeckt werden. Sie beruht (neben den AHB) auf den Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus dem Gewässerschaden - Anlagenrisiko (RBE F.).
Sie deckt den Schaden, der dadurch entstehen kann, dass die gelagerten Substanzen in ein Gewässer gelangen und dessen Beschaffenheit verändern.
Mitversichert sind auch die Personen, die durch einen Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Betreuung usw. der Grundstücke beauftragt sind - und zwar für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden; dies gilt übrigens auch für Personen, die diese Tätigkeiten gefälligkeitshalber durchführen.
Darüber hinaus sind auch die Aufwendungen (auch erfolglose) des Versicherungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens versichert (Rettungskosten); auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks- und Gebäudeteilen wie es vor Beginn der Rettungsmaßnahme bestand sowie außergerichtliche Gutachterkosten, sofern sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme nicht übersteigen (siehe unten). Entstanden durch eine Weisung des Versicherers höhere Kosten, sind auch die zu ersetzen.
Ohne dass ein Gewässerschaden vorliegen muss, sind in den Versicherungsschutz auch Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers eingeschlossen, die dadurch entstehen, dass die gewässerschädlichen Stoffe aus der Anlage bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierbei handelt es sich - im Gegensatz zu den Bestimmungen in den AHB und in den RBE - um eine Eigenschadenversicherung; Schäden an der Anlage bleiben ausgeschlossen.
Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen:
• Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und jede mitversicherte Person, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen verursacht haben (Vorsatz).
• der Versicherungsschutz aus der Vorsorgeversicherung
• Haftpflichtansprüche aus sog. Gemeingefahren, wie z.B. Krieg, feindselige Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
• Der Versicherungsschutz wird im Rahmen einer sog. Einheitsversicherungssumme gewährt, d. h. eine Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der Versicherungssumme.
Gewässerschadenhaftpflicht
Die Haftpflicht für Gewässerschäden ist eine unverzichtbare Versicherung für jeden Hausbesitzer, der über einen Öltank verfügt. Öltankbesitzer haften deshalb auch ohne Verschulden in unbegrenzter Höhe aus der sogenannten Gefährdungshaftung für verursachte Schäden. In der Praxis kommen Schäden zwar selten vor, diese haben dann aber weitreichende Folgen: Undichte Öltanks lecken oft unbemerkt über Jahre und verseuchen den Untergrund allmählich. Die Aufarbeitung eines verseuchten Untergrundes ist extrem teuer. Besitzer eines Öltankes sollten vor Abschluß einer eigenständigen Versicherung prüfen, ob bereits Versicherungsschutz über eine vorhandene Privathaftpflicht besteht. Kleinere Öltanks sind bei verschiedenen Privathaftpflichttarifen manchmal mitversichert.