Die Krankenversicherung
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Voraussetzung für den Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)
Beachtet werden müssen die Pflichtversicherungsgrenzen (Jahresarbeitsentgeldgrenzen).
Versicherungspflichtgrenzen:
Versicherungspflichtgrenze 2009: Jahreseinkommen über 48.600,- € bzw. mtl. 4.050,00 €
Versicherungspflichtgrenze 2008: Jahreseinkommen über 48.150,- € bzw. mtl. 4.012,50 €
Versicherungspflichtgrenze 2007: Jahreseinkommen über 47.700,- € bzw. mtl. 3.975,00 €
Laut der aktuellen Gesundheitsreform dürfen Arbeitnehmer nur dann noch in die private Krankenversicherung wechseln, wenn das jährliche Bruttoeinkommen *) drei Jahre in Folge die Versicherungspflichtgrenze übersteigt.
*) Zum zählbaren oder anrechenbaren Bruttoeinkommen (Jahreseinkommen) werden alle regelmäßigen Einkünfte gezählt, insofern die Leistungen nicht steuerfrei oder mit einem Pauschalsteuersatz versteuert werden. Das bedeutet alle Leistungen die regelmäßig gezahlt werden, wie das vertraglich geregelte Arbeitsentgeld aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung. Bei einmalig gezahlten Sonderzuwendungen, wie z.B. Weihnachtsgeld, 13. Gehalt, Pauschalen (Fahrtkostenpauschalen, Überstundenpauschalen, Spesenpauschalen), Sachbezüge (Dienstwagen, Handy, Vermögenswirksame Leistungen ohne AN-Sparzulage), Zulagen (Schichtzulagen) ist wichtig das diese regelmäßig wenigstens einmal im Jahr und vertraglich vereinbart gezahlt werden.
Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Beitragsbemessungsgrenze
2009 = 44.100,- € bzw. mtl. 3.675,00 €
2008 = 43.200,- € bzw. mtl. 3.600,00 €
2007 = 42.750,- € bzw. mtl. 3.562,50 €
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bedeutet, das bis zu diesem Jahreseinkommen Krankenversicherungsbeiträge berechnet und gezahlt werden. Jahreseinkommen, die darüber hinaus gehen werden nicht mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet.
Gesetzlicher Sonderbeitrag in der GKV für die Krankentagegeldversicherung
0,90 % vom Bruttoeinkommen, welcher vom Mitglied alleine ohne Arbeitgeber finanziert werden muss.
Der max. Tagegeldanspruch in den gesetzlichen Krankenkassen (GKV)
Das Krankentagegeld gesetzlicher Krankenkassen beträgt seit dem 01.01.2009
maximal 85,78 € täglich und maximal 2.573,50 € monatlich.
(max. 70% der Beitragsbemessungsgrenze)
Gesundheitsfonds | Gesundheitsreform
Mit dem Gesundheitsfonds wird die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung von 2009 an neu organisiert. Für alle Versicherten gilt ab 1. Januar 2011 wieder ein einheitlicher Beitragssatz von 15,5%. Die Beiträge werden weiter vom Arbeitgeber an die Krankenkassen gezahlt, fließen von dort aber in einen zentralen Topf, den Gesundheitsfonds. Aus diesem Fonds erhalten die Krankenkassen dann Pauschalbeträge für jeden Versicherten.
Bei den Gesundheitskosten nimmt Deutschland mit einem Ausgabenvolumen von über 250 Milliarden Euro einen internationalen Spitzenplatz ein. Größter Ausgabenträger ist die gesetzliche Krankenversicherung mit rund 150 Milliarden Euro im Jahr.
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird mit der Einführung des Gesundheitsfonds neu geordnet.
Mit Einführung des Gesundheitsfonds ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle Beitragszahler der gleiche Beitragssatz. Erstmals will die Bundesregierung bis zum 1. November 2008 den Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich festlegen. Die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers errechnet den tatsächlich geschuldeten Geldbetrag und leitet ihn an die Krankenkasse des Arbeitnehmers weiter. Diese übermittelt das Geld dann an den eigentlichen Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt (BVA) verwalten wird.
Arbeitnehmer zahlen weiterhin mehr als Arbeitgeber
Der Arbeitnehmerbeitrag wird, wie heute, um 0,9 Prozentpunkte höher ausfallen als der Beitragssatz für Arbeitgeber. Allerdings ändert sich die rechtliche Grundlage im Vergleich zum aktuellen Status. Der Paragraf 241a des fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) entfällt, und damit auch die Bezeichnung "zusätzlicher Beitragssatz". Statt dessen bestimmt der neue § 249 SGB V, dass der Arbeitgeber die Hälfte des "um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz" tragen muss. Der Versicherte trägt den übrigen Beitragsteil.
Für versicherungsfremde Leistungen zahlt der Bund im Jahr 2009 vier Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. Ab dem Jahr 2010 erhöhen sich die Leistungen des Bundes um jährlich 1,5 Milliarden Euro bis zu einer Gesamtsumme von 14 Milliarden Euro. Die steigenden Zahlungen aus Steuermitteln werden dazu beitragen, den Beitragssatz in den kommenden Jahren stabil zu halten.
Die Krankenkassen erhalten eine pauschale Zuweisung je Versichertem
Vom Gesundheitsfonds erhält dann jede Krankenkasse pro Versicherten eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Bei der Höhe der Pauschale werden also die Versichertenstrukturen der jeweiligen Kassen berücksichtigt werden. Dazu soll der bisherige Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen zu einem morbiditätsorientierten Ausgleich erweitert werden, der dann die Krankheitshäufigkeit der Versicherten berücksichtigt.
Bis zum 31. Dezember 2010 bleibt die Organisation des Beitragseinzugs in der bisherigen Form erhalten. Für den Gesundheitsfonds organisiert zunächst die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers weiterhin den Geldeinzug.
Ab dem 1. Januar 2011 erhalten Arbeitgeber zusätzlich die Möglichkeit, ihre Beiträge, Beitragsnachweise und Meldungen gebündelt an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Diese leitet die Beiträge an alle Sozialversicherungsträger weiter. Der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll eine bundesweit einheitliche Einzugspraxis sichern.
Da die Einnahmen des Gesundheitsfonds konjunkturellen und saisonalen Schwankungen unterliegen, muss eine Schwankungsreserve von rund 3,3 Milliarden Euro gebildet werden. Sie wird zu einer Steigerung des Beitragssatzes beitragen. Ohne Gesundheitsfonds müsste diese Reserve nicht gebildet werden.
Zusatzbeitrag bis zu 1% des Einkommens
Krankenkassen, die mit den ihnen aus dem Gesundheitsfonds zugeteilten Mitteln nicht auskommen, können zusätzliche Beiträge (bis 8 € pro Monat ohne Einkommensprüfung, bei höheren Pauschalsätzen beschränkt auf 1% des Einkommens) vom Arbeitnehmer erheben.
Es ist aber auch möglich das einige Krankenkassen ihren Mitgliedern Beiträge erstatten. Einige der BKK haben bereits angekündigt, dass sie ihren Mitgliedern Beiträge zurück erstatten.
Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Krankenkassen wird in der Zukunft aber auch die Ergänzenden Leistungen sein.
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